Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Vorgaben des Gesetzgebers und der Bankenaufsicht

Rz. 2 Eine funktionsfähige Interne Revision ist elementarer Bestandteil der institutsinternen Organisation. Sie prüft und beurteilt im Auftrag der Geschäftsleitung risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivit... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Einnahme aus Leistungen

Rn. 741 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Das Merkmal Leistung ist wie in § 22 Nr 3 EStG, also als ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen. Somit fallen alle Arten von Vermögentransfers unter dem Leistungsbegriff, somit sowohl Geldleistungen als auch Sach- und Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen. Dabei muss die Leistung zurückzuführen sein auf das Verhältnis des Leistu... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8 Anzeigepflichten für Institute

Rz. 75 Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute die Aufsichtsbehörden rechtzeitig über die geplante Auslagerung von kritischen/wesentlichen Funktionen informieren oder in einen aufsichtlichen Dialog mit den zuständigen Behörden treten und/oder bei kritischen/wesentlichen Auslagerungen mindestens die Angaben bereitstellen, die das Auslagerungsregister für alle Aus... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.2 Rundschreiben zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle

Rz. 296 Am 31. Januar 2013 hat die EZB organisatorische Vorgaben zum Zahlungsverkehr gemacht, die Berührungspunkte mit den Anforderungen der MaRisk haben. Die Empfehlungen wurden von einer europäischen Initiative von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden ("European Forum on the Security of Retail Payments") erarbeitet und sollten ursprünglich bis zum 1. Februar 2015 umgese... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. "Sonstige Kapitalforderungen jeder Art" iSv § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG

Rn. 616 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Nach § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG unterliegen der Besteuerung die Erträge aus "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art", wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Erei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Leitlinien der EBA zur internen Governance

Rz. 13 Wie bereits ausgeführt, gehen die Anforderungen an die Einrichtung einer Compliance-Funktion auf die Leitlinien der EBA zur internen Governance zurück. Nach diesen Leitlinien sollte ein Institut eine ständige und wirksame Compliance-Funktion einrichten, um die Compliance-Risiken zu steuern. Grundsätzlich wird die Compliance-Funktion auch dafür zuständig sein, Complian... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Pfandbriefgeschäft

Rz. 15 Die Aufnahme des Pfandbriefgeschäftes in den Katalog der Bankgeschäfte im Jahr 2005 soll allen Kreditinstituten die Refinanzierung durch Pfandbriefe ermöglichen, die eine entsprechende Erlaubnis beantragen.[1] Bei der Definition des Pfandbriefgeschäftes wird auf das Pfandbriefgesetz (PfandBG) abgestellt. Unter dem "Pfandbriefgeschäft" wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Pfan... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG

Rz. 19 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Welches Unternehmen insofern als Finanzdienstleistungsinstitut zu qualifizieren ist, bestimmt sic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Rz. 185 In Deutschland haben sich die von BaFin und Bundesbank im Jahr 2005 erstmals veröffentlichten MaRisk zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG und § 25b KWG bewährt. Bei dem Rundschreiben handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Institute rechtlich nicht verbindlich sind. Sie tragen jedoch als "Benc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Anforderungen der BaFin an die Geschäftsleitereignung

Rz. 37 § 25a KWG und die MaRisk statuieren keine unmittelbaren Anforderungen an die Eignung von Geschäftsleitern. Nach der Veröffentlichung der MaK im Jahr 2002 ergaben sich jedoch erste Berührungspunkte zu dieser Thematik. Die Funktion eines Geschäftsleiters setzt persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung voraus. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden,... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Instrument der Geschäftsleitung

Rz. 29 In den MaRisk wird der Charakter der Internen Revision als Instrument der Geschäftsleitung besonders betont. Diese Betonung hat allerdings eher deklaratorischen Charakter, als dass es um die Statuierung einer echten Anforderung geht. Die Interne Revision kann nur dann sachgerecht prüfen, wenn sie unabhängig von den zu prüfenden Organisationseinheiten agiert. Eine orga... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.2 Risikomanagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG

