Art. 1 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen
Art. 2 Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft
Art. 3 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
[hier nicht wiedergegeben]
Art. 4 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz)
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs
Art. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Allgemeines Eisenbahngesetz
Art. 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften
[Die Änderungen wurden in die jeweiligen Rechtsvorschriften eingearbeitet.]
Art. 7 [bis 31.12.2014]
Art. 7 Übergangsbestimmungen
§ 1 Unfallversicherung
(1) 1Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. 2Das Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind.
(2) 1Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.
(3) 1Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. 2Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter.
(4) 1Die Erstausstattung der Eisenbahn...