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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitszimmer / a) Eigene Räume

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Rz. 53

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Bei einem Arbeitszimmer im eigenen Haus oder in einer eigenen ETW gehören die Gebäude-AfA einschließlich der Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und Sonderabschreibungen zu den WK/BA. AfA-Grundsätze gelten auch für zusätzlichen Herstellungsaufwand wie zB beim Einbau einer Trennwand (EFG 1995, 914) oder für den Schallschutz eines Musikzimmers (EFG 2001, 740). Zu Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung. Als WK/BA kommen auch AfA für > Arbeitsmittel und die Ausstattung (> Rz 65 ff) in Betracht (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Zum Drittaufwand – Kostentragung durch den > Ehegatten – > Rz 71 ff.

 

Rz. 54

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Außerdem kommen dem Grunde nach besonders folgende Aufwendungen als WK in Betracht: die anteiligen Finanzierungskosten (Schuldzinsen – ohne Tilgung) für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der ETW verwendet worden sind, die Kosten von Reparaturen einschließlich der Schönheitsreparaturen, die Grundsteuer, Beiträge zu Hausversicherungen, Schornsteinfeger-, Müllabfuhrgebühren, Strom-, Energie- und Heizungskosten, Wassergeld (BFH 139, 521 = BStBl 1984 II, 112; vgl BMF vom 15.08.2023, Rz 7, BStBl 2023 I, 1551, > Anh 2 Arbeitszimmer). Bei einer ETW gehören nicht das anteilige Hausgeld, sondern nur die tatsächlichen Aufwendungen für den Betrieb und die Instandhaltung zu den WK; auch die Instandhaltungsrücklage wird erst bei Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt. Eine Neuanlage eines Gartens führt anteilig nur dann zu WK beim häuslichen Arbeitszimmer, wenn und soweit sie durch die Reparatur des Gebäudes veranlasst ist (BFH 206, 571 = BStBl 2004 II, 1071; BFH/NV 2008, 1146). Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der aus...

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