Rz. 154 Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement ist auch auf Gruppenebene sicherzustellen. Verantwortlich hierfür sind nach § 25a Abs. 3 KWG die Geschäftsleiter des jeweils übergeordneten Unternehmens der Gruppe.[1] Wie auf der Institutsebene erstreckt sich das gruppenbezogene Risikomanagement insbesondere auf die Aspekte Strategien, Risikotragfähigkeit, internes Kon... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3.1 Rahmenbedingungen und strategische Vorgaben

Rz. 395 Im April 2001 wurde der "Rat für Nachhaltige Entwicklung" (RNE) einberufen, der die Bundesregierung zu Nachhaltigkeitsthemen berät, an der Entwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beteiligt ist und das Thema Nachhaltigkeit zu einem wichtigen öffentlichen Anliegen machen soll. Am 13. Oktober 2011 wurde vom RNE der "Deutsche Nachhaltigkeitskodex" (DNK)[1] als... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Heimerziehung

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Zweckbetriebsnorm des § 68 Nr. 5 AO (Anhang 1b) wurde mit Gesetz vom 26.06.2013 (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, 1809) wesentlich geändert. § 68 Nr. 5 AO (Anhang 1b) bestimmt heute, dass Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstige betreute Wohnformen als Zweckbetriebe gelten können. Der AEAO gibt hierzu bish... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoanalyse

Rz. 169 Die MaRisk enthalten im Hinblick auf die Risikoanalyse keine konkreten Vorgaben. Es gilt der Grundsatz der Proportionalität. Die Intensität der Analyse hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab. Die MaRisk verlangen lediglich, dass die maßgeblichen Organisationseinheiten bei der Erstellung der Risikoanalyse einz... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.1 Gegenstand der EBA-Leitlinien

Rz. 53 Die EBA nennt verschiedene Regelwerke, auf deren Vorgaben sich ihre Leitlinien beziehen:[1] Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmensführung (Governance) gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV, Anforderungen im Hinblick auf das Kreditrisiko und das Kontrahentenrisiko (Gegenparteiausfallrisiko) gemäß Art. 79 CRD IV, die unter dem Begriff Adressenausfallrisiko zusam... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Die gemeinsame Plattform

Rz. 129 Die Umsetzung der MiFID[1] und ihrer begleitenden Durchführungsrichtlinie im Jahr 2007 machte Anpassungen in verschiedenen Regelwerken erforderlich. Eine besondere Herausforderung stellte dabei die Umsetzung des Art. 13 MiFID i. V. m. den Art. 5, 7, 8, 9, 13 und 14 MiFID-Durchführungsrichtlinie dar. Die dort statuierten Vorgaben sind schwerpunktmäßig organisatorische... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsleitung

Rz. 34 Aus dem Umstand, dass die Interne Revision als Instrument der Geschäftsleitung agiert, ergibt sich grundsätzlich auch deren unmittelbare Anbindung an die Geschäftsleitung, z. B. in Form einer Stabsstelle. Dass diese organisatorische Anbindung eine direkte Berichtspflicht nach sich zieht, ist ebenfalls einsichtig und bedarf im Grunde keiner besonderen Erwähnung. Im Ein... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 98 Die Aufgaben der Risikocontrolling-Funktion beschränken sich nicht auf die in den MaRisk enthaltenen Verantwortlichkeiten. Nach § 2 Abs. 11 InstitutsVergV ist die Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Institutsvergütungsverordnung einzustufen. Die Institutsvergütungsverordnung weist den Kontrolleinheiten an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeite... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Ökonomisch nachhaltige Geschäftsstrategie

Rz. 28 Die Geschäftsstrategie muss "nachhaltig" sein, genauer gesagt "ökonomisch nachhaltig". Diese Konkretisierung ist im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle im Fachgremium MaRisk besprochen worden, um die in diesem Fall maßgebliche ökonomische Nachhaltigkeit von der ebenfalls relevanten ökologischen Nachhaltigkeit besser abzugrenzen. Der Maßstab für die ökonomische Nachhalti... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.6 Auslagerung der Compliance-Funktion

Rz. 74 Ein Institut kann die Compliance-Funktion oder einzelne Teilbereiche daraus grundsätzlich auf ein anderes Unternehmen auslagern. Die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Geschäftsbereiche bleiben im Fall der Auslagerung für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlich. Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsätzliches

