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KG Berlin Beschluss vom 28.05.1998 - 8 RE-Miet 4877/97

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 530/96)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mieter, die Kläger sind Vermieter einer Wohnung in Berlin. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits – soweit im Berufungsverfahren noch von Belang – sind die Nachforderungen der Kläger aus zwei Betriebskostenabrechnungen vom 29. Mai 1995 und vom 5. Dezember 1995 über die Betriebskosten der Jahre 1994 und 1995, auf die nach dem Mietvertrag Vorauszahlungen zu leisten sind und über die jährlich abzurechnen ist. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Betriebskostennachforderungen u. a. mit der Begründung abgewiesen, daß die zu den einzelnen Beträgen zugehörigen Rechnungsdaten in der Abrechnung nicht angegeben seien, was zu deren Wirksamkeit erforderlich sei. Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie die Nachforderungsbeträge weiter geltend machen. Sie sind der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Angabe der Rechnungsdaten gefordert. Hilfsweise haben sie vorgetragen, in den Anlagen zu den Betriebskostenabrechnungen seien der Grund und der Umfang der einzelnen Abrechnungspositionen im einzelnen erläutert worden. In erster Instanz hatten die Kläger insoweit ausgeführt, in den zu den Abrechnungen gehörigen Anlagen seien auch alle Rechnungen aufgeführt gewesen.

Zu dem Verhandlungstermin des Landgerichts am 14. Februar 1997 ist der nach den Feststellungen im Verhandlungsprotokoll ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht erschienen. Die Kläger haben den Erlaß des Versäumnisurteils beantragt. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 18. März 1997 dem Senat folgende Frage zur Beantwortung durch Rechtsentscheid vorgelegt:

Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der Angabe der jeweiligen Rechnungsdaten?

Zur...

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