Rz. 54
Grundbesitz, der zum Bundeseisenbahnvermögen gehört und von diesem für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.
Die Befreiungsvorschrift ist insbesondere aus ihrem historischen Kontext heraus zu erklären.
Ausgehend von einer Analyse und Abwägung der bisherigen Steuerbefreiungen für die Deutsche Bundesbahn hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 zunächst entschieden, an den bisher gewährten Steuerbefreiungen, die volle Befreiung für die Schienenwege und für den Verwaltungszwecken dienenden Grundbesitz sowie die 50 %-ige Befreiung des Betriebszwecken dienenden Grundbesitzes, festzuhalten. Die grundsteuerrechtlichen Privilegien der Deutschen Bundesbahn sollten erst im Rahmen einer umfassenden verkehrspolitischen Konzeption und im Zusammenhang mit den Befreiungsvorschriften bei anderen Steuern überprüft werden.
Letztlich wurde erst im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn im Wege des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 die Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG auf den Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens, der Verwaltungszwecken dient, beschränkt. Die Ermäßigung des Steuermessbetrages nach § 13 Abs. 2 GrStG für Betriebszwecken dienenden Grundbesitz wurde ab 1994 aufgehoben. Der Gesetzgeber begründete die Änderung damit, dass das Sondervermögen "Bundeseisenbahnvermögen" als Nachfolger der Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" einerseits nur Verwaltungsaufgaben wahrnehme und anderseits eine Privilegierung des zu Betriebszwecken dienenden Grundbesitzes im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern nicht zu rechtfertigen sei.
Unberührt bleiben andere mögliche Steuerbefreiungen für...