Rn. 1610 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Für Kapitaleinkünfte, die dem Recht bis 2008 unterliegen (laufende Einnahmen mit Zufluss bis 2008) oder für die der AbgSt-Satz ab 2009 ausnahmsweise nicht gem § 32d Abs 2 EStG zur Anwendung kommt oder für die die vorrangige Zurechnung zu einer anderen Einkunftsart erfolgt, sind weiterhin die allg est-rechtliche Regelungen zum WK-Abzug zu beach... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rn. 42 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Von den Einnahmen nach § 20 Abs 1 EStG und den Gewinnen nach § 20 Abs 2 EStG – ermittelt nach den Vorschriften von § 20 Abs 4 und 4a EStG (zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus dem endgültigen Ausfall einer Kapitalforderung BFH v 14.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2021, 378 Tz 4) – wird nach der Verlustverrechnung gem § 20 Abs ... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dc) Zur Kritik

Rn. 250 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Die Rspr des BFH ist seit Anbeginn (seit BFH BStBl II 1968, 820) als zu eng, nicht sachgerecht und fortschrittsfeindlich kritisiert worden (vgl Abele, DStR 1966, 754; Labus, BB 1968, 1368; Withol, Anm StRK EStG bis 74 § 15 Ziff 1 R 22; Greif/Leipoldt, INF 1978, 58; Korn, StbKongrRep 1995, 143, 145 f; Krüger, FR 1996, 613, 616; Lüdemann/Wild... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.5 Umgang mit allgemeinen Zahlungsmoratorien in der Krise

Rz. 102 Im Hinblick auf die Identifizierung von ausgefallenen Risikopositionen spielen die jeweiligen Umstände eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit COVID-19 hat die EBA darauf hingewiesen, dass öffentliche Moratorien den Zeitraum für das Kriterium der Überfälligkeit verlängern können. Aus Sicht der EBA sollten öffentliche und private Moratorien in dem Maße vergleichbar b... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.9 Sicherstellung uneingeschränkter Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden (lit. i)

Rz. 328 Der Gesetzgeber hat der BaFin, von ihr beauftragten Personen oder Einrichtungen (z. B. Wirtschaftsprüfern) sowie der Deutschen Bundesbank die Möglichkeit eingeräumt, umfassende Sachverhaltsermittlungen bei den Instituten zu betreiben. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG haben ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten auf Verlangen Auskünfte über... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast

Rn. 157 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Die weiteren im Katalog genannten medizinischen Heil(hilfs)berufe der Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten weisen nach Voraussetzungen und Tätigkeitsbild erhebliche Unterschiede auf: Heilpraktiker (HeilpraktikerG v 17.02.1939, RGBl 1939, 251, idF v 23.10.2001, BGBl I 2001, 2702) ist eine in der Bundesrepublik geschützte Berufsbezeic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierinstitute

Rz. 120 Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG a. F. handelte es sich bei "Wertpapierhandelsunternehmen" um Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG (Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft) betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Anlagevermittlung, Anlag... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

Tz. 33 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich rechtlichen Betreuer i. S. v. § 1835 a BGB (ab 2023: Aufwandspauschalen § 1878 BGB) wurde in § 3 Nr. 26b EStG geregelt. Seit dem VZ 2011 sind die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG ( Anhang 10) steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einna... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Integritätsrisiken

Rz. 36 Die Niederländische Zentralbank (De Nederlandsche Bank, DNB) beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem "Integritätsrisiko" ("Integrity Risk") und seinem Management durch die Institute. Die DNB definiert "Integrität" als die Vermeidung von Interessenkonflikten und einer Verwicklung in kriminelle Handlungen und andere Delikte sowie gesellschaftlich unangemes... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoberichterstattung an das Aufsichtsorgan

Rz. 102 Nach § 25d Abs. 6 KWG muss das Aufsichtsorgan die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. Das erfordert insbesondere, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans di... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Anforderungen an die Qualifikation bei besonderen Funktionen

Rz. 37 Die mit der Leitung der Risikocontrolling-Funktion und der Leitung der Internen Revision betrauten Personen sowie der Compliance-Beauftragte haben besonderen qualitativen Anforderungen entsprechend ihres Aufgabengebietes zu genügen (→ AT 7.1 Tz. 2, Erläuterung). Im MaRisk-Fachgremium wurde ausgiebig darüber diskutiert, welche über das Gesetz hinausgehenden Anforderung... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.6 Verfahrensweisen bei Auslagerungen

Rz. 33 Gegenstand der Organisationsrichtlinien sind auch die Verfahrensweisen des Institutes im Hinblick auf Auslagerungsaktivitäten. Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz[1] aus dem Jahr 2021 und der sechsten MaRisk-Novelle wurde die bisherige Systematik des § 25b KWG und des Moduls AT 9 im Hinblick auf die Anforderungen an Auslagerungen geändert. Die Regelungen bes... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsorgans nach § 25d KWG

Rz. 35 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden zum 1. Januar 2014 die Anforderungen an die Aufsichtsorgane der Institute grundlegend neu geregelt (§ 25d KWG) und dabei deutlich erweitert.[1] Die sehr umfangreichen Regelungen dienen der Stärkung der internen Governance-Strukturen und gehen zum großen Teil auf Vorgaben der CRD IV[2] sowie Leitlinien der EBA[3] bzw. ihres Vorgän... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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ZErb 08/2026, Jahrestagung VorsorgeAnwalt e.V. vom 18.-20.6.2026 in Bingen

In diesem Jahr fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. vom 18.–20.6.2026 im schönen Bingen statt. Den Auftakt der Tagung bildete der vereinsinterne Workshop "Unglaubliche Möglichkeiten – was können wir als VorsorgeAnwalt e.V. erreichen, was kann ich für den Verein tun und der Verein für mich?". Es wurden die Themenschwerpunkte Gewinnung von Neumitgliedern, Erhöhung der ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.2 Besondere Vorgaben für mit Immobilien besicherte Verbraucherkredite

Rz. 40 Insbesondere bei mit Immobilien besicherten Verbraucherkrediten sollten die Institute absehbare Veränderungen hinsichtlich der Quellen der Rückzahlungsfähigkeit in der Zukunft in ihre Beurteilung einbeziehen. Beispielhaft nennt die EBA die Situation, in der die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, womit sich absehbar seine... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 ICAAP auf Gruppenebene

Rz. 74 Wie auf Institutsebene geht es auch auf Gruppenebene schwerpunktmäßig darum, ob die gesamte Gruppe das Eintreten von Verlusten ohne Bestandsgefährdung und im Wesentlichen ohne schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre Geschäftsaktivitäten ausgleichen kann. Für diese Zwecke ist das gruppenweite Risikodeckungspotenzial den wesentlichen Risiken der Gruppe gegenüberzu... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Berufsrecht, Berufsbild

Rn. 177 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Das Berufsrecht der WP ist in der WPO v 05.11.1975 (BGBl I 1975, 2803, vgl § 2 Abs 2 und 3 WPO), geregelt. Der WP ist ein Beruf und ein öffentliches Amt. Zu seinem Berufsbild gehören insb die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden JA eines Unternehmens ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anforderungen an Aufbau- und Ablauforganisation im Handel

Rz. 2 Bereits in den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH)[1] wurde der Organisation im Handelsgeschäft ein hoher Stellenwert eingeräumt. Aufbau- und ablauforganisatorische Anforderungen im Handelsgeschäft sind auch Gegenstand der MaRisk. Allerdings wurden die Anforderungen der MaH im Rahmen der Integration in die MaRisk deutlich flexibilisiert. D... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7.2 Anforderungen an Auslagerungen

Rz. 67 Die Anpassungen des Moduls AT 9 aufgrund der EBA-Leitlinien zu Auslagerungen betrafen den gesamten Auslagerungszyklus. Zunächst wurde die Definition des Auslagerungstatbestandes durch die Aufnahme weiterer Beispiele für den sonstigen Fremdbezug von Leistungen geschärft (→ AT 9 Tz. 1, Erläuterung). Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Risikoanalyse, in der nunmehr auc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4.4 Organisierte Märkte

