Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 232 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 8 § 232 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 9 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert bebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude, ist der bereits bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 74 BewG für die Einheitsbewertung.[1] Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke i...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 § 237 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 9 § 237 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 10 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 10 Sonstige bebaute Grundstücke (§249 Abs. 9 BewG)

Rz. 35 Nach § 249 Abs. 1 Nr. 8 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke schließlich auch noch die sonstigen bebauten Grundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 9 BewG wird die Grundstücksart der sonstigen bebauten Grundstücke definiert. Sonstige bebaute Grundstücke sind nach § 249 Abs. 9 BewG solche Grundstücke, die nicht unter die Grundstücksarten nach § 2...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 235 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] wurde die Überschrift der Vorschrift von "Bewertungsstichtag" in "Feststellungszeitpunkt" geändert. Ausweislich der Gesetzesbegründung war diese Anpassung der Überschrift erforderlich, weil der Zeitpunkt, zu dem die Verhältnis...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 8 Bewertung der Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland (Abs. 7)

Rz. 29 Durch § 237 Abs. 7 BewG wird angeordnet, dass die nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–c BewG gesetzlich klassifizierten Flächen der Nutzungsarten Abbauland (§ 234 BewG Rz. 39), Geringstland (§ 234 BewG Rz. 41) und Unland (§ 234 BewG Rz. 43) mit einem standardisierten Reinertrag gem. Anlage 31 BewG zu erfassen sind. Auch wenn diesen Flächen regelmäßig keine größere Bedeu...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 1.2 Regelungsgegenstand

Rz. 12 Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen. In § 243 BewG wird der Begriff und der Umfang des Grundvermögens ...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist nach § 2 Nr. 2 GrStG i. V. m. §§ 243, 244 BewG für Zwecke der Grundsteuer sowohl Steuergegenstand als auch Bewertungsgegenstand. Der Grundstücksbegriff gehört zu den Grundlagenbegriffen im Bewertungsrecht. Die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens hat vielfältige Bedeutung. Neben der ...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist unbebaut, solange sich darauf keine benutzbaren Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschn...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 37 In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpu...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 234 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 234 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.3 Ermächtigungsgrundlage zur Anpassung der Normalherstellungskosten

Rz. 26 Nach § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die NHK in der Anlage 42 zum BewG an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse anzupassen. Die Ermächtigungsgrundlage ist noch etwas weitergehend als die Ermächtigungsgrundlage in § 190 Abs. 3 BewG, wonach die in der Anl...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 4 Bewertung im Sachwertverfahren (Abs. 3)

Rz. 13 In § 250 Abs. 3 BewG wird bestimmt, dass im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG ausschließlich die Grundstücksarten Geschäftsgrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 7 BewG, s. § 249 BewG Rz. 31), gemischt genutzte Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 BewG, s. § 249 BewG Rz. 33), Teileigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 BewG, s. § 249 BewG Rz. 29) und sonstige beba...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 241 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 241 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 5.2 Marktanpassung des vorläufigen Sachwerts mit einer Wertzahl (Abs. 3 S. 2)

Rz. 30 Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren ist der – vorwiegend kostenorientiert – ermittelte vorläufige Sachwert (Rz. 28) gemäß § 258 Abs. 3 S. 2 BewG durch Anwendung einer gesetzlich normierten Wertzahl nach Maßgabe des § 260 BewG i. V. m. der Anlage 43 zum BewG an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen (Marktanpassung, s....mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 236 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 236 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.3.1.1 Gebäude und Bestandteile des Gebäudes

Rz. 34 Gebäude gehören gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB als fest mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Sie werden in § 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG explizit dem Grundvermögen zugerechnet (Rz. 25ff.). Hierzu gehören auch die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten).[1] Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäude...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 5 Zuschlag bei Flächen der Windenergieerzeugung (Abs. 2)

Rz. 18 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 233 BewG Rz. 9ff.). Zur Erfassung d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.1 Liegenschaftszinssätze (Abs. 2 S. 2 und § 256 BewG)

