Bewohnt ein Leistungsberechtigter selbst sein Wohnungseigentum, gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit dem Gebrauch verbunden sind. Das ist das Hausgeld[1], auch eine Sonderumlage.[2] Als Bedarf werden nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.[3] Hierauf kann der Verwalter den Hausgeldschuldner hinweisen.

 

Bedarf für Unterkunft und Heizung

  • Bei Wohnungseigentum zählen zu den Kosten der Unterkunft grundsätzlich die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Dazu gehören die üblichen Neben- bzw. Betriebskosten (entsprechend der Betriebskostenverordnung) sowie unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur (= keine Modernisierung).
  • Leistungen für die Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese Aufwendungen angemessen sind und nicht auf unwirtschaftlichem Verhalten beruhen. Kosten der Warmwasserbereitung zählen zu den übernahmefähigen Kosten, sie sind nicht mehr durch die Regelleistung abgegolten.
  • Guthaben aus der Abrechnung stehen dem Wohnungseigentümer zu.
  • Nachschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG werden vom Träger der Grundsicherung getragen, sind aber vom Wohnungseigentümer anzufordern.

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