Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Festsetzung der Grundsteuer (Steuerfestsetzung). Insbesondere bestimmt sie, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird (Erhebungszeitraum). Infolgedessen wird jeweils der Jahresbetrag der Grundsteuer festgesetzt (Jahressteuer). Die Vorschrift korrespondiert hierbei mit den Regelungen in § 25 GrStG zur Festsetzung der Hebesätze für die G...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Bereits nach § 21 Abs. 1 S. 1 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] war die Grundsteuer für das Rechnungsjahr festzusetzen. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] sollte das Kj. weiterhin Erhebungszeitraum für die Grundsteuer sein. Da für die Gemeinden im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetz v. 7.8.1973 aus Gründen der Verwaltungsvereinfac...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2.1 Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 In § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG wird zunächst der Grundsatz normiert, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird. Mithin hat die Gemeinde die Grundsteuer jeweils für ein Kj., d. h. vom 1.1. bis 31.12., in einem Jahresbetrag festzusetzen. Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 GrStG verankerten Stichtagsprinzip (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn des...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs ist die Grundsteuer festzusetzen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO. In bestimmten Fällen kann die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2.2 Steuerfestsetzung für mehrere Kj. (Abs. 1 S. 2)

Rz. 13 Nach § 27 Abs. 1 S. 2 GrStG können die Jahresbeträge für die einzelnen Kj. auch für einen längeren Zeitraum im Voraus festgesetzt werden. Die Möglichkeit zur Festsetzung der Grundsteuer für mehrere Kj. hat der Gesetzgeber explizit im Zusammenhang mit der Option der Gemeinden, den Hebesatz für die Grundsteuer für mehrere Jahre bestimmen zu können (§ 25 Abs. 2 GrStG), i...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 3 Änderung der Steuerfestsetzung (Abs. 2)

Rz. 15 Wird der Hebesatz von der Gemeinde gem. § 25 Abs. 3 GrStG geändert, ist die bisherige Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 2 GrStG dementsprechend zu ändern. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift ist diese Änderung der Festsetzung der Grundsteuer zwingend durchzuführen. Hierzu ist der geänderte Hebesatz auf den bisher festgesetzten Steuermessbetrag i. S. d. §§...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2 Steuerfestsetzung (Abs. 1)

Rz. 10 Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Grundsteuer festzusetzen ist (Steuerentstehungszeitpunkt, § 9 Abs. 2 GrStG Rz. 14). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs wird die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO oder unter bestimmten Voraussetzungen durch öffentlich...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 5 Verfahrensgrundsätze der Steuerfestsetzung

Rz. 19 Die Verwaltung der Grundsteuer wurde von den Ländern gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG im Wege von Kommunalabgabengesetze auf die Gemeinden übertragen. In Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, nämlich in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, sowie in der Stadt Bremen (nicht Bremerhaven) wird die Grundsteuer entsprechend Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG durch die Landesfinanzbe...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 4 Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung (Abs. 3)

Rz. 17 Für diejenigen Steuerschuldnern, die für das jeweilige Kj. die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, gestattet § 27 Abs. 3 S. 1 GrStG die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4 S. 1 AO. Ein schriftlicher Grundsteuerbescheid ist in diesen Fällen entbehrlich. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung trete...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 1 Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen obliegt die Ertragshoheit. Die Grundsteuer gehört somit zu den sog. Gemeindesteuern. In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen, also in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, fließt die Grundsteuer gem. Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG unmittelbar dem Land zu. Die Grundsteuer hat f...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 2 Recht der Gemeinde zur Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 25 Abs. 1 wird die Gemeinde befugt, zu bestimmen, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages (§ 13 GrStG Rz. 10 ff.) oder des Zerlegungsanteils (§ 22 GrStG Rz. 10 ff.) die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). § 25 Abs. 1 GrStG räumt den Gemeinden mithin das Recht ein, den Hebesatz der Grundsteuer – unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse – autono...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Rz. 10 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind. Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorsc...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig. Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 [3] wurde die Steu...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspru...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 2 Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen (Abs. 1)

Rz. 10 In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Leistung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen. In § 28 Abs. 1 GrStG wird der Grundsatz normiert, dass der Jahresbetrag der Grundsteuer jeweils in Vierteljahre...mehr

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Kommentierung Grundsteuergesetz

Vorwort Das Erwartbare trat ein! Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018[1] in fünf Verfahren, drei Normenkontrollvorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar sind. De...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Fälligkeit der Grundsteuer war vormals in § 22 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], geregelt. Diese Regelungen wurden nur teilweise in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] überführt.[3] Abweichend von der bisherigen Rechtslage wurde insbesondere nur die Zahlung des Jahresbetrags der Grundsteuer in Vierteljahresraten, aber nicht in Monatsraten ...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat weitgehend den Regelungsinhalt aus § 21 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 2, 4 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich aufgenommen. In §§ 25, 26 GrStG wurden sämtliche bundesrechtlic...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der Steuergesetze. Die Fälligkeit der Grundsteuer setzt stets die Festsetzung der Grundsteuer bzw. des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Grundsteueranspruchs durch Grundsteuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 ...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 2 Heberecht der Gemeinden (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (siehe § 2 GrStG) Grundsteuer zu erheben ist. Ihr steht das Heberecht für die Grundsteuer zu. Die Vorschrift bringt die Besonderheit bei der Grundsteuer zum Ausdruck, dass es den Gemeinden überlassen ist, ob sie eine Grundsteuer für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbes...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 2 Haftung des Nießbrauchers und bei nießbrauchähnlichen Rechten (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 11 Abs. 1 GrStG haftet insbesondere der Nießbraucher des Steuergegenstandes neben dem Steuerschuldner für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergenstandes entfallende Grundsteuer. Der Grundgedanke dieses Haftungstatbestandes setzt daran an, dass der Nießbraucher dem Steuergegenstand die wirtschaftliche Substanz entzieht, in dem er die Nutzungen abschö...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift sachlich unverändert den Regelungsinhalt aus den §§ 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebe, dass nur von dem in einer Gemeinde der Bunde...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat den Regelungsinhalt aus § 15 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 34 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[3] in sich aufgenommen. Während die Regelung in § 18 Abs. 1 GrStG eng mit der Institution der Nachfeststellung des Einheitswerts[4] korrespondiert, werde...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 2 Vorauszahlungen

