Rz. 47
Ferner müssen Möglichkeiten zur Kosteneinsparung genutzt werden. Der Vermieter muss prüfen, ob die Besteuerungsgrundlagen im Einheitswert- und Grundsteuerbescheid richtig angesetzt worden sind; bei hohem Leerstand muss eine Herabsetzung der Grundsteuer gemäß §§ 33, 34 GrStG beantragt werden (von Seldeneck, NZM 2002, 550 = ZMR 2002, 399).
Rz. 48
Wenn ein Teil des Frischwassers zum Sprengen des Gartens genutzt wird, muss der Vermieter den sog. Sprengwasserabzug in Anspruch nehmen, d. h., er muss sich bei dem Wasserversorgungsunternehmen erkundigen, ob deswegen ein pauschaler Abzug von den Kosten der Entwässerung zugebilligt wird. Gewährt das Entwässerungsunternehmen einen Rabatt für die Entwässerungskosten, wenn eine Rasen- und/oder Gartenfläche einer bestimmten Größe mit Wasser gesprengt wird, so muss der Vermieter diesen Rabatt in Anspruch nehmen. Lediglich die übrigen Kosten können als Entwässerungskosten auf die Mieter umgelegt werden (AG Brandenburg, Urteil v. 8.11.2010, 34 C 16/10, NZM 2011, 361; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 9.9.1998, 6 C 421/97, GE 1998, 1343). Um Streitigkeiten über die Menge des Sprengwassers zu vermeiden, empfiehlt sich der Einbau eines oder mehrerer Zwischenzähler(s). Ferner muss der Vermieter den Einsatz von Wassermengenreglern prüfen, die zu einer Gesamteinsparung an Wasserkosten von mehr als 12 % führen kann.
Rz. 49
Bei den Kosten der Sachversicherung sind etwaige Beitragsrückerstattungen oder Schadensfreiheitsrabatte dem Mieter gutzubringen. Der Vermieter darf nur die tatsächlich von ihm aufgewendeten Beträge für Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Mengenrabatte, Skonti oder sonstige Preisnachlässe, die ihm gewährt werden, müssen an den Mieter weitergegeben werden (KG, GE 1956, 475; von Seldeneck, Rn. 2405 ff.; Schmidt-Futterer/Lam...