Rz. 14 Liegenschaftszinssätze sind gem. § 256 Abs. 1 S. 1 BewG die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird.[1] Nach § 193 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 2 S. 2 ImmoWertV werden Liegenschaftszinssätze grundsätzlich von den Gutachterausschüssen (§§ 192ff. BauGB) nach den Grundsätze...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch § 241 BewG wird – entsprechend der bisherigen bewertungs- und ertragsteuerlichen Grundsätzen – die landwirtschaftliche Tierzucht und -haltung von der gewerblichen Tierzucht und -haltung auf der Grundlage des Futterbedarfs abgegrenzt.[1] Nach § 241 BewG ist nur die flächen- bzw. bodengebundene Tierzucht und -haltung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuz...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2.2 Nutzung in Friedenszeiten

Rz. 13 § 245 BewG setzt des Weiteren voraus, dass die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen (Rz. 11) in Friedenszeiten nur gelegentlich oder geringfügig für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke genutzt werden. Eine im Frieden unbeachtliche gelegentliche Nutzung zu anderen Zwecken liegt z. B. vor, wenn in einem für die b...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Anlehnung an die Einheitsbewertung[1] wurde auch im reformierten Bewertungsrecht gewährleistet, dass der im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG oder im typisierten Sachwertverfahren nach den §§ 258ff. BewG für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu b...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.3 Mindest-Restnutzungsdauer (Abs. 2 S. 5)

Rz. 27 Eine gewisse Verlängerung der Restnutzungsdauer stellt auch die Regelung zur Mindest-Restnutzungsdauer in § 253 Abs. 2 S. 5 BewG dar. Nach dieser Vorschrift beträgt die Restnutzungsdauer eines am Bewertungsstichtags noch nutzbaren Gebäudes mindestens 30 % der typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Anlage 38 zum BewG. Die Regelung zur Mindest-Restnutz...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In § 257 wird die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts auf der Grundlage des Werts für ein unbebautes Grundstücks i. S. d. § 247 BewG bestimmt.[1] In Abs. 1 S. 1 der Vorschrift wird zunächst der Bodenwert nach § 247 BewG , respektive der Wert des unbebauten Grundstücks i. S. d. des § 247 BewG, zur Ausgangsgröße für die Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts bestimmt (Rz....mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.4 Zubehör

Rz. 38 Der Begriff "Zubehör" ist wie der Begriff "sonstige Bestandteile" (Rz. 32ff.) nach bürgerlichem Recht auszulegen. Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen. Als Zubehör sind z. B. Beleu...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.1 Enumerative Aufzählung der Grundstücksarten

Rz. 10 Nach der abschließenden Aufzählung in § 249 Abs. 1 BewG wird bei bebauten Grundstücken zwischen folgenden 8 Grundstücksarten unterschieden: Abb. 1: Grundstücksarten Die Grundstücksarten der bebauten Grundstücke gem. § 249 BewG entsprechen somit weitgehend denen der Einheitsbewertung nach § 75 BewG.[1] Abweichend von der Einheitsbewertung werden lediglich das Wohnungs- u...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 4 Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte (S. 3)

Rz. 17 § 261 S. 3 BewG wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2000[1] in die Vorschrift eingefügt (Rz. 5). Der Gesetzgeber wollte hiermit klarstellen, dass die Sonderregelungen in § 261 S. 1 und 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaure...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 239 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 239 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 3 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bei absehbarer Zweckänderung innerhalb von sieben Jahren (Abs. 2)

Rz. 13 Die allgemeinen Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und dem Grundvermögen sind in Fortführung der bisherigen Regelungen in §§ 33 und 68 BewG zur Einheitsbewertung in den §§ 232 und 243 BewG geregelt. Während in § 243 Abs. 1 der Begriff des Grundvermögens lediglich negativ zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen V...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Rz. 9 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zivilrechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gebäude i. S. d. § 95 BGB Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist oder wenn dem Nutzungsberechtigten (Nutzer des Gebä...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 ...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 4 Zuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle wegen bestimmter weinbaulicher Nutzung und für Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 14 § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG normiert für zwei Tatbestände reinertragserhöhende Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle (§ 234 BewG Rz. 45 und § 237 BewG Rz. 31). Zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände werden einerseits bei der weinbaulichen Nutzung (Rz. 15) und anderseits bei Nebenbetrieben (Rz. 16) nachhaltig genutzte Wirtschaftsgebäude mit einem typisierenden Ertr...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung. § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung di...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.2 Gebäude

