Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsicherung

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.2.4 Mitverschulden des Trägers der Grundsicherung nach § 254 Abs. 1 BGB

Rz. 13 Der Träger der Grundsicherung muss sich auf den Schadenersatzanspruch nach § 62 ein eigenes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Durch ein Mitverschulden des Trägers geht grundsätzlich nicht der gesamte Schadensersatzanspruch verlustig, sondern es tritt nur eine Minderung des Schadenersatzans... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.1 Rechtscharakter des Schadenersatzanspruchs

Rz. 4 Bei den Schadenersatzansprüchen nach § 62 handelt es sich, entsprechend der Rechtslage bei § 321 SGB III, um Ansprüche aus der öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme zwischen den Trägern der Grundsicherung und den auskunftspflichtigen Arbeitgebern, Werkunternehmern oder Bestellern (vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1990, 11 RAr 11/89, SozR 3-4100 § 145 Nr. 1 = NZA 1990, 790). ... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.4 Schadenminderungspflicht

Rz. 17 Für die Träger der Grundsicherung besteht die allgemeine Schadenminderungspflicht, die in § 254 Abs. 2 BGB ihren Ausdruck findet (zum Recht der Arbeitslosenversicherung vgl. BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Konkret heißt dies, dass die Träger der Grundsicherung verpflichtet sind, bei Unstimmigkeiten, die sich aufdrängen, diesen nachzugehen. Angesichts der tats... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Zwischenzeitlich wurde sie durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7 2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 23, Art. 17) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Ink... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift soll gemäß der Gesetzesbegründung für das SGB II bestimmen, zu welchem Zweck die Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen und die kommunalen Träger als zuständige Träger der Leistungen der Grundsicherung und von ihnen beauftragte Dritte sowie die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen Soz... mehr

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Sauer, SGB II § 50a Speiche... / 2.1 Gemeinsame Einrichtungen und kommunale Träger (Satz 1)

Rz. 3 Die Vorschrift richtet sich an gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger. Diese dürfen die ihnen nach § 282b Abs. 4 SGB III von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten oder zur Verbesserung der in den Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke speichern, verändern, nutzen und üb... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 2.2 Gemeinsame Einrichtung als verantwortliche Stelle (Abs. 2)

Rz. 18 Nach dem mit dem zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügten Abs. 2 ist die Bundesagentur für Arbeit verantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 SGB X, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen. Abs. 2 ist zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Orga... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift lehnt sich an § 321 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 62). Sie hat den Sinn und Zweck, die Fälle zu erfassen, in denen die Agenturen für Arbeit oder die zugelassenen kommunalen Träger einen Schadenersatzanspruch gegen Dritte haben, weil diese schuldhaft ihrer Verpflichtung nach dem SGB II zur Bescheinigung von Einkommen nach ... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 2.1.8 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II

Rz. 14 Der Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II beschränkt angesichts der globalen Formulierung in gerade noch zulässiger Art und Weise die Übermittlung von Daten. Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) ist insbesondere die Übermittlung von Daten über zuvor im Rechtskreis des... mehr

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Sauer, SGB II § 51a Kundenn... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift dient der verwaltungsmäßigen Bearbeitung von Anträgen, insbesondere unter Beteiligung mehrerer Träger der Leistungen nach dem SGB II und der automatisierten Datenverarbeitung. Um einen Leistungsberechtigten bzw. auch die Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, jederzeit und unabhängig davon, ob er von einer Agentur für Arbeit oder einer zugelassenen kommuna... mehr

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Sauer, SGB II § 51 Verarbei... / 2.2.3 Beauftragung nicht-öffentlicher Dritter abweichend von § 80 Abs. 3 SGB X

Rz. 9 Die Beauftragung Dritter kann im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen sowie durch öffentlich-rechtliche Verträge erfolgen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 51 Rz. 13). Die Vorschrift hebt alle Beschränkungen des § 80 Abs. 3 SGB X auf, die nach dieser allgemeinen Vorschrift bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag von Sozialleistungsträgern b... mehr

