Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2004 (Art. 61 Abs. 2 des genannten Gesetzes) in Kraft. Mit dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) ist sie zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 18, Art. 17) redaktionell geändert worden. Eine weitere Änderung brachte das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706). Danach ist § 36 im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung wurde in Abs. 1 der Satz 5 eingefügt wegen der möglichen Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe durch nicht erwerbsfähige Kinder, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 36 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2018 redaktionell geändert worden. Die Vorschrift durch das Integrationsgesetz v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939) ist mit Wirkung zum 6.8.2016 ergänzt worden. Dabei ist Abs. 2 angefügt worden, der die Zuständigkeit für Leistungen an Ausländer, Asylberechtigte und Flüchtlinge regelt. Zuletzt ist die Vorschrift durch die Anfügung von Abs. 3 durch Art. 3 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden.

 

Rz. 2

Durch die Rechtsänderung zum 1.1.2011 ist in Satz 2 das Wort "Bezirk" durch das Wort "Gebiet" ersetzt worden. Die Differenzierung in Bezirk und Gebiet hat keine besondere Bedeutung, gemeint ist das Gleiche (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 29). Der neue Satz 3 bestimmt die Zuständigkeit bei Leistungen an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, und setzt insoweit die Rechtsprechung des BSG zur örtlichen Zuständigkeit bei der Ausübung des Umgangsrechts um. Schließlich ist ebenfalls zum 1.1.2011 ein Satz 5 angefügt worden. Dieser bestimmt, dass für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 (Personen, die Anspruch auf Bildung und Teilhabe haben) ergibt, § 36 Satz 1 bis 4 entsprechend gilt.

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