Rz. 25 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude ein Bauwerk, dass Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.[1] Für die bewertungsrechtliche Einordnung ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.2 Abzug der Alterswertminderung vom Gebäudenormalherstellungswert (Abs. 4 S. 1)

Rz. 40 In § 259 Abs. 4 S. 1 BewG wird zunächst nur angeordnet, dass vom Gebäudenormalherstellungswert eine Alterswertminderung abzuziehen ist. Die Alterswertminderung wird im BewG nicht explizit definiert. In § 259 Abs. 4 S. 2 – 5 BewG wird lediglich die Ermittlung der Alterswertminderung für den Regelfall und für Sonderfälle (Annahme eines späteren Baujahrs nach einer Kernsa...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2 Restnutzungsdauer (Abs. 2 S. 2 – 6)

Rz. 16 Die Restnutzungsdauer wird im BewG nicht explizit definiert. In § 253 Abs. 2 S. 3 – 6 BewG wird lediglich die Ermittlung der Restnutzungsdauer für den Regelfall und für Sonderfälle (Verlängerung der Restnutzungsdauer nach einer Kernsanierung, Mindest-Restnutzungsdauer sowie Begrenzung der Restnutzungsdauer bei einer Abbruchverpflichtung) geregelt (Rz. 17ff.). Nach § 4 ...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 4 Ermittlung des Reinertrags für Gartenlauben (Abs. 3)

Rz. 15 § 240 Abs. 3 BewG fingiert, dass Gartenlauben (Rz. 11) von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind und wie eine Hofstelle gem. § 237 Abs. 8 BewG zu bewerten sind. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten grundsätzlich nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 4 Selbstständig nutzbare Teilflächen (Abs. 3)

Rz. 18 Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich (selbstständig nutzbare Teilflächen), ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i. S. d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche gemäß § 257 Abs. 2 S. 1 BewG nicht in die Abzinsung de...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.1.2 Betriebskosten

Rz. 14 Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt gem. § 556 Abs. 1 S. 3 BGB die Bet...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3 Ausgangspunkt: Normalherstellungskosten (Abs. 1)

Rz. 10 In § 259 Abs. 1 BewG werden die Normalherstellungskosten (NHK) nach der Anlage 42 zum BewG zum Ausgangspunkt der Ermittlung des Gebäudesachwerts bestimmt. Die NHK nach § 259 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 42, Teil II. zum BewG, sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Baujahrgruppe in EUR/m² Brutto-Grundflä...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 2 Bewertung der Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe mit ihrem jeweiligen Reinertrag (Abs. 1)

Rz. 13 Ausgehend von den nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 237 Abs. 1 S. 1 BewG angeordnet, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe jewe...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bewertung der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG erfolgt nach Maßgabe des § 250 BewG entweder im Ertragswertverfahren (§§ 252–257 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 258–260 BewG). In den §§ 252–257 BewG wird das Ertragswertverfahren geregelt. Das Ertragswertverfahren gehört neben den Vergleichs- und Sachwertverfahren zu den klassischen Wertermittlungsverfahre...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.2 Wirtschaftsgebäude (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 29 Als Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen Gebäude und Gebäudeteile in Betracht, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind (Rz. 14) und i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zu Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Gebäude und Gebä...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 2 Verfahren zur Bewertung der bebauten Grundstücke (Abs. 1)

Rz. 9 In § 250 Abs. 1 BewG werden zunächst die Bewertungsverfahren bzw. Bewertungsmethoden bestimmt, die – in Abhängigkeit von der Grundstücksart – zur Ermittlung des Grundsteuerwerts für bebaute Grundstücke heranzuziehen sind. In Anlehnung an die Regelungen der Einheitsbewertung nach § 76 BewG ist der Grundsteuerwert von bebauten Grundstücken nach dem Ertrags- oder Sachwert...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr