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Roscher, GrStG § 12 Dingliche Haftung / 1 Allgemeines

Michael Roscher
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Rz. 1

In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert.

Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) des Grundstücks für die auf ihm als öffentliche Last ruhende Grundsteuer. Die Haftungstatbestände nach §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander.

Während der persönlich Haftende mit seinem gesamten Vermögen haftet, ist die dingliche Haftung (Sachhaftung) auf den betroffenen Haftungsgegenstand beschränkt.

Der Haftungsanspruch gehört zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Während steuerrechtlich unter Steuerschuld die primäre Leistungspflicht des Steuerschuldners (§ 10 GrStG) zur Erfüllung des Steueranspruchs verstanden wird, bedeutet Haftung in diesem Kontext das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines anderen. Die Haftung ist akzessorisch, da sie das Bestehen der Steuerschuld voraussetzt. Der Steueranspruch muss entstanden und darf noch nicht wieder untergegangen sein.

Die Durchsetzung des Haftungsanspruchs setzt gem. § 191 Abs. 1 AO bei persönlicher Haftung einen Haftungsbescheid und bei dinglicher Haftung einen Duldungsbescheid voraus. Während Haftungsbescheide wie Steuerbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein können (§ 191 Abs. 3 S. 4 AO, § 218 Abs. 1 AO), darf ein Duldungsbescheid nur erlassen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist.[1] Aus dem Regelungsgehalt der §§ 191 Abs. 1, 219 AO folgt, dass sich das Finanzamt bei der Verwirklichung von Ansprüchen aus de...

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