Rz. 76
Eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten (BGH, Urteil v. 7.2.2018, VIII ZR 189/17, GE 2018, 577). Die Zusammenstellung der Gesamtkosten hat sich i. d. R. an den im Mietvertrag genannten und auf den Mieter abgewälzten Betriebskostenarten zu orientieren (KG, Urteil v. 16.2.2012, 8 U 124/11, GE 2012, 751; KG, RE v. 28.5.1998, 8 RE-Miet 4877/97, WuM 1998, 474; LG Berlin, Urteil v. 17.10.2000, 64 S 257/00, GE 2001, 63).
Die Angabe der Gesamtkosten und des Umlageschlüssels ist auch in einer Betriebskostenabrechnung für ein Objekt erforderlich, in dem sich nur zwei Wohnungen befinden, für die die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten je hälftig abgerechnet werden; fehlen diese Angaben ist die Abrechnung formal nicht ordnungsgemäß (LG Münster, Urteil v. 3.12.2013, 3 S 123/13, WuM 2014, 146). Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", dass der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart die angefallenen Einzelbeträge – nicht aber die Gesamtkosten – angibt, die er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt (BGH, Beschluss v. 25.4.2017, VIII ZR 237/16, GE 2017, 830). Die Angabe dieser Beträge reicht auch aus, auch wenn er den Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Betriebskosten bereinigt (BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 93/15, GE 2016, 253). Für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung reicht es aus, dass die relevanten Gesamtkosten benannt werden, auch wenn ein geringerer Betrag zur Verteilung gelangt (BGH, Urteil v. 9.10.2013, VIII ZR 22/13, ZMR 2014,...