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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Erbbaurechten

Friedbert Lang
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Tz. 994

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Errichtet eine Kap-Ges ein Gebäude auf dem Grundstück ihres Gesellschafters, das ihr auf Grund eines Erbbaurechts überlassen wurde, und überlässt sie bei Ablauf des Erbbaurechts das Gebäude dem Gesellschafter gegen ein zu geringes Entgelt, kann darin eine vGA liegen; s Urt des BFH v 12.07.1972 (BStBl II 1972, 802). In welcher Höhe ein Entgelt von der GmbH verlangt werden kann (und zur Vermeidung einer vGA auch muss), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist der Betrag, den man von einem fremden Grundstückseigentümer hätte verlangen können. Es ist deshalb in diesen Fällen auch immer zu prüfen, inwieweit der Kap-Ges zivilrechtlich durchsetzbare Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer zustehen. Im entschiedenen Sachverhalt hat der BFH durchaus die Möglichkeit gesehen, dass eine vGA dann vorliegen kann, wenn die GmbH lediglich eine Entschädigung iHd Bw des errichteten Gebäudes erhielt, obwohl nach dem Erbbaurechtsvertrag eine Entschädigung iHd gemeinen Werts des Gebäudes vorgesehen war.

 

Tz. 995

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine vGA kann auch vorliegen, wenn eine Kap-Ges als Erbbauberechtigte ein ihr eingeräumtes günstiges Kaufangebot für das erbbaurechtsbelastete Grundstück zu Gunsten ihres Gesellschafters ausschlägt.

 

Beispiel:

Die E-GmbH bekam mit Vertrag vom Juli 01 ein Erbbaurecht gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses von 10 000 EUR übertragen. Es wurde vereinbart, dass spätestens mit dem Ableben der Grundstückseigentümerin G die Erbbauberechtigte oder, wenn diese an einem Erwerb nicht interessiert sein sollte, einer ihrer Gesellschafter das Grundstück privat zu einem qm-Preis von 250 EUR erwerben kann.

G starb März 09. In einer Gesellschafterversammlung der E-GmbH im Mai 09 beschlossen die Gesellschafter die A...

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