Rz. 10 Nach § 29 GrStG hat der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. D.h. ist für das laufende Kj. – gleich aus welchen Gründen – noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG zu ...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift geht auf das Konzept stichtagsbezogener Hauptfeststellungen der Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes zurück. In der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat sie den wesentlichen Regelungsinhalt aus § 13 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 übernommen.[2] Die Vorschrift sah bereits seinerzeit vor, dass die Steuermessbeträge auf den Hau...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufa...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 18 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 35 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952 in sich aufgenommen. Nach Ansicht des Gesetzgebers kann die Zerlegung des Steuermessbetrags jeweils nur auf den Zeitpunkt durchgeführt werden kann...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Durch das Abstellen auf den inländischen Grundbesitz wird – der sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebenden räumliche Anwendungsbereich (Geltungsbereich) des Grundsteuergesetzes – nochmals dokumentiert (Rz. 4). Mit der Bestimmung des Ste...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] geht auf eine analoge Regelung in § 165e Abs. 3 AO a. F. zurück. Die in § 19 GrStG normierte Anzeigepflicht erstreckte sich seinerzeit nur auf eine Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes. Der Gesetzgeber ...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 3 Nachveranlagung unabhängig von Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist. Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ei...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 § 25 GrStG ist die Eingangsnorm zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 25 – 31 GrStG. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden steht am Beginn der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren (Rz. 1). In § 25 Abs. 1 GrStG wird den Gemeinden auf der Grundlage der verfassungs...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 5 Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4)

Rz. 20 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG – muss vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss. Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit haben, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bes...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anwendbarkeit eines Gesetzes ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Existenz des Gesetzes zu unterscheiden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt grundsätzlich die Außenwirksamkeit, d. h. die Geltung der Rechtsregeln. Existent ist das Gesetz mit seiner Verkündung. Der Zeitpunkt, der für die Anwendbarkeit des Gesetzes, etwa hinsichtlich einzelner Sachver...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Rz. 5 Entsprechend der Gesetzesbegründung (siehe Rz. 3) ist insbesondere auf den verfassungsrechtlichen Kontext der Vorschrift hinzuweisen. Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen ist gem. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Diese Regelungen ...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Althergebracht ist bei der Grundsteuer grundsätzlich derjenige Steuerschuldner, dem der Steuergegenstand bewertungsrechtlich zugerechnet worden ist. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage aus § 7 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen.[3] Rz. 6 Nach der Neufassung...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.2 Gewährung von Steuerbefreiungen

Rz. 5 Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. Praxis-Tipp Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt. Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten St...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 20 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] beruht teilweise auf dem Regelungsinhalt aus § 16 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 226 Abs. 1 und 2 AO a. F.. Im historischen Kontext hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dargestellt, dass sich die Vorschrift an die seinerzeit geschaffene bewertungsrechtliche Regelung in § 24 Bew...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Sofern der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) bis zur Festsetzung der Jahressteuer gem. § 29 GrStG Grundsteuer-Vorauszahlungen zu entrichten hatte, sind diese bei der späteren erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer für das Kj. gem. § 27 GrStG sowie bei Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 30 GrStG abzurechnen. Hatte der Steuerschuldner für den Ste...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat die Vorschrift den Regelungsinhalt aus § 23 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. Sie hat damit den Grundsatz übernommen, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Grundsteuerbescheides Vorauszahlungen nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten sind. Mit Blick au...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 3 Steuermessbetragsverfahren – Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Neben den grundsteuerrechtlichen Vorschriften zur Durchführung der Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16-18 GrStG sind für das Steuermessbetragsverfahren die abgabenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 184 AO , maßgeblich. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen. Für die Festsetzung des Steuermessbetrags ist n...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] hat in Übereinstimmung mit der vormaligen Rechtslage nach § 24 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und mit der Regelung bei anderen Veranlagungssteuern bestimmt, dass ein Mehrbetrag, der sich nach dem Ergebnis der endgültigen Festsetzung gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen ergibt, inner...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 4 Fälligkeit auf Antrag (Abs. 3)

Rz. 14 Nach § 28 Abs. 3 S. 1 GrStG kann die Grundsteuer auf Antrag des Steuerschuldners abweichend von der Fälligkeit in Vierteljahresbeträgen nach § 28 Abs. 1 GrStG (Rz. 10) oder der halbjährlichen Fälligkeit bei Kleinbeträgen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt dieses Antragsrecht ni...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] nimmt den Regelungsinhalt aus § 21 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen (EinfGRealStG) vom 1.12.1936[3], in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1951[4] in sich auf. Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 wurde d...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift hat im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] den Regelungsinhalt des § 14 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung[3] stellte der Gesetzgeber insbesondere die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Einheitswerte[4] dar. Die in § 17 GrStG enthalt...mehr