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Sauer, SGB II § 51 Verarbei... / 2.4.2 Erhebung

Rz. 12 Erheben das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Das Erheben von Daten kann z. B. durch telefonische Abfrage erfolgen, ob bei den Beziehern der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen oder ob sie für bestimmte Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen (BT-Drs. 16/1410, Begründung S. 29 zu § 51). Rz.... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.3 Schadenshöhe

Rz. 15 Als Schaden i. S. d. § 62 kommen alle unfreiwilligen Vermögenseinbußen der Träger der Grundsicherung in Betracht, welche ursächlich auf der Pflichtverletzung beruhen. Zwischen der nicht richtigen oder nicht vollständigen Auskunft nach § 57 oder § 60 oder der Einkommensbescheinigung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Daran fehlt es nach der Rechtspre... mehr

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Sauer, SGB II § 51 Verarbei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Zwischenzeitlich wurde sie durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 24, Art. 17) geändert. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Ink... mehr

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Sauer, SGB II § 51 Verarbei... / 2.2 Beauftragte nicht öffentliche Dritte

Rz. 6 Die Träger der Grundsicherung nach dem SGB II können sich außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehender Dritter zur Aufgabenerfüllung bedienen, ohne dass die Beauftragung Dritter an weitere Voraussetzungen geknüpft wird. Dies können insbesondere von den Trägern der Leistungen mit der Ersterfassung von Kundendaten und Erteilung von Auskünften beauftragte private Call-... mehr

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Sauer, SGB II § 51a Kundenn... / 2.2.1 Identifikationsmerkmal

Rz. 13 Die Kundennummer darf nur als Identifikationsmerkmal verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung ist nicht zugelassen. Unzulässig ist es, wenn sich aus der Kundennummer bestimmte persönliche Merkmale des Hilfebedürftigen erschließen lassen (Wendtland, in: Gagel, SGB II, § 51a Rz. 15). Sinn und Zweck ist die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sowohl innerhalb des z... mehr

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Sauer, SGB II § 51a Kundenn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten. Sie ist erst aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Kommunales Optionsgesetz") v. 30.3.2004 (vgl. BT-Drs. 15/2816 S. 10 und Begründung S. 34 Art. 1 z... mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 37 V... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Becker, P., Veränderung von Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass, SGb 2018, 129. Bley, Eine Vorschrift gefährdet den Zweck der Kodifikation, SGb 1974, 224. Giese, Auswirkungen des Ersten und Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches auf das verwaltungsrechtliche Sozialrecht, insbesondere das Sozialhilferecht, ZfSH/SGB 1988, 1. Hinrichs, Spezialnorm vor Gener... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.6 Verjährung

Rz. 19 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach der allgemeinen Vorschrift der §§ 195, 199 BGB 3 Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Träger der Grundsicherung von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder infolge grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ungeachtet der ... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 2.1.9 Begutachtung/ärztliche Untersuchung

Rz. 17 In dem zum 1.8.2016 eingefügten Abs. 1 Satz 2 ist klargestellt, dass auch bei der Beauftragung von externen Gutachtern zur Erstellung eines Gutachtens über eine Untersuchung oder die Begutachtung durch die Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erhobenen Daten an den jeweiligen Auftraggeber zurück übermittelt werden können. Mit dieser Regelung solle... mehr

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Sauer, SGB II § 50 Datenübe... / 2.5 Übergangsrecht

Rz. 27 Unter dem Kapitel Übergangsrecht normiert § 65d eine weitere Übermittlungsbefugnis. Für die Übergangszeit ist die Übermittlung von bei dem jeweils anderen Träger vorhandenen Unterlagen auf den Träger der Sozialhilfe oder die Agentur für Arbeit zulässig. Umfasst sind alle schriftlichen und auf Datenträger gespeicherten Unterlagen. Das Zugänglichmachen bezieht sich auf ... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.2.3.1 Fahrlässiges Handeln

