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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3.2.1 Grundsätze der rückwirkenden Zurechnung von Verträgen

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 324

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Als Folge der Rückwirkung wird der durch den Einbringenden tats verwirklichte Sachverhalt im Rückbezugszeitraum (s Tz 313) der Übernehmerin ertrstlich zugerechnet (s Tz 319). Dies bedeutet allerdings nicht, dass für Zwecke der Besteuerung der Übernehmerin alle betrieblichen Vereinbarungen als am rückbezogenen Einbringungsstichtag abgeschlossen gelten. Eine Rückbeziehung der Geschäftsvorfälle selbst ist nämlich in § 20 Abs 5 S 1 UmwStG nicht vorgesehen, so dass der zeitliche Ablauf der Geschäftsvorfälle infolge der Rückbeziehung nicht verändert wird (s Urt des BFH v 29.04.1987, BStBl II 1987, 797 unter II.2. zur insoweit gleichen Vorgängerregelung; wie hier s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 20 UmwStG Rn 240; s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 637–638; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 466; s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG 2006 Rn 113).

Im Rückbezugszeitraum wirksame Vertragsbeziehungen zwischen dem Einbringenden und Dritten gelten als mit der Übernehmerin abgeschlossen und führen bei dieser zu enstpr ertragstlichen Auswirkungen. Im Fall der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges oder der Einbringung des gesamten MU-Anteils werden Vertragsbeziehungen (zB Anstellungsverträge, Dienstverträge, Miet- oder Pachtverträge, Darlehensverträge) zwischen der Pers-Ges und ihren MU mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (im nachhinein) nach kstlichen Grundsätzen beurteilt (s Tz 326ff). Werden Verträge zwischen dem Gesellschafter und der Pers-Ges erst nach dem rückbezogenen Übertragungsstichtag geschlossen, führt der rückwirkende Vermögensübergang nach § 20 Abs 5 S 1 UmwStG nicht dazu, dass diese Vertragsbeziehungen als fiktiver Sachverhalt ab dem stlichen Übertragungsstichtag der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Die Rec...

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