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Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle) / 4.4 Erlass der Grundsteuer

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Neben den auch in Hamburg anwendbaren Erlassregelungen in §§ 32-25 GrStG wurde für nicht rohertragsbedingte Härtefälle in § 8 HmbGrStG eine zusätzliche Erlassregelung aufgenommen, die normiert, dass in besonders gelagerten Einzelfällen, ein Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt, auf Antrag teilweise erlassen werden kann. Diese Regelung soll verhindern, dass es zu vom Hamburger Grundsteuermodell nicht intendierten, systemwidrigen Ergebnissen bei der Grundsteuererhebung kommt. Es muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, ob ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein allgemeiner, wertbezogener Erlass ist dadurch jedoch nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Grundsteuer ab 1.1.2025 für ein bebautes Grundstück nach dem Wohnlagenmodell

Grundstück mit Einfamilienhaus (zu Wohnzwecken genutzt), Wohnfläche EFH = 150 qm; normale Wohnlage nach Wohnlagenverzeichnis; Grundstücksgröße = 500 qm; (angenommener fiktiver) Hebesatz = 975 %

 
Äquivalenzbeträge:
Äquivalenzbetrag Grund und Boden  

Fläche Grund und Boden

500 qm x

Äquivalenzzahl

0,04 EUR/qm
20,00 EUR
Äquivalenzbetrag Gebäude  

Wohn-/Nutzfläche

150 qm x

Äquivalenzzahl

0,50 EUR/qm
75,00 EUR
Berechnung Steuermessbetrag:  

Äquivalenzbetrag Grund und Boden

20,00 EUR x

Steuermesszahl

100 %
20,00 EUR

Äquivalenzbetrag Gebäude

75,00 EUR x

Steuermesszahl

70 % x 75 %
39,37 EUR
Steuermessbetrag (abgerundet auf volle Cent)   59,37 EUR

Grundsteuer (abgerundet auf volle Euro)

x 975 % (Hebesatz)
  578 EUR

Alternatives Beispiel: Gleiche Grundstücksdaten, aber in guter Wohnlage:

 
Äquivalenzbeträge:
Äquivalenzbetrag Grund und Boden  

Fläche Grund und Boden

500 qm x

Äquivalenzzahl

0,04 EUR/qm
20,00 EUR
Äquivalenzbetrag Gebäude  

Wohn-/Nutzfläche

150 qm x

Äquivalenzzahl

0,50 EUR/qm
75,00 EUR
Be...

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