Rz. 10 Der Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass die Pflichtverletzung schuldhaft begangen ist. Fahrlässigkeit ist ausreichend. Eine gesetzliche – auch für öffentlich-rechtliche Schadenersatzansprüche geltende – Definition der Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 BGB enthalten (BAG, Urteil v. 8.12.1981, 3 AZR 71/79). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorg... mehr

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Sauer, SGB II § 51a Kundenn... / 2.2.2 Die Zwecke des § 51b Abs. 3

Rz. 14 § 51b Abs. 3 nennt 3 Zwecke: die künftige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III an die von der Datenerhebung betroffenen Personen, die Überprüfung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung, die Erstellung von Statistiken und Eingliederungsbilanzen durch die Bundesagentur für Arbeit, die laufende ... mehr

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Sauer, SGB II § 52a Überprü... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift war in Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. S. 2954) nicht enthalten Sie ist erst zum 1.8.2006 ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB II eingefügt worden. § 52a wurde durch Art. 2a des Gesetzes zur Neuregelung... mehr

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Sauer, SGB II § 52a Überprü... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Agentur für Arbeit kann die entsprechenden Auskünfte bei Personen einholen, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben, beziehen oder bezogen haben. Durch die Vergangenheitsbezogenheit kann die Agentur auch evtl. Überzahlungen feststellen und ggf. Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht bezogener Leistungen erlassen. Durch die zum 1.11.2025 geltende Neufassung... mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 36 H... / 2.3.2 Zustimmungsbedürftige Handlungen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 Die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht bezieht sich dem Grunde nach auf die Begünstigungen, der Erleichterung der Geltendmachung und die Erfüllung von Ansprüchen und wurde im Wesentlichen aus diesem Grund eingeräumt. Daraus ergibt sich für den Minderjährigen zwar ein (eigener) Anspruch auf Handlungen, die solche Begünstigungen zur Folge haben, es entsteht jedoch kein a... mehr

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Sauer, SGB II § 62 Schadene... / 2.2.2 Unsorgsames Handeln

Rz. 8 Die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung – die Pflichtverletzung gegenüber dem Träger der Grundsicherung – liegt in dem nicht, nicht richtig oder nicht vollständigen Ausfüllen der Einkommensbescheinigung oder der nicht, nicht richtigen oder nicht vollständigen Erteilung der Auskunft nach § 57 oder § 60. § 60 Nr. 2 ermächtigt die Jobcenter nach ihrem Sinn und Zweck... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.13 Gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II

Tz. 67b Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die Bundesagentur für Arbeit bzw die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung nach dem SGB II (S § 6 SGB II). Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind – isoliert betrachtet – unstreitig hoheitlich. Die Trä... mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVI. Modul N – Zusammenrechnung

Rz. 226 Nach § 850e Nr. 1 ZPO knüpft die Pfändung von Arbeitseinkommen am Nettoeinkommen an. Die diesbezügliche Berechnung gibt § 850e ZPO vor. Hinweis Die Zusammenrechnungsmöglichkeiten entsprechen grundsätzlich den Vorgaben, die auch schon die ZVFV 2012 gemacht hatte. Ergänzt wurde sie mit der ZVFV 2022 um die Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen.[142] Selbstverständl... mehr

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Jansen, SGB X § 71 Übermitt... / 2.7.2 Übermittlungen ohne Ersuchen der Ausländerbehörde (Satz 1 Nr. 2 bis 6)

Rz. 41 Ohne Ersuchen sind die Mitteilungspflichten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 zu erfüllen. Die Stellen nach § 35 SGB I sind hier also verpflichtet, bestimmte Sozialdaten von sich aus der Ausländerbehörde zu übermitteln. Rz. 42 Nach Nr. 2 i. V. m. § 87 Abs. 2 des AufenthG haben alle öffentlichen Stellen, somit auch die Stellen nach § 35 SGB I, die Pflicht, von sic... mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2.9 Auslandsunterhaltsgesetz (Abs. 2)

Rz. 27 Abs. 2 ermächtigt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Datenübermittlungen an das Bundesamt für Justiz. Für alle weiteren Stellen i. S. v. § 35 SGB I ergibt sich aus § 74 Abs. 2 keine Übermittlungsberechtigung. Dies korrespondiert mit den entsprechenden Datenerhebungsvorschriften im Auslandsunterhaltsges... mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2.9.1 Datenumfang

