Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Inhalt und Begründung des GrSt-Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 1, 2 AO)

Rz. 453 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtbaren (Rz. 491) – Besteuerungsgrundlagen (§ 184 Abs. 1 Satz...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundsteuermessbescheid (1. Verwaltungsstufe)

a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags aa) Rechtsgrundlagen Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Schritte zur Ermittlung des Steuermessbetrages (Abs. 1)

Rz. 192 [Autor/Stand] Der nach dem Hessischen Grundsteuergesetz zu ermittelnde Steuermessbetrag ist – wie auch im Bundesrecht – die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG, der auch in Hessen gilt) ergibt sich die individuelle Grundsteuer. Satz 1 ist damit nicht nur wort-, sondern auch inhaltsgl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Gründe für eigenes Landesgrundsteuergesetz (Hessen)

Rz. 6 [Autor/Stand] Hessen ist mit dem Hessischen Grundsteuergesetz zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287) für die Grundstücke des Grundvermögens (Flächen-Faktor-Verfahren, Rz. 15) vom (Bunds-)Grundsteuergesetz abgewichen (zum zeitlichen Anwendungsbereich, Rz. 9 ff.). Als Grund wird angeführt, dass das Flächen-Faktor-Verfahren gegenüber dem Bun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

aa) Rechtsgrundlagen Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanzbehörden über die persönli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschlusses individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Faktorformel (Abs. 1)

Rz. 296 [Autor/Stand] §7 Abs. 1 HGrStG enthält die Formel für die Faktorberechnung. Sie lautet: Rz. 297 [Autor/Stand] Der Faktor ergibt sich, indem der Bodenrichtwert nach Absatz 2 durch den in Absatz 3 geregelten durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde geteilt wird und auf das Ergebnis der Exponent von 0,3 angewendet wird. Rz. 298 [Autor/Stand] Der sich ergebende Fa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Nachholung einer unterbliebenen Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 HGrStG ermöglicht es in Fällen, in denen eine Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Rz. 334 [Autor/Stand] Diese Norm, die mit § 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 260 BewG lautet:[2] „... Zur Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt einschließlich der regionalen Baupreisverhältnisse ist der im Wesentlichen nur kostenorientierte vorläufige Sachwert an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem örtlichen Grundstücksmarkt anzupassen (Marktanpassung). Hierzu ist der vorläufige Sachwer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aktualisierungen der Normalherstellungskosten (Abs. 3)

Rz. 61 [Autor/Stand] Zu § 259 Abs. 3 BewG lautet die Gesetzesbegründung:[2] „... Die Normalherstellungskosten sind auf dem Kostenstand 2010 ermittelt worden. Sie müssen nach Maßgabe der zum Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Baupreisindizes angepasst werden. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ergänzung und Nachholung

Rz. 70 [Autor/Stand] Eine Nachholung oder Ergänzung des Hinweises ist nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nicht möglich.[2] Offen gelassen hatte die damalige Rechtsprechung allerdings, ob der Hinweis wenigstens in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden darf.[3] Rz. 71 [Autor/Stand] Gegen die vorgenannte Rechtsauffassung des BFH bestehen erhebliche Bedenken. Hi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 5 [Autor/Stand] § 225 Satz 1 BewG betrifft den vorzeitigen Erlass von Bescheiden über Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten. Die Vorschrift ist also auf alle wirtschaftlichen Einheiten, für die Grundsteuerwerte festzustellen sind (vgl. § 219 BewG), anzuwenden und betrifft somit sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 232 BewG) als au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. Sonstiges

Rz. 77 [Autor/Stand] Die hessische Landesregierung weist in der Gesetzesbegründung[2] darauf hin, dass eine insgesamt aufkommensneutrale Grundsteuerreform bereits beim Gesetzgebungsverfahren des Bundes ein zentrales politisches Ziel war. Die Aufkommensneutralität setzt voraus, dass die Gemeinden ihre Hebesätze für das Jahr 2025 so anpassen, dass trotz des durch die Reform ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Zu § 229 BewG (§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2 HGrStG)

