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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / b) Kombination von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Franz Linnartz
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Rz. 16

Nach h.M. hat der Erblasser die Freiheit, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu kombinieren.[34] Dies ist bspw. der Fall, wenn der Erblasser testamentarisch einem Miterben ein Grundstück aus seinem Nachlass zuwendet mit der Bestimmung, dass dafür ein festgelegter Ausgleichsbetrag an den Miterben zu zahlen ist. Dies stellt zunächst eine Teilungsanordnung (§ 2048 S. 1 BGB) dar. Dies gilt auch, wenn in der letztwilligen Verfügung undifferenziert von Teilungsanordnung gesprochen wird.[35] Führt die Ausgleichszahlung nicht zu einem vollständigen Wertausgleich, liegt insoweit ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB vor.[36] Hat der Erblasser den Miterben jeweils einen bestimmten Nachlassgegenstand (Eigentumswohnungen) testamentarisch zugewendet, liegt zunächst eine Teilungsanordnung vor. Der Mehrwert des höherwertigen Gegenstandes wird als Vorausvermächtnis gewertet.[37]

 

Rz. 17

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist isoliert möglich (§§ 2176, 2180 BGB). Sie führt nur zum Verlust des Anspruchs gegen den Nachlass, soweit das Vermächtnis (Vorausvermächtnis) reicht. Hat der Erblasser eine Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis verknüpft, wird die Teilungsanordnung im Falle der Erbausschlagung gegenstandslos. Das Vorausvermächtnis, das grundsätzlich unabhängig vom Erbteil ist, bleibt jedoch bestehen (§ 2085 BGB).

[34] BGH v. 27.6.1990 – IV ZR 104/89, FamRZ 1990, 1112–1114; BGH v. 28.1.1987 – IVa ZR 191/85, FamRZ 1987, 475–477; vgl. auch OLG Frankfurt v. 5.10.2007 – 3 U 272/06, NJW-RR 2008, 532–534; OLG Hamburg v. 22.12.2016 – 2 U 10/16, ZEV 2017, 458–460; OLG Saarbrücken v. 6.3.2018 – 5 W 11/18, ErbR 2018, 655–657; Lange/Kuchinke, ErbR, § 29 V 1d Fn 180; MüKo/Rudy, § 2150 Rn 8.
[35] OLG Hamburg v. 22.12.2016 – 2 U 10/16, ZEV 2017, 458–460.
[36] LG Karlsruhe v. 7....

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