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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[4] der Steuermessbetrag zerlegt.

Im Rahmen der Gesetzesbegründung stellte der Gesetzgeber zunächst den Zweck der Zerlegung dar. Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde an ihrer Gemeindegrenze endet, bei der Feststellung der Einheitswerte[5] aber auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht genommen werde, bedürfe es bei sich über mehrere Gemeinden erstreckenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes der Zerlegung des Steuermessebetrags, um jeder Gemeinde einen entsprechenden Anteil an der Grundsteuer zu sichern.

Anschließend wurde das Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Zerlegung begründet. Der mit der Zerlegung verbundene Verwaltungsaufwand müsse in einem vertretbaren Verhältnis zur Forderung nach einer gerechten Verteilung der Grundsteuer stehen. Es sei daher nicht möglich, im Rahmen der Zerlegung jeweils genau festzustellen, welcher Teil des Einheitswerts wertmäßig auf die einzelne Gemeinde entfällt. Das Zerlegungsverfahren müsse vielmehr stark vereinfacht werden. Eingedenk der vereinfachten gesetzlichen Zerlegungsmaßstäbe hat es der Gesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, alternativ einen zwischen den Gemeinden und dem Steuerschuldner vereinbarten Zerlegungsmaßstab zu ermöglichen. Die Anwendung des gesetzlichen Zerlegungsmaßstabs könne im Ausnahmefall zu einem Ergebnis führen, das sowohl von den beteiligten Gemeinden als auch von d...

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