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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / B. Letztwillige Verfügung

Dr. Julian Klinger, Peter Bothe
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Rz. 3

Die Anordnung einer Befreiung hat in einer letztwilligen Verfügung – nicht notwendig derselben, in der die Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist[4] – zu erfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung oder bestimmte Ausdrucksweise ist nicht vorgeschrieben; insbesondere braucht der Erblasser die Worte "Befreiung" oder "befreite Vorerbschaft" nicht zu verwenden, wie bereits § 2137 BGB erhellt, wonach die Einsetzung des Nacherben auf den Überrest als eine umfassende Befreiung gilt.[5] Erforderlich ist lediglich, dass der Befreiungswille in der letztwilligen Verfügung irgendwie, wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise, zum Ausdruck kommt;[6] insoweit gelten die allg. Grundsätze über die Auslegung letztwilliger Verfügungen.[7] Ggf. können auch außerhalb der Verfügung liegende Umstände zu deren Auslegung herangezogen werden.[8] Zweifel, ob eine Befreiung angeordnet ist, gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Befreiung beruft.[9]

 

Rz. 4

In der Rspr. haben sich einige Anhaltspunkte für die Auslegung herausgebildet:[10] Die Einsetzung zum "Alleinerben" ("Universalerben", "Haupterben") beinhaltet noch keine Befreiung, denn auch der nicht befreite einzige Vorerbe ist Alleinerbe.[11] Über die Verfügungsbefugnisse sagt dieser Begriff, dessen Gegensatz der Miterbe und nicht der Nacherbe ist, grds. nichts aus.[12] Eine Befreiung folgt auch nicht ohne weiteres daraus, dass der Vorerbe hinsichtlich eines Teils des Nachlasses als Vollerbe eingesetzt ist, denn zwischen den beiden Erbteilen ist eine klare Differenzierung möglich; insbesondere kann der Vorerbe über den freien Erbteil verfügen und die hierzu gehörenden Gegenstände aussondern.[13] Setzen kinderlose Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und Verwandte oder Dritte zu Nacherben ein, kann aus der Kinderlosigkeit allein noch nic...

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