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Roscher, GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

Die Vorschriften über die Zerlegung gehen auf §§ 17 und 19 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1], §§ 35 und 36 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] sowie §§ 77 bis 86 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz v. 2.2.1935[3] zurück. Während bis 1973 der Einheitswert des Grundbesitzes zerlegt wurde, wird nach § 22 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[4] der Steuermessbetrag zerlegt.

Im Rahmen der Gesetzesbegründung stellte der Gesetzgeber zunächst den Zweck der Zerlegung dar. Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde an ihrer Gemeindegrenze endet, bei der Feststellung der Einheitswerte[5] aber auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht genommen werde, bedürfe es bei sich über mehrere Gemeinden erstreckenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes der Zerlegung des Steuermessebetrags, um jeder Gemeinde einen entsprechenden Anteil an der Grundsteuer zu sichern.

Anschließend wurde das Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Zerlegung begründet. Der mit der Zerlegung verbundene Verwaltungsaufwand müsse in einem vertretbaren Verhältnis zur Forderung nach einer gerechten Verteilung der Grundsteuer stehen. Es sei daher nicht möglich, im Rahmen der Zerlegung jeweils genau festzustellen, welcher Teil des Einheitswerts wertmäßig auf die einzelne Gemeinde entfällt. Das Zerlegungsverfahren müsse vielmehr stark vereinfacht werden. Eingedenk der vereinfachten gesetzlichen Zerlegungsmaßstäbe hat es der Gesetzgeber jedoch für erforderlich gehalten, alternativ einen zwischen den Gemeinden und dem Steuerschuldner vereinbarten Zerlegungsmaßstab zu ermöglichen. Die Anwendung des gesetzlichen Zerlegungsmaßstabs könne im Ausnahmefall zu einem Ergebnis führen, das sowohl von den beteiligten Gemeinden als auch von dem Steuerschuldner als nicht befriedigend empfunden wird.

Eine Gemeinde, auf die lediglich ein Zerlegungsanteil von weniger als 20 DM entfallen würde (sog. Bagatellgrenze), sollte nicht in die Zerlegung einbezogen werden. Dieser Betrag sollte der Gemeinde mit dem größten Zerlegungsanteil zugeschlagen werden. Das sei in der Regel die Wohnsitzgemeinde. Die Bagatellgrenze sei der in § 34 GewStG für die Gewerbesteuer geltenden Regelung angepasst worden.[6] Die Bagatellgrenze für Zerlegungsfälle wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch von 20 auf 50 DM erhöht.[7]

Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde insbesondere für die Zerlegung des Steuermessbetrags bei Grundstücken noch die Möglichkeit erhalten, auf die alten aktenkundigen Verteilungsmaßstäbe zurückzugreifen. Es wurde befürchtet, dass der Übergang von der Zerlegung nach Wertverhältnissen auf eine Zerlegung nach Flächengrößen zwar in der Regel eine vertretbare Vereinfachung des Verfahrens darstellt, gegenüber dem bisherigen Zustand aber im Einzelfall zu offenbar unbilligen Ergebnissen führen kann. Es sei beispielsweise an ein größeres Betriebsgrundstück zu denken, bei dem sich die wesentlichen Gebäude auf dem relativ kleinen Teil einer Gemeinde, dagegen relativ große Park- oder Vorratsflächen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde befinden. Dieser Ausweg könne allerdings nur so lange gelten, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt; in diesen Fällen solle die Steuerbehörde auf Antrag einer Gemeinde unter Beachtung des vorstehend erläuterten Grundgedankens der Ausnahmeregelung nach pflichtgemäßem Ermessen zerlegen können.[8]

Im Rahmen des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000[9] wurde in § 22 Abs. 2 GrStG die Angabe "fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe "fünfundzwanzig Euro" ersetzt.

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[10] wurde das Zerlegungsverfahren einerseits redaktionell, u. a. an die geänderte Schreibweise, angepasst und anderseits noch weiter vereinfacht (Rz. 5). Die Vorschrift wurde in vier Absätzen neu strukturiert.

Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird das Verhältnis der Reinerträge zugrunde gelegt, die gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde im Rahmen der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt und ausgewiesen werden.[11] Die gesonderte Ermittlung der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für jede einzelne Gemeinde legte mithin die Basis für dieses vereinfachte Zerlegungsverfahren. Nachdem der Wohnteil im reformierten Bewertungsrecht dem Grundvermögen zugeordnet wurde, konnte auf die im bisherigen Grundsteuerrecht nach Wohnungswert und Wirtschaftswert unterschiedenen Zerlegungsmaßstäbe verzichtet werden.

Auch für gemeindeübergreifende Grundstücke wurde das Zerlegungsverfahren gegenüber dem bisherigen Recht vereinfacht. Als Zerlegungsmaßstab kommt grundsätzlich das Verhältnis der Flächengrößen in Betracht. Führt dies zu unbilligen Ergebnissen können sich die Beteiligten auf einen anderen Zerlegungsmaßstab einigen.[12] Die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen an bisherige Zerlegungsm...

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    89
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