Rn. 198

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

Auf Basis des Koalitionsvertrags bringt das WachstumsbeschleunigungsG folgende Änderungen des EStG (daneben außerdem GrESt-Erleichterungen bei der Umstrukturierung von Unternehmen, eine Reduzierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen von 65 % auf 50 %, bei der ErbSt wurde die Unternehmensnachfolge planungssicherer u mittelstandsfreundlicher u es ­erfolgte eine Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II – also für Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder u Schwiegereltern – gleitend von 15 %-43 %, bei der USt wurde der Steuersatz bei kurzfristigen Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 % gesenkt):

§ 4h Abs 1 u 2 EStG:

Die durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung eingeführte erhöhte Freigrenze bei der Zinsschranke (von 1 Mio EUR auf 3 Mio EUR) gem den §§ 4h EStG, 8a KStG wird in die Zukunft fortgeschrieben (bisher begrenzt auf Wj, die nach dem 25.05.2007 beginnen und vor dem 01.01.2010 enden). Danach verbleibende nicht abzugsfähige Zinsen werden fortgeschrieben.

Zudem wird rückwirkend für Wj, die nach dem 31.12.2006 beginnen, ein Vortrag des nicht ausgeschöpften EBITDA über fünf Jahre eingeführt. Dieser kommt zum Zuge, soweit der Zinssaldo zwar mindestens 3 Mio EUR ausmacht, aber unterhalb von 30 % der Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen (EBITDA des jeweiligen Jahres) bleibt.

EBITDA-Vortrag u Zinsvortrag sind gesondert festzustellen.

Konzernzugehörige Betriebe sind – ungeachtet der Freigrenze – von der Anwendung der Zinsschranke befreit, wenn ihre EK-Quote jene des Konzerns um nicht mehr als zwei Prozentpunkte unterschreitet (bislang einen Prozentpunkt): § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 5 EStG.

Die Änderung ist erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden (§ 52 Abs 12d S 4 u 5 EStG).

§ 6 Abs 2 u Abs 2a, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG:

Für abnutzbare bewegliche Anlagegüter, die selbstständig genutzt werden können, gilt bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2009 bei Gewinneinkünften (bei den Überschusseinkünften bleibt es gem § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG bei der Sofortabschreibung von WG bis zu 410 EUR als WK) ein Wahlrecht, nämlich

- Abs 2: bei AK/HK von nicht mehr als 410 EUR (ohne Vorsteuer) Sofortabschreibung wie bis 2007 (WG, deren Wert 150 EUR übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen), oder
- Abs 2a: bei AK/HK von nicht mehr als 150 EUR (ohne Vorsteuer) Sofortabschreibung u im Übrigen Pool-Abschreibung für alle WG zwischen 150,01 EUR u 1 000 EUR gem § 6 Abs 2a EStG.

Das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung für die GWG bis 410 EUR und der Pool-Abschreibung ist einheitlich für jedes Jahr neu auszuüben.

Anwendung ab 2010: § 52 Abs 16 S 14 EStG.

§ 32 Abs 6 S 1 EStG, § 66 Abs 1 S 1 EStG:

Das Kindergeld gem § 66 Abs 1 S 1 EStG (§ 6 des BundeskindergeldG) wird wie folgt geändert:

 
  2009 2010
1. und 2. Kind je 164 EUR 184 EUR
3. Kind 170 EUR 190 EUR
ab dem 4. Kind je 195 EUR 215 EUR

Entsprechend steigt gem§ 32 Abs 6 S 1 EStG der Kinderfreibetrag von 1 932 EUR auf 2 244 EUR und der Freibetrag für den Betreuungs- u Erziehungs- o Ausbildungsbedarf von 1 080 EUR auf 1 260 EUR je Elternteil, nachdem der Kinderfreibetrag durch das FamLeistG ab 2009 schon um 216 EUR pro Kind angestiegen war. Die Erhöhung des Kinderfreibetrags wirkt sich im LSt-Abzugsverfahren nur beim SolZ u der Lohn-KiSt aus.

Nachrichtlich, von Bedeutung etwa für die Vorteil-/Nachteilhaftigkeit von Betriebsaufspaltungen – Korrektur zur Unternehmenssteuerreform 2008, s Rn 177, eingangs zu III –: Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen WG von 65 % – ursprünglich sogar 75 % – auf 50 % (§ 8 Nr 1 Buchst e GewStG).

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