Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Wirksamkeit der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 329 [Autor/Stand] Nach Satz 1 gelten die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens jedoch vom Kalenderjahr 2025 an. Somit gelten die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung zum 1.1.2022 erstmals für die Grundsteuer in Hessen ab dem Kalenderjahr 2025 (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Sachlicher Geltungsbereichs im Überblick

Rz. 82 [Autor/Stand] § 1 HGrStG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. In der Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine (nur) partielle Abweichung vom Bundesgesetz handelt (Rz. 24). Denn nach der Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) werden vom Hessischen Grundsteuergesetz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zurechnung (Abs. 2)

a) Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO Rz. 174 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG regelt, dass sich die Zurechnung des Steuergegenstands (Rz. 86) nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO richtet (zur Ausnahme, Rz. 186 ff.). § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung) wird indes nicht in Bezug genommen und ist deshalb landesrechtlich auch nicht anwendbar (Rz. 182)....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Länderöffnungsklausel und Abweichungsländer

Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein eigenes Regelungskonzept wirklichen darf. Denn der – vom BVerfG offengelassene [2] – Streit über die Frage, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer

Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen (steuerartspezifischen) Belastungsgrund gleichzu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 377 [Autor/Stand] § 13 HGrStG gibt den hessischen Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute aber baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzulegen. Die Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 25 Abs. 5 GrStG, der bundesgesetzlichen Norm zur Einführung der sog. Grundsteuer C. Die Landesregelung tritt ausdrücklich anstell...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Finanzrechtsweg (Satz 1)

Rz. 424 [Autor/Stand] Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz sind insbesondere der Erlass des Grundsteuermessbescheids i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO (Rz. 448 ff.) und zulässige Billigkeitsmaßnahmen sowie auf diese Verwaltungsakte bezogene Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zeitlicher Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes

a) Fortgeltung des Rechts der Einheitsbewertung bis 31.12.2024 Rz. 9 [Autor/Stand] Die Grundsteuer ist nach § 37 Abs. 2 GrStG auf der Basis der (verfassungswidrigen) Einheitsbewertung (Rz. 1) noch bis einschließlich des Kalenderjahrs 2024 anzuwenden. Damit bleibt auch in Hessen das (Bundes-)Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7.8.1973, zuletzt geändert durch Art. 38 des Gese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / d) Zuständigkeit der Finanzbehörden für die 1. Verfahrensstufe

Rz. 476 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags sind die Landesfinanzbehörden in Landeseigenverwaltung (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn das Land Hessen hat die Verwaltung der Grundsteuer nach Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. § 1 RealStFestGemZustG HE [2] nur zum Teil auf die hessischen Gemeinden übertragen. Ihre Verwaltungszuständigkeit begr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 226 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Zum Anwendungsbereich für Realsteuer (§ 1 Abs. 2 AO)

Rz. 137 [Autor/Stand] Die Anwendbarkeitserklärung der Abgabenordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 AO konnte auch nicht wegen § 1 Abs. 2 AO unterbleiben. Diese Vorschrift erklärt zwar weite Teile der Abgabenordnung speziell für die Realsteuern – und damit auch für die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) – für anwendbar. Sie setzt aber voraus, dass – wie in Hessen[2] (Zuständigkeit der Lande...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Ansatz des Bodenrichtwertes (Abs. 2)

a) Bodenrichtwert (Abs. 2 Satz 1) Rz. 301 [Autor/Stand] § 7 Abs. 2 HGrStG regelt den Zähler der Formel in Absatz 1, den Bodenrichtwert. Dies ist der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG ermittelte Bodenrichtwert nach § 196 BauGB der Bodenrichtwertzone, in der das Grundstück liegt. Für die bevorstehende Hauptveranlagung gelten die Bodenrichtw...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Festsetzungsverjährung

Rz. 469 [Autor/Stand] Für den Erlass von GrSt-Messbescheiden gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend.[2] Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 AO wird nur durch Bekanntgabe des Messbescheids, nicht aber durch die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO an die Gemeinden (Rz. 47...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 220 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Partielle Anwendung besonderer Bewertungsvorschriften des 2. Teils des 7. Abschnitts und Schlussbestimmungen (Abs. 3)

Rz. 108 [Autor/Stand] Die besonderen Bewertungsvorschriften des Siebenten Teils (§§ 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 99 Abs. 1 Nr. 1, §§ 243, 244, 245, 246, 248, § 249 Abs. 5, 6 BewG) sowie die Schlussbestimmungen (§ 266 Abs. 3, 5 BewG) des Bewertungsgesetzes sind im genannten Umfang anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGrStG): § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (zur Abgrenzung der Vermögensa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer insgesamt von Bedeutung sind. Mit der Vollverweisun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 225 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 8. Anforderungen an Bestimmtheit und Begründung (Abs. 5)