Rz. 29 Es dürfen nach § 74 Abs. 2 alle Daten an das Bundesamt für Justiz übermittelt werden, die erforderlich sind, damit das Bundesamt für Justiz seine in § 5 AUG aufgezählten Aufgaben erfüllen kann. Dies sind sämtliche Tätigkeiten, die geeignet sind, den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen; hierzu zählen auch das Vollstrecken von Unterhaltstiteln oder Verglei... mehr

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Jansen, SGB X § 74 Übermitt... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 74 Abs. 1 unterscheidet, ob bereits ein gerichtliches Verfahren wegen eines Unterhaltsanspruchs oder über den Versorgungsausgleich anhängig ist (Satz 1 Nr. 1) oder die Daten zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder Ausgleichsansprüchen im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt werden (Satz 1 Nr. 2) oder ob es um die... mehr

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Jansen, SGB X § 71 Übermitt... / 2.7 Daten von Ausländern (Abs. 2)

Rz. 37 Die Übermittlungsbefugnisse und -verpflichtungen nach Abs. 2 beziehen sich auf Sozialdaten eines Ausländers. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. § 71 gibt somit keine Übermittlungsbefugnis für Daten deutscher Familienangehöriger eines Ausländers. Nicht anwendbar sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (Art. 1 Zuwanderungsgese... mehr

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Jansen, SGB X § 71 Übermitt... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 71 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die deutschen Datenschutzvorschriften an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ... mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.5 Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 21 Bei der Auslegung und Bewertung des § 367 darf nicht übersehen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch Leistungsträgerin (vgl. § 11 SGB I) für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, soweit die Aufgaben nicht den Kreisen oder kreisfreien Städten zugewiesen sind oder durch zugelassene kommunale Träger (§ 6a S... mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 2.4 Nicht selbstverwalteter Bereich

Rz. 24 Abs. 4 schließt Fachbereiche von der Selbstverwaltung aus, in denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Aufgaben unter Fachaufsicht einer obersten Bundesbehörde wahrnimmt. Das ist bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und bei den Leistungen der Familienkasse (Kindergeld, Kinderzuschlag einschl. Leistungen für Bildung und Teilhabe von Ki... mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.8 Berichts- und Auskunftspflicht

Rz. 18 Abs. 6 korrespondiert mit § 373 Abs. 2. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Verwaltungsrat jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Geschäftsführung verlangen kann. Dem entspricht die Auskunftspflicht des Vorstands auf Verlangen des Verwaltungsrates in Abs. 6. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist jedoch die regelmäßige und anlassbezogene Berichterstattung des Vorsta... mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 2.2 Geschäftsbericht

Rz. 6 Der in Abs. 2 bestimmte Geschäftsbericht ist jährlich vorzulegen. Das Gesetz bestimmt nicht, über welchen Zeitraum der Geschäftsbericht jeweils zu erstatten ist. Dabei dürfte es sich jedoch jeweils um das abgelaufene Kalenderjahr handeln. Das ergibt sich schon aus der für einen Geschäftsbericht typischen Übersicht über die Ergebnisse des Haushaltsjahres. Das Gesetz bes... mehr

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Sauer, SGB III § 371 Selbst... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelungen zur Selbstverwaltung – Verfassung, Berufung/Abberufung, Neutralitätsausschuss – beruhen auf § 367 Abs. 1, in dem geregelt ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist. § 371 ist als grundlegende Vorschrift mit einer Reihe wesentlicher Regelungen anzusehen. Neueru... mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 2.1 Leitung und Geschäftsführung

Rz. 3 Der Gesetzgeber hat mit § 381 die Bundesagentur für Arbeit von einer Behördenorganisation in einen Dienstleister mit privatwirtschaftlichen Führungsstrukturen überführt. Die Geschäftspolitik soll dazu vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmt werden. Dabei soll der Vorstandsvorsitzenden eine herausgehobene Stellung zukommen. Abs. 1 überträgt dem Vorstand die L... mehr

