Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1983–1985
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Vorschüssen, sowie um den Umfang der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen, die sich im Betriebsvermögen befinden.
Streitjahre sind die Jahre 1983 bis 1985.
Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Seine Praxis betreibt er in G. Den Gewinn aus seiner Tätigkeit ermittelt der Kläger durch Einnahme-Überschuß-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Im Jahre 1988 führte der Beklagte (Finanzamt – FR –) beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Diese erstreckte sich u.a. auf die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung 1983 bis 1985. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung erhöhte das FR u.a. die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Klägers für die Jahre 1984 und 1985 um 56.108 DM (1984) und 41.243 DM (1985). Die Erhöhung insofern bezog sich auf Vorschüsse, die der Kläger von seinen Mandanten eingefordert und erhalten hatte, die er aber erst bei Beendigung des Mandats als Betriebseinnahmen erfaßt hatte. Die Vorschüsse hatte der Kläger zunächst auf ein Datev-Verrechnungskonto (Konto 1592) verbucht und nach Abschluß des Mandats auf ein Erlöskonto umgebucht.
Außerdem änderte das FA im Rahmen der Betriebsprüfung den Umfang der privaten Kraftfahrzeugnutzung bezogen auf 2 PKW, die der Kläger in den Streitjahren 1984 und 1985 im Betriebsvermögen hielt.
Der Kläger hatte insofern eine private Kfz-Nutzung von 15 v.H. zugrunde gelegt. Im einzelnen nutzte der Kläger in den Streitjahren 1984 und 1985 einen BMW 528 i und einen VW Golf-Cabrio. Das FR erhöhte im Rahmen der Außenprüfung den Anteil der privaten Kfz-Nutzung für den BMW 528 i im Streitjahr 1984 auf 35 v. H. und im Streitjahr 1985 auf 49 v.H. Für...