Rz. 9

Nach § 1 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (siehe § 2 GrStG) Grundsteuer zu erheben ist. Ihr steht das Heberecht für die Grundsteuer zu.

Die Vorschrift bringt die Besonderheit bei der Grundsteuer zum Ausdruck, dass es den Gemeinden überlassen ist, ob sie eine Grundsteuer für den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbesitz erheben wollen. Die Gemeinden sind nach Art. 106 Abs. 6 GG und § 1 Abs. 1 GrStG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Grundsteuer zu erheben.

Zur Deckung ihres Finanzbedarfs sind die Gemeinden aber grundsätzlich auf die Ausschöpfung der ihr zustehenden Steuerquellen angewiesen. Dies gilt insbesondere für die Gemeinden, die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs Zuweisungen erhalten.

Bei der kommunalen Einnahmebeschaffung sind die Gemeinden zwar haushaltrechtlich an den in den Gemeindeordnungen verankerte Subsidiaritätsgrundsatz, wonach Leistungsentgelte (Gebühren und Beiträge) einen Vorrang vor Steuern haben, gebunden. Eine Einschränkung der den Gemeinden grundgesetzlich garantierten (Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG) und bundesgesetzlich (§§ 25, 26 GrStG) eingeräumten Hebesatzautonomie ist damit jedoch nicht verbunden. Der Steuerschuldner hat keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes.[1]

 

Rz. 10

Zur Erhebung der Grundsteuer bedarf es einer Rechtsetzung durch die Gemeinde. Die Zulässigkeit hierfür folgt bereits aus den grundgesetzlich verankerten Befugnissen der Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG und 106 Abs. 6 S. 2 GG. Die Zulässigkeit dieser ergänzenden Rechtsetzung wird in § 1 Abs. 1 GrStG aber nochmals normiert.

Die Rechtsetzung der Gemeinden erfolgt durch Satzungen, wobei bereits die Festsetzung eines Hebesatzes für die Grundsteuer (siehe § 25 GrStG) die nach § 1 Abs. 1 GrStG erforderliche Entscheidung der Gemeinde zur Erhebung der Grundsteuer beinhaltet.[2] Das durch Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden.[3]

Erhebt die Gemeinde die Grundsteuer, ist sie an die Maßgaben der Gesetze, hier insbesondere an die Vorschriften des GrStG, gebunden.[4] Darüber hinaus findet das weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, in den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts seine Grenzen. Steuern dürfen insbesondere keine"erdrosselnde" Wirkung haben und nicht willkürlich erhöht werden[5] (siehe § 25 GrStG).

 

Rz. 11

Das Heberecht der Gemeinden erstreckt sich gem. § 1 Abs. 1 GrStG auf den in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Grundbesitz. Hierdurch wird das Heberecht der Gemeinden sachlich und räumlich begrenzt.

Was unter Grundbesitz zu verstehen ist, erklärt sich aus § 2 GrStG i. V. m. § 219 Abs. 1 BewG. In § 2 GrStG wird der Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes als Steuergegenstand der Grundsteuer konkretisiert (siehe § 2 GrStG).

Zum Hoheitsgebiet gehören auch sog. Exklaven, ein von fremdem Staatsgebiet eingeschlossener Teil des eigenen Staatsgebietes. Beispielsweise ist die Exklave Büsingen am Hochrhein, wenn auch ringsum von Schweizer Hoheitsgebiet umgeben, deutsches Hoheitsgebiet (Gemeinde Büsingen).

Nicht zum Hoheitsgebiet gehören hingegen sog. Enklaven, ein vom eigenen Staatsgebiet eingeschlossener Teil eines fremden Staatsgebiets.

Für den auf der Insel Helgoland belegenen Grundbesitz gilt das GrStG.[6]

Erstreckt sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden, erfolgt die Verteilung des Aufkommens der Grundsteuer grundsätzlich über die Zerlegung der Steuermessbeträge (siehe § 22 GrStG).

Bei Änderungen des Gemeindegebietes, z. B. durch Änderungen der Gemeindegrenzen, geht das Heberecht mit Wirksamwerden der Gebietsänderungen auf die Gemeinde über, in der der Grundbesitz nunmehr belegen ist.

 

Rz. 12

einstweilen frei

[1] BVerwG v. 11.6.1993, 8 C 32.90, KStZ 1993, 193; Hessischer VGH v. 5.8.2014, 5 A 884/14.Z, KStZ 2014, 199; Hessischer VGH v. 5.8.2014, 5 B 1100/14, KStZ 2014, 218.
[2] Siehe Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 127.
[4] BVerwG v. 5.6.1959, VII C 83.57, BStBl I 1959, 1002; BVerwG v. 12.7.1963, VII C 27.62, BStBl I 1963, 794.

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