Rz. 130 [Autor/Stand] Für die Hessische Grundsteuer ist § 229 BewG zu den Auskunfts-, Erhebungs- und Mitteilungspflichten uneingeschränkt anwendbar (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG). Zur einschränkenden Ausnahme Rz. 440. Zu den Einzelheiten der Vorschrift vgl. Kommentierung zu § 229 BewG Rz. 1 ff. Rz. 131 [Autor/Stand] § 229 Abs. 2 Satz 2 BewG weist darauf hin, dass durch d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 HGrStG ist – neben den §§ 4 bis 6 HGrStG – eine zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung des Flächen-Faktor-Verfahrens und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Steuermessbeträge) für die hessische Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Er regelt die Berechnung des Faktors, mit dem der Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG (Flächenbetrag nach § 5 HGrStG × S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Überblick

Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch einen ergänzende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Notwendigkeit der Anwendbarkeitserklärung bestimmter Vorschriften des Bewertungsgesetzes

Rz. 95 [Autor/Stand] In § 2 Abs. 2, 3 und 4 HGrStG werden bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes (teilweise mit Einschränkungen, vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) für anwendbar erklärt. Die Anwendbarkeitserklärung ist notwendig, weil die Vorschriften des Bewertungsgesetzes aufgrund der (überlagernden) Landesgesetzgebung im Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteue...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 323 [Autor/Stand] § 8 HGrStG ersetzt die §§ 16 und 36 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt landesspezifisch die Hauptveranlagung, also die allgemeine und turnusmäßig wiederkehrende Festsetzung der Steuermessbeträge in Hessen. Die Vorschrift bestimmt die Hauptveranlagungszeitpunkte und Hauptveranlagungszeiträume und regelt, ab wann und für wie lange die durch die Hauptveranlagu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1] Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2] Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1] Soweit nichts anderes bestimmt ist, richt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Inbezugnahme des § 244 BewG (Grundstück)

Rz. 89 [Autor/Stand] Der ebenfalls in Bezug genommene § 244 BewG regelt, dass jede wirtschaftliche Einheit (Rz. 84) des Grundvermögens (Rz. 88) ein Grundstück "im Sinne dieses Abschnitts" ist. Hierdurch wird bundesrechtlich konkrete der "siebente Abschnitt des zweiten Teils" des Bewertungsgesetzes, also die §§ 218-263 BewG, in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um die b...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] § 4 HGrStG ist die zentrale Vorschrift zur Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, denn in Abs. 1 legt sie fest, durch welche Berechnungsschritte die einzelnen Komponenten – Flächenbeträge (§ 5 HGrStG), Faktor (§ 7 HGrStG) und Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) – miteinander zum Steuermessbetrag zu verknüpfen sind. Anders als im Bundesrecht erfolgt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirkung

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Wirkung des geänderten Grundsteuerwertbescheides tritt jeweils zum ersten noch nicht verjährten Stichtag ein. Das Finanzamt muss daher festlegen, von welchem Stichtag an die Wirkung des Bescheides eintreten soll. Die Festlegung der Wirkung des Bescheids ist von seiner Wirksamkeit zu unterscheiden: Wirksam wird der Fortschreibungsbescheid mit der Beka...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1] Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2] Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO

Rz. 80 [Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Grundsteuerwertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Überblick

Rz. 114 [Autor/Stand] Zur Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (Rz. 448 ff.) benötigt die zuständige Finanzbehörde (Rz. 126) die Mitwirkung (Rz. 140) des Steuerpflichtigen (Rz. 124) entweder durch Abgabe von Steuererklärungen (Rz. 115) oder Anzeigen (Rz. 123) sowie die Unterstützung anderer Behörden oder von Berufsträgern (Rz. 130). Für die Hessis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Landesrechtliche "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag"

Rz. 115 [Autor/Stand] An die Stelle der "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG tritt für hessische Grundstücke des Grundvermögens die "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag".[2] Hintergrund dafür ist, dass zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags im Anwendungsbereich des HGrStG auf die Verfahrenseb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besondere Grundstücksgruppe und gesonderter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 382 [Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen. Rz. 383 [Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Primat des Gutachterausschusses (Abs. 2)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 2 BewG lautet:[2] „... Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, soweit die Länder keine häufigere Ermittlung vorgeschrieben haben, mindestens zum 31. Dezember eines jeden zweiten Kalenderjahres flächendeckend zu ermitteln (§ 196 Absatz 1 BauGB). Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Ermäßigung der Steuermesszahl für Kulturdenkmäler (Abs. 3)

