Rz. 9

Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den dinglichen Berechtigten, insbes. Grundpfandrechtsgläubigern.

[18] RGZ 61, 374, 377; 143, 159, 165; 145, 343, 354; OLG Hamm NJW 1986, 3213, 3214; Meikel/Böttcher, Einl. A 9.

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