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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3.1 Fiktiver Vermögensübergang und Zuordnung des Einkommens

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 319

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Das Einkommen und Vermögen des Einbringenden und der aufnehmenden Kap-Ges/Gen sind so zu ermitteln, als ob der Sacheinlagegegenstand mit dem gewählten stlichen Übertragungsstichtag auf die Übernehmerin übergegangen wäre (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Als Folge der Rückwirkung wird das im Wege des § 20 Abs 1 oder § 25 S 1 UmwStG übertragene BV – in seiner Zusammensetzung zum rückbezogenen Einbringungsstichtag – der aufnehmenden Kap-Ges/Gen für Zwecke der ESt/KSt und GewSt (s Tz 322) fiktiv zugerechnet. Gleiches gilt für die durch den Einbringenden tats verwirklichten Sachverhalte im Rückbezugszeitraum und den damit verbundenen Vermögensänderungen und Geschäftsvorfällen (in ihrer stlichen Entsch-Erheblichkeit, ihrem Umfang und zeitlicher Wirksamkeit und Abfolge).

Auf einem gedachten Zeitstrahl für den Rückwirkungszeitraum (s Tz 313) bleiben die erfolgten Geschäftsvorfälle unberührt und werden nicht auf den Einbringungsstichtag zeitlich "komprimiert"; das stliche Rückwirkungsprinzip bedeutet, dass die Ereignisse des Zeitstrahls nunmehr ab dem festgelegten Übertragungsstichtag der Übernehmerin für deren stliche (ErtragSt-)Zwecke zugeschrieben werden (s Tz 324). Daraus folgt, dass alle nach dem stlichen Einbringungsstichtag anfallenden Vorgänge mit Auswirkungen auf Einkommen und Vermögen, die sich bei dem hr-lich bis zur Eintragung der Umw in das HReg/GenReg unverändert fortbestehenden übertragenden Rechtsträger ereignen, stlich der Übernehmerin zuzuordnen sind (einhellige Auff; zB s Beschl des BFH v 10.04.2013, BStBl II 2013, 1004 unter Rn 17).

Ist die Übernehmerin eine OG, wird (auch) das stliche Ergebnis im Rückwirkungszeitraum dem OT zugerechnet (s Urt des BFH v 10.05.2017, BStBl II 2019, 81 unter Rn 21). Verträge des Einbringenden werden mit t...

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