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Landesgrundsteuergesetz Niedersachsen / 3. Hofstelle (Abs. 1)

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Rz. 595

[Autor/Stand] In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt § 11 Abs. 1 NGrStG, dass zur Hofstelle des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht nur die Hof- und Gebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen gehören, von denen land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden, sondern auch von denen aus auf bestimmte oder unbestimmte Zeit keine nachhaltige Bewirtschaftung i.S.d. der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine abweichende und zur zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führende Zweckbestimmung getroffen wurde. Entsprechend gehören auch Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen und keiner anderen Zweckbestimmung zuzuordnen sind, weiterhin zur Hofstelle, A 11 Abs. 2 AENGrStG.

 

Rz. 596

[Autor/Stand] Mit der Regelung des § 11 Abs. 1 NGrStG fällt die Definition der Hofstelle im niedersächsischen Modell großzügiger als im Bundesmodell aus. Während das Bundesmodell nur die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen in die Hofstelle einbezieht, von denen aus im Hauptfeststellungszeitpunkt die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden, bezieht das niedersächsische Modell – jedenfalls bis zu einer zwingenden Zuordnung der Flächen zum Grundvermögen (Grundsteuer B) – auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen ein, von denen ehemals die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet wurden.

 

Rz. 597

[Autor/Stand] Zweck der Norm ist es, dass sich der Lastenverteilungsmaßstab insb. in Fällen der Betriebsverpachtung auch weiterhin nach der Ertragskraft des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft richten soll[4].

 

Rz. 598– 603

[Autor/Stand] ...

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