Rz. 1

Die Vorschrift rechnet zu den zentralen Regelungen des Rechts der Sozialversicherung. Sie ist vielfach geändert worden.

Im Einzelnen:

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) wurden mit Wirkung zum 1.1.1998 die Abs. 1a und 1b eingefügt. Die Neuregelungen zielten darauf ab, den unterschiedlichen Ansätzen und Inhalten der zur Flexibilisierung der Arbeitszeit entwickelten Modellen besser Rechnung zu tragen, als dies nach den vorherigen Rahmenbedingungen des Arbeits- und Sozialrechts möglich war. Dabei wurden die neu formulierten Rahmenbedingungen nicht auf bestimmte Modelle zugeschnitten. Vielmehr sollte das seinerzeit geltende Recht so weiter entwickelt werden, dass es den berechtigten Interessen der beteiligten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger Rechnung trägt und für künftige Entwicklungen offen bleibt (BT-Drs. 13/9818 S. 16).

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) wurde Abs. 1 Satz 2 angefügt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind danach eine Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Rz. 4

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz ist rückwirkend zum 1.1.1998 Abs. 1a Satz 4 (jetzt Satz 5; dazu Rz. 15) eingeführt worden. Danach können die Vertragsparteien beim Abschluss der Vereinbarung für den Fall einen anderen Verwendungszweck vereinbaren, dass das Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der ein Rentenanspruch wegen Alters besteht, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann. Sodann wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 in Abs. 1a Satz 6 (jetzt Satz 7, dazu Rz. 15) geregelt, dass die Wertguthaben jeweils dem Rechtskreis Ost bzw. West zuzurechnen sind. Weiter wurde durch das 4. Euro-Einführungsgesetz die Geringfügigkeitsgrenze von 630,00 DM ab 1.1.2002 durch den Grenzbetrag von 325,00 EUR ersetzt und durch Gesetz v. 23.12.2002 (vgl. Rz. 1) auf 400,00 EUR angehoben.

Der Betrag von 400,00 EUR fand sich in § 8 Abs. 1 Nr. 1 zur Bestimmung der geringfügigen Beschäftigung wieder. Durch das Gesetz v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) wurde der Betrag auf 450,00 EUR angehoben. Auch im Haushaltsscheckverfahren wird hierauf zurückgegriffen (§ 28a Abs. 7 Satz 1). Anmerkung: § 8 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes vom 28.6.2022 bestimmt nunmehr ab 1.10.2022, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Nr. 2). Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 8 Abs. 1a Satz 3). Die Bekanntmachung vom 19.8.2022 (BAnz AT 5.9.2022 B1) legt die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022 mit 520,00 EUR fest. Vertiefend vgl. die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) v. 16.8.2022.

 

Rz. 5

Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist mit Wirkung zum 1.1.1998 die Regelung des § 7 Abs. 4 angefügt worden. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wurden Vermutungstatbestände aufgestellt. Danach mussten 2 der 4 im Gesetz aufgeführten Merkmale erfüllt sein, damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bejaht werden konnte. Der Gesetzgeber verfolgte hiermit das Ziel, solche Personen, die zuvor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig waren, nunmehr jedoch – formal – den Status eines Selbständigen hatten, in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen.

 

Rz. 6

Diese Fassung des § 7 Abs. 4 ist rückwirkend zum 1.1.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) geändert worden. Die Vermutungsregelung wurde in eine widerlegbare Vermutung geändert. Die Vermutung für das Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung griff, wenn 3 von nunmehr 5 im Gesetz genannten Merkmalen erfüllt waren. Weitere Voraussetzung war, dass der Erwerbstätige im Verwaltungsverfahren gegen Mitwirkungsobliegenheiten (§ 196 SGB VI, § 206 SGB V) verstieß.

 

Rz. 7

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde § 7 Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2003 völlig neu gestaltet. Die durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3...

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