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Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den dinglichen Berechtigten, insbes. Grundpfandrechtsgläubigern.
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