Rz. 288 [Autor/Stand] Für Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) und für die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) auf Antrag ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verfahren

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Grundsteuerwertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Korrektur der Messbetragsfestsetzung

Rz. 474 [Autor/Stand] Für die Aufhebung und Änderung des GrSt-Messbescheids sind die §§ 164, 165 AO (Rz. 458) sowie die §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO), für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten § 129 AO [2] anzuwenden. Die §§ 130, 131 AO sind nicht anzuwenden. Rz. 475 [Autor/Stand] Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung des GrSt-Messbescheides führt n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 226 Nachholung einer Feststellung

Schrifttum: Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für die Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einhe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 259 Abs. 1 BewG lautet:[2] „... Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist nicht von den tatsächlichen, sondern von den gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Flächeneinheit auszugehen (vgl. § 22 ImmoWertV). Die unter Fortentwicklung des § 85 BewG ermittelten Normalherstellungskosten ergeben sich aus der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 353 [Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu ents...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Ausnahmen für sehr kleine Gebäude und solche, die dem Zivilschutz dienen (Abs. 5)

Rz. 278 [Autor/Stand] § 5 Abs. 5 HGrStG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen die Flächen von bestimmten Gebäuden nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum einen aus Vereinfachungsgründen für sehr kleine Gebäude mit einer Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 Quadratmetern und zwar unabhängig von ihrer Nutzung sowie zum anderen aus Gemeinwohlgründen für Gebäude, die de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / ee) Rechtsnachfolge (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 2 AO)

Rz. 465 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid wirkt aufgrund der Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Festsetzungszeitpunkt (§§ 8 ff. HGrStG) mit steuerlicher Wirkung übergeht. Damit kann der GrSt-Messbescheid Bindungswirkung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger entfalten (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Bindungswirkung des Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO)

Rz. 463 [Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt.[2] Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid von Bedeutung sind.[3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Sachwert (Abs. 3)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 258 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Vorschrift beschreibt die Ermittlung des Grundsteuerwerts (Sachwerts) im Sachwertverfahren und entspricht im Wesentlichen § 83 BewG. Die Summe aus dem gesondert zu ermittelnden Bodenwert (§§ 258 Absatz 2, 247 BewG) und dem gesondert zu ermittelnden Gebäudesachwert (§ 259 BewG) ergibt den vor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Widerspruchsverfahren (Grundsteuerbescheid)

Rz. 500 [Autor/Stand] In Hessen ist für den Rechtsschutz gegen den GrSt-Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren ist indes nicht anwendbar (vgl. § 1 Abs. 2 AO: danach gelten für Realsteuern nur § 351 (Rz. 503) und § 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO; die übrigen Vorschriften des Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO werden nicht für a...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 359 [Autor/Stand] § 11 HGrStG ersetzt den § 20 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag aufgehoben wird. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (z.B. ein Mietshaus wird in Eigentumswohnungen geteilt, es fällt somit als wirtschaftliche Einheit weg) oder wenn ein Steuerbefreiungsgrund für den gesamten Steuerge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 259 BewG ist die zentrale Vorschrift für die Bewertung von Grundbesitz im Rahmen des Sachwertverfahrens für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift schreibt im einzeln vor, in welcher Art und Weise die durch § 258 BewG gemachten Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudesachwerts, vgl. § 258 Abs. 1 BewG, umzusetzen sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Bei § 259 BewG ist di...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Bekanntgabe des GrSt-Messbescheids

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schuldet (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner muss im...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Außergerichtliche Verfahren (GrSt-Messbescheid)

a) Einspruchsverfahren (Finanzamt) Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfech...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – nicht wertabhängigen – Quadratmeterbeträgen (Äquivalenzzahlen) anzuknüpfen (Rz. 13), wird der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter erfasst (Rz. 33). Die wertunabhängigen Äqu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Rechtsgrundlagen

Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanzbehörden über die persönliche und sachliche St...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 324 [Autor/Stand] In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt (Rz. 11). Rz. 325 [Autor/Stand] Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Den gegenüber dem Bundesrecht (sieben Jahre, vgl. § 221 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Einschränkung des § 2 BewG, Verhinderung von Zerlegungsfällen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 103 [Autor/Stand] Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze (Rz. 82, Rz. 85) eine Ausnahme. Der Grundsatz gilt da...mehr