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Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle) / 3 Landesmodell Bayern: Flächenmodell

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Der Bayerische Landtag hat im November 2021 das Bayerische Grundsteuergesetz[1] verabschiedet. Mit dem Landesgesetz, das am 1.1.2022 in Kraft getreten ist, wird in Bayern ein reines Flächenmodell umgesetzt, welches gänzlich wertunabhängig ist und bei dem die Grundstückslage keine Rolle bei der Berechnung der Grundsteuer spielt. Die Grundstückslage hat nur noch auf kommunaler Ebene über die anzuwendenden Hebesätze, die je nach Kommune variieren können, Auswirkungen auf die zu zahlende Grundsteuer. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer richtet sich in Bayern künftig allein nach der Grundstücksgröße und nach den Gebäudeflächen. Für sehr große Grundstücke und für Grundstücke, die zu bestimmten Zwecken genutzt werden, sieht das BayGrStG Ermäßigungen vor.

 
Hinweis

Vorlage für andere Ländermodelle

Das Bayerische Flächenmodell diente den Ländermodellen aus Hamburg, Hessen und Niedersachsen als Vorlage. Diese Länder haben das reine Flächenmodell allerdings derart modifiziert, dass sich auch die Grundstückslage auf die Grundsteuerermittlung auswirkt. Dies wird durch Ergänzung einer lagebedingt ermittelten Komponente erzielt. Das Hamburgische Modell stellt hierbei auf die Wohnlage nach dem Wohnlagenverzeichnis ab und im Hessischen und Niedersächsischen Modell kommt ein Faktor zur Anwendung, der auf das Verhältnis von Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks zu durchschnittlichem Bodenrichtwert der Gemeinde abstellt. Allen Flächenmodellen ist allerdings gemein, dass der Wert des Gebäudes und des Grundstücks grundsätzlich keine Rolle bei der Bewertung spielen.

Abweichend von dem Bundesmodell wird es nach dem BayGrStG keine regelmäßigen Hauptfeststellungen geben, da eine regelmäßige Neubewertung anhand der konstanten Bewertungsparameter entbehrlich ist.

 
Hinweis

Hauptfeststellung au...

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