Rz. 395 [Autor/Stand] § 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG schreibt den Gemeinden vor, die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder (im Falle einer Abstufung nach der Dauer der Baureife) die gesonderten Hebesätze beziehen, zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Maßgebli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung anstelle einer Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 370 [Autor/Stand] Sind auf einen der nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkte (1.1.2036, 1.1.2050 usw.) Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrages erfüllen, ist anstelle einer Hauptveranlagung eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzbebungsverfahren)

Rz. 27 [Autor/Stand] Durch Antrag vom 20.4.2021 brachte die Fraktion der Freien Demokraten den Entwurf eines Hessischen Grundsteuergesetzes (reines Flächenmodell für die Grundsteuer B) in den Hessischen Landtag ein.[2] In der Sitzung vom 29.4.2021 beschloss das Plenum des Landtags den Gesetzesentwurf nach erster Lesung an den Haushaltsausschuss (HHA) zu überweisen.[3] Im Ansc...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. HGrStG im Kontext der Hessischen Verfassung (Art. 47 HV)

Rz. 56 [Autor/Stand] Im Unterschied zum Grundgesetz enthält die Hessische Landesverfassung in Art. 47 Abs. 1 HV eine Zielbestimmung zur Ausgestaltung von Landessteuern. Danach werden Vermögen und Einkommen progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert. Eine vergleichbare Vorschrift enthält die Bayerische Landesverf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. Abweichungen beim Verfahren

Rz. 73 [Autor/Stand] Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer für Zwecke des Grundvermögens weicht in Hessen deutlich vom Bundesrecht ab. Das Landesrecht ist hier (nur) zweistufig angelegt (Rz. 445). Gegenüber dem Bundesgesetz entfällt die Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwerten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 219 BewG. Die Bemessu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Flächenbetrag für den Grund und Boden (Abs. 1)

Rz. 222 [Autor/Stand] Maßgebend ist die Fläche des zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks gehörenden Grund und Bodens, die sich i.d.R. aus der amtlichen Fläche des Liegenschaftskatasters ergibt. Die Fläche mit 0,04 Euro pro Quadratmeter multipliziert, ergibt den Flächenbetrag für den Grund und Boden. Fläche Grund und Boden in m2 × 0,04 Euro/m2 = Flächenbetrag für den Grund ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Inbezugnahme des § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (Steuergegenstand)

Rz. 85 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG wird sichergestellt, dass die bundesrechtlich getroffene Unterscheidung zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer in land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243) landesrechtlich uneingeschränkt nachvollzogen wird. Dies ist von Bedeutung, weil an die jeweilige Vermögensart unt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 443 [Autor/Stand] § 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hessischen Grundsteuergesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag nach seiner Verkündung. Nach Art. 120 HV ist das vom Landtag beschlossene und vom Ministerpräsident und dem zuständigen Fachminister ausgefertigte Gesetz binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Das vom Hessi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Zweistufigkeit des GrSt-Verwaltungsverfahrens

Rz. 445 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren. Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzungsverjährung

Rz. 55 [Autor/Stand] Zu beachten ist, dass bei der Prüfung, ob die Grundsteuer verjährt ist, sowohl auf den Grundsteuermessbescheid als auch auf den Grundsteuerbescheid abzustellen ist. Hat der Eigentümer z.B. den Grundsteuerbescheid angefochten, ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Fortschreibung des Grundsteuerwerts kann also nach § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren)

Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgründen, R...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Kein Mischmodell mit Flächen- und Wertkomponenten

Rz. 36 [Autor/Stand] Der zusätzliche Lagefaktor (Rz. 14, Rz. 48 ff.) zur Bemessung der Hessischen Grundsteuer führt nicht zu einem Misch- bzw. Kombinationsmodell[2] (VerfR GrStG Rz. 38) mit Äquivalenz- und Wertkomponenten.[3] Der Lagefaktor ergänzt die Flächenberechnung und führt damit ggf. zu einer (gedämpften, Rz. 53) Minderung oder Erhöhung des Ergebnisses des "reinen" Fl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Baureife Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 385 [Autor/Stand] § 13 Abs. 3 Satz 1 definiert identisch mit der Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG) wann ein Grundstück als baureif anzusehen ist: Es muss sich um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG handeln. Es muss nach Lage, Form und Größe und dem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Rz. 3...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Finanzverwaltungsgesetz

