Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Roscher, GrStG § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz besti ... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Michael Roscher
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 39

Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar.

Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffentlichen Rechts insbesondere vorbehalten, soweit sie diese in Erfüllung einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe ausübt. Der Begriff der "hoheitlichen Tätigkeit" kann im Steuerrecht nur einheitlich angewandt werden.[2] Die insoweit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer getroffene Entscheidung ist im Regelfall für die Grundsteuer zu übernehmen. Hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts siehe BMF-Schreiben vom 11.12.2009, BStBl I 2009, 1597.

Begünstigt ist die Benutzung des Grundbesitzes zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben aller Art, sowohl "klassisch" wie z. B. als Rathaus, Finanzamt oder Gericht, aber auch als Hoheitsbetrieb (Rz. 40f.).

Behörden, die als Organe der Gebiets- und Personalkörperschaften Träger der öffentlichen Verwaltung sind, erfüllen Hoheitsaufgaben. Eine Behörde ist gem. § 1 Abs. 4 VwVfG "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt". Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungstätigkeiten ausführen.

Grundbesitz, der für die Zwecke des polizeilichen und sonstigen Schutzdienstes, der Bundeswehr sowie der ausländischen Streitkräfte und internationalen militärischen Hauptquartiere dient ebenfalls der Erfüllung von Hoheitsaufgaben.[3] Die Überlassung von Grundbesitz im Rahmen von diplomatische...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    426
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    385
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    340
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    313
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    282
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    266
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    249
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    192
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    191
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    175
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    173
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    158
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    156
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    150
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    141
  • Wann liegt eine Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer vor?
    137
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    134
  • Erhalt von Pflegegeld steht Pflege-Pauschbetrag nicht stets entgegen
    131
  • Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen (zu § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 8 UStG)
    130
  • Kleinbetragsrechnung (zu § 33 UStDV)
    127
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Praktische Umsetzung : Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Bild: Haufe Shop

Der Leitfaden bietet einen fundierten und praxisnahen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Mit Checklisten, Beispielen und Arbeitshilfen zur Vorteilhaftigkeitsprüfung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren