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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Derselbe Gegenstand

Franz Linnartz
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Rz. 2

Voraussetzung ist zunächst, dass Mehreren derselbe Gegenstand vermacht wurde.[2] Die Zuwendung desselben Gegenstandes an die Bedachten muss nicht in derselben Verfügung von Todes wegen angeordnet sein. Das Vermächtnis kann auch in mehreren Verfügungen ausgesetzt werden, sofern nicht nach § 2258 BGB die spätere Verfügung eine frühere Verfügung aufhebt.

Entscheidend ist, ob es dem Erblasser darauf ankam, den Gegenstand den Bedachten gemeinschaftlich zuzuweisen. Insbesondere bei teilbaren Leistungen ist durch Auslegung der Wille des Erblassers zu ermitteln, ob ein gemeinschaftliches Vermächtnis oder mehrere selbstständige Vermächtnisse gewollt waren.[3] Bei ihrer Natur nach nicht teilbaren körperlichen Sachen oder aus Rechtsgründen nicht teilbaren Vermögensgegenständen, wie bspw. einem GmbH-Anteil, wird bereits durch wohlwollende Auslegung (§ 2084 BGB) ein gemeinschaftliches Vermächtnis anzunehmen sein.[4] Der auf ein gemeinschaftliches Vermächtnis gerichtete Wille des Erblassers ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil er den einzelnen Vermächtnisnehmern reale Anteile des Gegenstandes zugewiesen hat.[5] Hierin kann nämlich auch die Anordnung einer Teilungsanordnung des Erblassers nach § 2048 BGB liegen.[6] Wird ein Grundstück zwei Personen vermacht, von denen eine wegfällt, liegt dann kein gemeinschaftliches Vermächtnis vor, wenn der jeweilige Bruchteil selbstständig zugewendet werden sollte. Dafür spricht bspw. die Bestimmung von Ersatzvermächtnisnehmern.[7] Nebensächlich ist, ob das Vermächtnis ideell oder real teilbar ist. Schließlich kann auch ideelles Bruchteilseigentum Gegenstand eines Vermächtnisses sein.[8] So ist auch die Zuwendung einer Geldforderung oder einer Menge vertretbarer Sachen Vorliegen eines gemeinschaftlichen aus.[9]

 

Rz. 3

Hat der Erblasser k...

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