Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 2 Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 10 In § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG wird angeordnet, dass im Rahmen einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Hauptveranlagungszeitpunkt. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist daher grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 3.1 Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr u. a. (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 15 Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 GrStG nur für die Wohnräume, die als Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, ausländischen Streitkräfte, internationalen militärischen Hauptquartiere, Bundespolizei, Polizei und sonstigen Schutzdienste des Bundes, der Län...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.6.1.1 Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

Rz. 74 Subjektive Tatbestandsvoraussetzung für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG ist, dass der Grundbesitz einer inländischen Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände gehört bzw. zuzurechnen ist. Ob eine Religionsgesellschaft, ein...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 3.2 Minderung der Ausnutzung

Rz. 29 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gem. § 34 Abs. 2 S. 1 GrStG anstelle der Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks voraus. Es ist gesetzlich nicht bestimmt, wie die Minderung der Ausnutzung zu bestimmen ist. Nach der Verwaltungsauffassung entspricht die Min...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.8 Dienstgrundstücke von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und jüdischen Kultusgemeinden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 84 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG wurde im Wege des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993[1] durch Aufspaltung der ursprünglichen gemeinsam für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke geltenden Befreiungsvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG in das Grundsteuergesetz eingefügt. Zu den historischen Beweggründen siehe Rz. 81. § 3 Abs. 1 Sa...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)

Rz. 10 § 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung, erforderlich. Nach § 232 Abs. 1 S. 1 GrStG ist unter Land- un...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 3.1 Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient (Nr. 1)

Rz. 15 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 1 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er Lehr- und Versuchszwecken dient. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung müssen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zuvörderst auch die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für ei...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 16 Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der haftungsbegründenden Vorschrift nach § 11 GrStG vor, kann die Gemeinde als Steuergläubiger gegenüber dem persönlich Haftenden die Haftungsschuld mit Haftungsbescheid nach § 191 AO festsetzen und ggf. durch Zahlungsaufforderung nach § 219 AO einfordern. Die Vorschriften zur Durchführung des Haftungsverfahrens in § 19...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 2 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck (Satz 1)

Rz. 10 Nach § 7 S. 1 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt wird (Unmittelbarkeitserfordernis). Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich bereits aus den Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG selbst ergibt, wird die Regelung in § 7 S. 1 G...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch (Abs. 2)

Rz. 36 Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Begriff "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" wird in § 3 Abs. 2 GrStG näher bestimmt (Rz. 37). Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des ö...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1.1.1 Abgrenzung zum Grundvermögen

Rz. 19 Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11). Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Mögliche differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B

Rz. 170 [Autor/Stand] Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers bedurfte die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell einer Erweiterung, mit der den Kommunen – optional – ein gesondertes Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eingeräumt wird. Mit diesem Instrument sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, den räumlich strukturellen Besonderheiten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis von § 247 BewG zu anderen für die Grundsteuer relevanten Vorschriften des BewG

Rz. 51 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 247 BewG ist als Basisvorschrift in Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Bewertungsgesetzes von Bedeutung. Grund dafür ist, dass der Wert eines unbebauten Grundstücks bei jeder Form der Bewertung von Grundbesitz in die Wertermittlung unmittelbar als Wertbestandteil, vgl. § 258 Abs. 2 BewG, bzw. als angepasste Wertgröße, vgl. § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sachsen

Rz. 151 [Autor/Stand] Auch der Freistaat Sachsen hatte frühzeitig für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) von der eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht und durch Art. 1 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Grundsteuer reform[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen beschlossen. Bei der Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung und Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 GrStG geht zurück auf eine entsprechende Regelung im Grundsteuergesetz vom 1.12.1936 (GrStG 1936).[2] In § 4 GrStG 1936 war ursprünglich die Befreiung von der Grundsteuer in der Weise geregelt, dass die jeweiligen Tatbestände zum einen auf bestimmte Rechtsträger (Nr. 1 bis 6 und Nr. 10 der Vorschrift) und zum anderen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Anpassung des Hebesatzes

Rz. 265 [Autor/Stand] Die Höhe des Grundsteueraufkommens hängt neben den Steuermesszahlen auch vom Hebesatz ab. Um die zugesagte Aufkommensneutralität sicherzustellen, ist der Hebesatz in der Stadt Bremen für die Grundsteuer B von 695 % auf 755 % angehoben worden. Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt der Hebesatz ab 2025 nur noch 0 %[2]. Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 15 GrStG bestimmt die Höhe der Grundsteuermesszahl für die Grundstücke des Grundvermögens. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 21 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.12.2000[3] geändert und ist in dieser Fassung z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke betrug zunächst nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG in der Fassung des GrStRefG vom 26.11.2019 – ebenso wie für unbebaute Grundstücke (s. o.) – 0,34 Promille. Der Gesetzesaufbau sah hier aber bereits eine mögliche Differenzierung zwischen den Steuermesszahlen für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG), die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bundesmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen, Gebrauch gemacht und am 4.7.2024 das Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt

Rz. 270 [Autor/Stand] Das Land Sachsen-Anhalt hat ebenfalls eine eigene Anpassung bei der Grundsteuer vorgenommen und – wie Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) genutzt, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im Grundvermögen (Grundsteuer B)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnungsbaugesetze und Wohnraumförderungsgesetze der Länder (Abs. 3)

Rz. 48 [Autor/Stand] Für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz[2], nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz[3] oder nach den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erteilt wurde, gilt nach § 15 Abs. 3 GrStG ebenfalls eine um 25 % ermäßigte Grundsteuermesszahl. Somit wird auch diesen Grundstücken eine entsprechende Grundsteuervergünstigung gewährt....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Härtefallklausel

