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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 6.1 Zerlegungsverfahren (§§ 185-189 AO)

Michael Roscher
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Rz. 23

Nach § 185 AO sind die für das Steuermessbetragsverfahren geltenden Vorschriften (§ 13 GrStG Rz. 55 ff.) auf die im GrStG vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 185 ff. AO nichts anderes bestimmt ist.

Infolgedessen sind gem. § 185 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO im Rahmen der Zerlegung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über die

  • Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO),
  • vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO),
  • Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und
  • Änderung von Steuerbescheiden (§§ 172 AO).

Entsprechend § 162 AO können die Finanzbehörden die Grundlagen für die Zerlegung, also insbesondere die Zerlegungsanteile der Gemeinden, schätzen, wenn sie nicht ermittelbar sind.

Als Bestandteil des Steuermessbetragsverfahrens ist für die Zerlegung des Steuermessbetrags gem. § 22 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Lagefinanzamt örtlich zuständig. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück liegt. Erstrecken sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt. Hierbei genügt im Sinne eines vereinfachten Zerlegungsverfahrens eine überschlägige Wertermittlung (Rz. 5). Im Streitfall entscheidet gem. § 28 Abs. 1 S. 1 AO die zuständige Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit.

 

Rz. 24

Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerschuldner und die steuerberechtigten Gemeinden, denen ein Anteil an dem Grundsteuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil am Grundsteuermessbetrag beanspruchen. S...

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