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Zum anderen kann die Höhe der Kosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Der Vermieter muss vermeidbare Kosten auch tatsächlich vermeiden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vermieter stets das billigste Angebot auswählen muss (Geldmacher, Wohnungsbaurecht, September 2001, Mietrecht, § 556 Anm. 8). Denn neben dem Preis dürfen auch andere Gesichtspunkte wie Zuverlässigkeit, Betriebsgröße und besondere örtliche Verhältnisse berücksichtigt werden (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 22.8.2016, 18 S 1/16, GE 2016, 1513). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung überteuert ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend, d. h., nicht stets ist das billigste Angebot das preisgünstigste – und damit wirtschaftlichste – Angebot. Der Vermieter ist verpflichtet, vor Abschluss einer neuen Versicherung auf dem Markt Vergleichsangebote einzuholen (KG, Urteil v. 3.12.2007, 8 U 19/07, GE 2008, 122; LG Berlin, Urteil v. 20.12.2006, 32 O 103/08, GE 2009, 52). Die Umlage von Kosten einer Gebäude- und Haftpflichtversicherung auf Wohnungsmieter verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die Versicherung auch unwahrscheinliche oder für Wohnraummieter irrelevante Risiken abdeckt (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 7.1.2026, 8 C 343/25, GE 2026, 95). Bei einem großen Wohnungsbestand ist der Vermieter verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen, und den Umfang der Leistungen auf diejenigen zu beschränken, die den Wohnraummietern zugutekommen (AG Berlin-Schöneberg, Endurteil v. 20.1.2026, 11 C 357/25, BeckRS 2026, 1793). Andererseits ist es ausreichend, die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl zu sichten, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen (LG Berlin, Hinweisbeschluss v. 22.8.2016, 18 S 1/16, a. a. O...