Rz. 163 [Autor/Stand] Das Gesetz über die Finanzverwaltung [2] (FVG) enthält die einfach-gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung von Art. 108 GG. Es regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (§ 16 AO) sowie den hierarchischen Aufbau der Steuerverwaltung (§ 6 Abs. 2 AO). Einer Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden bedarf es für Zwe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steuern beschränkt, die durch Bundesrecht oder Recht de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 337 [Autor/Stand] § 9 HGrStG ersetzt den § 17 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Steuermessbetrag neu festgesetzt wird. Dieser Vorgang wird als Neuveranlagung bezeichnet. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Neuveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Neuveranlagung erfolgt, wenn wä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 227 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform die Einführung zur Grundste...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (dd) Zuständigkeit für eine öffentlich bekanntzumachende Aufforderung (landesrechtliche Besonderheit)

Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. Nach § 228 Abs. 1 Satz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Regelungs- und Verweisungstechnik im HGrStG

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber hat zur Regelung der Grundsteuer die Vollkompetenz (Rz. 3). Es steht ihm also frei, in welchem Umfang er vom Bundesrecht abweichen möchte. Damit umfasst die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit sowohl umfassende (Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg) als auch partielle (z.B. Landesgrundsteuergesetze Bayern und Hessen) oder nur pu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 418 [Autor/Stand] § 34 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung betrifft den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 34 GrStG). § 34 Abs. 3 Satz 2 GrStG sieht für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle vor, den einheitlichen Prozentsatz der Ertragsminderung nach den Anteilen der ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 226 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung einer Feststellungsbefugnis auch in den Fällen, in denen zwar die Feststellungsfrist für den Grundsteuerwert abgelaufen, aber die Feststellung gleichwohl noch Bedeutung für eine Festsetzung der Grundsteuer haben kann. Rz. 16 [Autor/Stand] Dabei besteht für das Feststellungsfinanzamt keine V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu anderen Vorschriften des BewG

Rz. 41 [Autor/Stand] Mit den §§ 258–260 BewG besteht grundsätzlich ein geschlossenes Regelungssystem zur Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des Sachwertverfahrens. Ein Rückgriff auf anderen Vorschriften des BewG, die in einem anderen Zusammenhang (Einheitswert, Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) Bestandteil eines Sachwertverfahren...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuerschuldner (Abs. 1)

a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1) Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Verbot von Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Grundsteuerwerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Rz. 21 [Autor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Realitäts- und Relationsgerechtigkeit

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbesondere muss er diese Regelungen gleichheitsgerecht und damit folgerichtig ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (ee) Frist zur Abgabe der Erklärung

Rz. 122 [Autor/Stand] Die Frist zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" wird nicht durch das Gesetz vorgegeben, sondern durch die Finanzbehörde festgelegt. Sie soll mindestens einen Monat betragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 2 BewG). Wird öffentlich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert (Rz. 116 f.), hat die auffordernde Fin...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / e) Mitteilung an die Gemeinden (§ 184 Abs. 3 AO)

Rz. 479 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 3 AO teilen die Finanzbehörden den Gemeinden den Inhalt des GrSt-Messbescheids sowie etwaige Billigkeitsmaßnahmen mit. Zur Umsetzung der Digitalisierung im Bereich der Realsteuern wurde in § 184 Abs. 3 Satz 2 AO [2] das elektronische Abrufverfahren für diese Daten festgeschrieben. Nach Art. 97 § 35 EGAO i.d....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Überblick

Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ausgangspunkt der Wertermittlung

Rz. 81 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 258 Abs. 1 BewG lautet: [2] „... Das in den §§ 83 bis 90 BewG geregelte Sachwertverfahren wird auf der Grundlage des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Sachwertverfahren wird in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21 ff. ImmoWertV geregelt. Besondere objektspezifi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Nicht anwendbare Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 158 [Autor/Stand] Für Zwecke des Hessischen Grundsteuergesetzes sind die Vorschriften über das Erhebungs- (§§ 218 ff. AO) und grundsätzlich auch das Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO, Ausnahme Rz. 141 zur Festsetzung eines Zwangsgelds) nicht anwendbar. Denn diese Vorschriften sind für die Festsetzung des GrSt-Messbetrags nicht erforderlich. Für die Erhebung und Voll...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Verfahrensrechtliche Abweichung beim Grundvermögen

Rz. 15 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Unterschiede zur Bundesregelung

Rz. 381 [Autor/Stand] Das Land übernimmt weitgehend inhalts-, ja sogar wortgleich die Bundesregelung des § 25 Abs. 5 GrStG. Die Abweichungen beschränken sich auf die folgenden Punkte: Strukturierung der Regelung durch Aufgliederung des Inhalts auf sechs Absätze. Möglichkeit den gesonderten Hebesatz nach der Dauer der Baureife abzustufen (Abs. 1). Ist die Grundsteuer C auf einen...mehr