Rz. 227 [Autor/Stand] Für etwaige Einzelfälle, in denen Grundsteuern entstehen, die den jeweiligen Eigentümer in seiner Existenz gefährden würden, wurde zusätzlich eine Härtefallklausel geschaffen. Nach § 2 BlnGrStMG[2] besteht die Möglichkeit, dass die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Wohngrundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG – also für Einfamilienhäuser,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schleswig-Holsteins Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Land Schleswig-Holstein macht ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch und nutzt – wie Nordrhein-Westfalen – abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG die Möglichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer erlassen zu dürfen, durch die Schaffung einer Option zu differenzierenden Hebesätzen im Grundvermögen (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. § 5 GrStG: Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

Rz. 36 [Autor/Stand] Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG wird durch § 5 Abs. 1 GrStG für Grundbesitz, der zugleich Wohnzwecken dient, grundsätzlich eingeschränkt, vgl. Ausnahmetatbestände § 5 Abs. 1 Nr. 1–4 GrStG. Unabhängig von einer im Einzelfall gemischten Zweckbestimmung sind Wohnungen für Zwecke der Grundsteuerkraft ausdrücklicher Regelung in § 5 Abs. 2 GrStG stets ste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz

Rz. 290 [Autor/Stand] Auch das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, eine Anpassung bei der Grundsteuer vorzunehmen und – wie die Länder Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt – die Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) zu nutzen, um abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG eine zusätzliche landesrechtliche Option für differenzierende Hebesätze im G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. § 6 GrStG: Land- und forstwirtschaftlicher genutzter Grundbesitz

Rz. 56 [Autor/Stand] Gemäß § 6 GrStG besteht die Grundsteuerbefreiung des § 3 Abs. 1 GrStG – sofern nicht ein (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist – dann nicht, wenn ein für steuerbegünstigte Zwecke benutztes Grundstück zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz erfolgt eine Befreiung von der Grundsteuer nur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Anpassung der Steuermesszahlen

Rz. 255 [Autor/Stand] Auch das Land Bremen hat von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch gemacht und für Bremen – wie die Länder Saarland, Sachsen und Berlin – durch das Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz[2] von § 15 GrStG abweichende Grundsteuermesszahlen festgelegt. Hintergrund ist, dass es bei Übernahme der Messzahlen nach dem Bundesmodel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Ausnahmegrund

Rz. 181 [Autor/Stand] § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG regelt die Ausnahme zum Grundsatz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG, der solchen Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der durch einen inländischen öffentlichen Rechtsträger für einen öffentlichen Zweck – öffentlicher Dienst oder Zweck – genutzt wird. Ausdrücklich ausgenommen von der Befreiung ist danach ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Absenkung des Hebesatzes für das Grundvermögen

Rz. 215 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat durch gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] den einheitlichen Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2025 von zuvor 810 Prozent auf dann 470 Prozent abgesenkt. Damit soll vermieden werden, dass die Grundsteuer zu einer zu hohen Belastung für die dortigen Bürgerinnen u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 106 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit sind ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 GrStG genannten Rechtsträger. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 3 GrStG handelt es sich dabei um einen durch zusätzliche gesetzliche Anforderungen begrenzten Kreis an begünstigten Rechtsträgern (subjektive Voraussetzung). Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz den A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke

Rz. 221 [Autor/Stand] Durch die steuerlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51 ff. AO sowie durch entsprechende einzelsteuergesetzliche Regelungen (z.B. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG) sollen private Körperschaften steuerlich begünstigt werden, die grundsätzlich im Gemeinwohl liegende Aufgaben wahrnehmen und damit den Staat entlasten. Diese steuerli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 331 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Gebots der weltanschaulich-religiösen Neutralität dazu angehalten, eine dadurch ebenfalls gebotene Belastungsgleichheit zwischen den Religionsgesellschaften herzustellen.[2] Diese Anforderung wird für Zwecke der Grundsteuer in § 3 GrStG umgesetzt. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG hat der Gesetzgeber alle Religionsgesellschafte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschluss individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begünstigtes Vermögen zum 1.1.1987

Rz. 481 [Autor/Stand] Für Grundstücke greift die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG nur, wenn diese zum Stichtag 1.1.1987 Teil eines in der Befreiungsvorschrift bezeichneten begünstigten Vermögens waren. Die Festlegung des Stich tags auf den 1.1.1987 in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GrStG geht auf die Rechtsprechung des BFH zurück.[2] Aus Gründen der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 3)

Rz. 641 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 3 GrStG ist ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch i.S.d. § 3 Abs. 2 GrStG nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG sind BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle Einrichtungen, die e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zurechnungsfortschreibung

Rz. 80 [Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Einheitswert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zurechnung der Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berücksichtigt. Rz. 81 [Autor/Stand] Die sachlichen Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Denkmalschutzes (Abs. 5)

Rz. 74 [Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, wird die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG). Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG setzt somit voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 401 [Autor/Stand] Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG bezüglich der Grundsteuerbefreiung bestimmter konfessioneller Zwecke dienender Dienstwohnungen stellt eine Ergänzung zur allgemeinen Steuerbefreiung von konfessionellem Grundbesitz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG dar. Die Vorschrift beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 466 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz am 1.1.1987 und im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 220 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG (s. Rz. 281 ff.) oder der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsäch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2)

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) [2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Saarland

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand] Abweichen...mehr