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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / I. Allgemeines

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Rz. 276

[Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 10 BewG bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift verweist explizit auf § 13b EStG, der seit dem 1.1.2025 anzuwenden ist. Die ertragsteuerliche Bestimmung ersetzt jetzt den § 51a BewG, der durch das Gesetz vom 26.11.2019[2] mit Wirkung vom 1.1.2025 aufgehoben worden ist.

 

Rz. 277

[Autor/Stand] Wie schon § 51a BewG dient auch § 13b EStG der Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft durch landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaften und stellt sicher, dass Zusammenschlüsse von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Gewerbebetrieb, sondern als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden.

 

Rz. 278

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung zwischen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Tierhaltung stellt § 13b EStG auf ein bestimmtes Verhältnis des Viehbestands zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ab. Landwirtschaftliche Tierhaltungsgmeinschaften haben aber i.d.R. keine eigene landwirtschaftlich genutzte Fläche, da diese zivilrechtlich bei den beteiligten Landwirten verbleibt. Ohne eine Sonderregelung müssten derartige Tierhaltungsbetriebe daher als gewerbliche Betriebe angesehen werden. Dieses Problem wird über § 13b EStG gelöst.

 

Rz. 279

[Autor/Stand] Allerdings verlangt § 13b EStG besondere Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der Rechtsform der Tierhaltungsgemeinschaft als auch hinsichtlich der beteiligten Personen. Zudem ist die gemeinschaftliche Tierhaltung durch die Größe der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Fläche begrenzt.

 

Rz. 280– 284

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke
[2] 1 Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. ...

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