Rn. 55

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch das StEntlG wird das EStG in zahlreichen Punkten geändert und ergänzt:

- Steuerfreiheit von Zuschüssen eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (Letztfassung lt Steuerbereinigungsgesetz (1985) zu Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner ab 1983 durch neuen § 3 Nr 14 EStG (§ 52 Abs 1a EStG). Kein Sonderausgabenabzug insoweit gem § 10 Abs 2 Nr 2 EStG.
- 10 %ige Sonder-AfA neben der linearen oder degressiven AfA von den Anschaffungskosten/ Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für kleine und mittlere Betriebe; EW bis DM 120 000, GewKap bis DM 500 000: § 7g EStG.
- Verdoppelung des Verlustrücktrags auf 10 Mio DM ab 1983: §§ 10d, 52 Abs 19 EStG.
- Ausweitung der Vergünstigung bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gem § 14a Abs 1 – 3 EStG.
-

Änderung des § 15 EStG

- Übernahme der Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs aus § 1 GewStDV als Abs 2 in § 15 EStG.
- Klarstellende Ergänzung durch Abs 2 S 2: Er enthält die Aussage, daß ersparte ESt kein Gewinn ist und ist bedeutsam vor allem in den Bereichen der Übergangsregelungen zu § 15a EStG (bis 1994) für Schiffsbaufinanzierungen und sozialen Wohnungsbau sowie für sogenannte Altgesellschaften. Rückwirkend lt Beschluß des GrS des BFH: vgl § 15 Rn 126. Folgeänderungen bei den §§ 13, 18 EStG, jeweils Abs 5.
- Ausdehnung des besonderen Verlustrücktrags für Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung auf zwei Jahre: § 15 Abs 3 EStG.
- Verdoppelung des erhöhten Freibetrags wegen Alters oder Berufsunfähigkeit für Veräußerungsgewinne von DM 60 000 auf DM 120 000 und Erhöhung der Auslaufgrenze von DM 200 000 auf DM 300 000 ab 1984: §§ 16, 52 Abs 21a EStG.
- Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung iSd § 21 Abs 1 EStG, soweit sie im Jahr der Gebäudeanschaffung oder -herstellung entstehen, im Vorauszahlungsverfahren und Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: § 37 Abs 3 S 5 u 8, § 39a EStG (Ausnahmeregelung für § 7b-Fälle und Berlin [West]: § 37 Abs 5 S 7 EStG).
- Änderung der Verordnungsermächtigung für § 82a EStDV: § 51 Abs 1 Nr 2q EStG. Auslauf der Vergünstigungen für Modernisierungs-, Wärmeschutz- und Lärmschutzmaßnahmen; Fortschreibung der Vergünstigungsmöglichkeit für Fernwärme, Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen; Neuaufnahme der Vergünstigung für Windkraftanlagen und Biogas.
- Wiedereinführung der Ermächtigungsvorschrift des § 51 Abs 1 Nr 2u EStG: Sonderabschreibung neben der linearen AfA auf Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung dienen. 40 vH bei beweglichen Wirtschaftsgütern, 10 – 15 vH bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Ausgefüllt durch § 82d EStDV, eingefügt durch VO vom 07.03.1984, BGBl I 84, 385.
- Verlängerung der Ermächtigungsvorschrift für Sonderabschreibungen auf Schiffe und Flugzeuge: § 51 Abs 1 Nr 2w EStG. Entsprechende Änderung von § 82f Abs 5 EStDV durch VO vom 07.03.84, BGBl I 84, 385. Bedeutsam im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften in § 15a EStG, vgl dort Rn 7.

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