Rz. 10

Ein Schlichtungsverfahren beginnt, wenn vom Jobcenter oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein solches eingeleitet wird. Dafür enthält das Gesetz keine Formvorschriften. Demnach dürfte eine formlose Erklärung genügen. Die beiden Träger der Grundsicherung haben einen Schlichtungsmechanismus zu verabreden, den im Falle der zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a allein der kommunale Träger festlegt.

 

Rz. 11

Der Schlichtungsmechanismus darf Formalien festlegen, etwa eine schriftliche Einleitung des Schlichtungsverfahrens oder zur Niederschrift, vergleichbar dem Widerspruchsverfahren, ebenso auf digitalem Wege.

 

Rz. 12

Das Schlichtungsverfahren darf nicht von der Annahme der Gegenseite abhängig gemacht werden. Insofern bedarf es jedenfalls zunächst auch noch keiner besonderen oder ausführlichen Begründung. Auf Anrufung soll es eingeleitet werden.

 

Rz. 13

Ein Schlichtungsverfahren muss nicht persönlich im Jobcenter eingeleitet werden, die einleitende Person oder Stelle muss dies auch nicht der Gegenseite mitteilen. Es kommt darauf an, dass das Begehr einer für das Schlichtungsverfahren bestimmten Stelle oder Person zugeleitet wird, die sodann die weiteren Formalien sichert wie die Information der Gegenseite, die Bitte um Begründung oder Vervollständigung und schließlich die Einschaltung der Gegenseite zur Stellungnahme nebst allen anderen Möglichkeiten der Aufklärung und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Kommunikationsdefiziten.

 

Rz. 14

Dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bleibt es unbenommen, dritte Personen zur Unterstützung oder auch Vertretung beizuziehen.

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