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Sauer, SGB III § 421c Vorüb... / 2.3 Höheres Kug

Rz. 19 Abs. 2 regelt ein vorübergehend höheres Kug für alle Kug-Berechtigten. Die Abweichung ist für Kug-Bezugszeiträume möglich, die in die Zeit v. 1.6.2020 bis 31.12.2020 fallen, durch Verlängerung der Regelung bis 30.6.2022 (vgl. Rz. 29). Dies ergibt sich aus der Regelung der Berechnung der Bezugsmonate in Abs. 2 Satz 2, dem in Abs. 2 Satz 1 definierten letzten Tag des Ze... mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen dem früheren § 398 . Rz. 2 Die Einrichtung einer Innenrevision in der Arbeitsverwaltung wurde mit dem AFRG zum 1.4.1997 im Arbeitsförderungsgesetz gesetzlich verankert. Die Regelung ist dann als §... mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 2.3 Verwaltungsaufbau der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 9 Abs. 2 enthält einen verpflichtenden und einen fakultativen Teil für den Verwaltungsaufbau. Abs. 2 Satz 1 gibt einen 3-gliedrigen Aufbau der Arbeitsverwaltung zwingend vor. Die Gliederung spiegelt das als notwendig erachtete Ausmaß der Zentralisierung der Behördenhierarchie. Einerseits wird seit Jahren die Erforderlichkeit einer ortsnahen, möglichst weisungsfreien Leis... mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Rz. 2a Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträg... mehr

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Sauer, SGB III § 372 Satzun... / 2.2 Satzung der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 5 Die Satzung der Bundesagentur für Arbeit nimmt insbesondere Bezug auf den Organisationsrahmen (Körperschaft mit Selbstverwaltung) und den Verwaltungsaufbau (Vorstand und Verwaltung) in der Bundesagentur für Arbeit, die Zweigliedrigkeit der Selbstverwaltung und sonstige strukturelle Gegebenheiten. Entsprechend der Überschrift des Ersten Unterabschnitts im Elften Kapitel... mehr

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Sauer, SGB III § 394 Verarb... / 2.1 Regelungszusammenhang

Rz. 4 Ausgangsnorm für den Sozialdatenschutz ist das Sozialgeheimnis in § 35 SGB I. Der Anspruch des Einzelnen auf dessen Wahrung wird zunächst nur unter den Voraussetzungen der §§ 67ff. SGB X durchbrochen (§ 35 Abs. 2 SGB I). Abs. 1 Satz 1 konkretisiert die Techniken im Zusammenhang mit Sozialdaten, die der Arbeitsverwaltung überhaupt zugestanden werden (Erhebung, Verarbeit... mehr

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Sauer, SGB III § 367 Bundes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt die grundlegende Organisationsnorm für die Trägerschaft der Arbeitsförderung dar, die selbst erst in § 368 bestimmt wird. Bei der Neufassung des Elften Kapitels wollte der Gesetzgeber auch eine Aufbruchstimmung im Innenverhältnis der Bundesagentur für Arbeit für den Umbau der Behörde zu einem modernen Dienstleister am Arbeitsmarkt erzeugen und dam... mehr

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Sauer, SGB III § 381 Vorsta... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über die Größe und die Zusammensetzung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie beruht auf einer Änderung der Leitungsstrukturen der Behörde mit dem Ziel, die Verantwortung in der Bundesagentur für Arbeit eindeutig zu bestimmen und zugleich privatwirtschaftliche Führungsstrukturen einzuführen. Damit konnte auch der Reformprozess... mehr

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Sauer, SGB III § 383 Geschä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leitungsstrukturen in den örtlichen Agenturen für Arbeit. Seit Inkrafttreten der Änderungen durch das DRAnpGBA sind diese flexibel gestaltet. Grundsätzlich erhält nicht mehr jede Agentur für Arbeit eine mehrköpfige Geschäftsführung, aber stets mindestens eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführung bzw. der Geschäfts... mehr