Rz. 74 Ausnahmen von der Marktgerechtigkeitskontrolle waren schon den Auslegungen der MaH zufolge nicht nur bei Handelsgeschäften möglich, die über inländische Börsen abgewickelt werden. Eine analoge Anwendung galt auch für vergleichbare ausländische Börsenplätze. Dazu gehörten neben den Börsenplätzen des EWR auch andere europäische oder außereuropäische Börsen. Die Bankena... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Allgemeiner Teil

Rz. 223 Modul AT umfasst in erster Linie übergeordnete Anforderungen an die Ausgestaltung des Risikomanagements, bei denen grundsätzlich kein konkreter Bezug zu bestimmten Geschäftsbereichen oder Risikoarten besteht. Viele Regelungen der "alten" Mindestanforderungen sind wegen ihres übergreifenden Charakters in diesem Modul "vor die Klammer" gezogen worden. Das betrifft z. B... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 15a und 15b EStG

Rn. 305 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Die nach § 18 Abs 4 EStG bestimmte entsprechende Anwendung des § 15a EStG bedeutet, dass grds auch beschränkt haftende Beteiligte an einer freiberuflichen KG ihre Verluste weder unbeschränkt ausgleichen noch im Wege des Verlustabzugs (vgl § 10d EStG) abziehen dürfen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten ent... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wagner, Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Helfer von Wohltätigkeitsorganisationen, FR 1991, 683; Stübe, Die einkommensteuerliche Behandlung von Wahlkampfkosten anlässlich der Kandidatur für ein politisches Amt, FR 1994, 385; Stadtaus, Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse in Brandenburg, FiWi (Finanzwirtschaft) 1995, 242; Jac... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ab) Gewinnbegriff

Rn. 863 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Als KapErtr werden bei BgA ohne Rechtspersönlichkeit der nicht den Rücklagen des Betriebs zugeführte Gewinn, die nachfolgende Auflösung dieser Rücklagen (§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 2 EStG; s Rn 875 ff) sowie vGA der Besteuerung unterworfen. Rn. 864 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Aus den gleichen Überlegungen dürfte ein entsprechender Gewinn auc... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Institute gemäß § 53 Abs. 1 KWG

Rz. 35 Die MaRisk sind darüber hinaus grundsätzlich auch von rechtlich unselbständigen Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu beachten, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. In der Regel handelt es sich dabei allerdings um Abteilungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Unternehmenszentralen). Diese Zweigstellen werden nach der "Ver... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Physische und transitorische Risiken

Rz. 41 Im Bereich Umwelt (inklusive Klima) können die ESG-Risiken wiederum in "physische Risiken" und "transitorische Risiken" unterteilt werden.[1] Rz. 42 Das "physische Risiko" bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52f CRR als Teil des Umweltrisikos die Gefahr von negativen finanziellen Auswirkungen auf das Institut, die sich aus den gegenwärtigen oder zukünftigen Auswirkungen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Gesamtverantwortung und Geschäftsleitereignung

Rz. 34 Seit der erstmaligen Veröffentlichung der MaRisk im Jahr 2005 hat der Wortlaut zur Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung einige interessante Änderungen erfahren. Zunächst hieß es, dass die Geschäftsleiter ihrer Verantwortung für das Risikomanagement nur gerecht werden, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treff... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Geschäfte mit Hedgefonds und Private-Equity-Unternehmen

Rz. 48 Die deutsche Aufsicht hatte schon in der Vergangenheit differenzierte Bearbeitungsgrundsätze für Geschäfte mit Hedgefonds und Private-Equity-Unternehmen gefordert, z. B. im Hinblick auf die Beschaffung finanzieller und sonstiger Informationen, die Analyse des Zwecks und der Struktur der zu finanzierenden Transaktion, die Art der Sicherheitenstellung oder die Analyse d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4.1 Begriffsdefinition

Rz. 109 Im Rahmen der internen Risikoberichterstattung sollte auch angemessen auf die Auswirkungen von ESG-Risiken eingegangen werden, sofern über sie nicht schon als Teil anderer Risikoarten berichtet wird (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Davon ist zunächst auszugehen, da sie als Risikotreiber auf die anderen Risikoarten einwirken (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Von den Instit... mehr