Rn. 144

Stand: EL 51 – ET: 05/2002

Das zum 01.01.2002 in Kraft tretende Gesetz geht auf Beschlüsse des BVerfG v 10.10.1998 zurück, in dem dieser den Gesetzgeber dazu aufgefordert hatte, bei allen Eltern den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern angemessen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hatte demzufolge bereits zum 01.01.2000 das Kindergeld für das erste und zweite Kind um DM 20 auf DM 270 erhöht, und für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte bzw behindert ist, wurde ein Betreuungsfreibetrag iHv DM  1512 (EUR 774) je Elternteil eingeführt. Der Kinderfreibetrag blieb unverändert.

Die Neuregelungen betr im einzelnen:

- § 10 Abs 1 Nr 8 EStG: Abgeschafft wurde der SA-Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, das sog Dienstmädchenprivileg iHv bis zu DM 18 000 im Jahr; diese Maßnahme dient der Gegenfinanzierung der neuen Familienförderung u berücksichtigt, daß die erhofften Beschäftigungseffekte ausgeblieben sind.
- § 31 EStG: Der erhöhte Betreuungsfreibetrag (s nachfolgend zu § 32 Abs 6 EStG) wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuerersparnis durch die Summe aus Kinderfreibeträgen und Betreuungsfreibeträgen höher ist als die Summe des gewährten und der ESt hinzuzurechnenden Kindergeldes (Spitzenausgleich).
- § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b EStG: Kinderfreibetrag bzw Kindergeld werden auch während Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- o Zivildienstes von höchstens vier Monaten gewährt.
- § 32 Abs 4 S 2 EStG: Mit Urt v 26.09.2000 hatte der BFH, BStBl II 2000, 684 (s hierzu auch BfF v 12.12.2000, BStBl I 2000, 1562) entschieden, daß Einnahmen des Kindes in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs 2 EStG u des Sparerfreibetrags nach § 20 Abs 4 EStG keine stpfl Einkünfte darstellen u daher – entgegen 180e Abs 2 S 2 Nr 2 EStR 1999 – keine "zu berücksichtigenden Bezüge" (zB für nachfolgend § 33a Abs 2 EStG) des Kindes darstellen. Die vorherige Verwaltungsauffassung wurde aus den Richtlinien nun in das G übernommen.
- § 32 Abs 4 S 6 u 7 EStG: Bei Kindern über 18 Jahren besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs 6 EStG auch für die Monate, in denen der Übergang von der Berufsausbildung zur Berufsausübung stattfindet (abweichend von BFH v 01.03.2000, BStBl II 2000, 462).
- § 32 Abs 6 EStG: Der Kinderfreibetrag wird von 1 782 auf 1 824 EUR (bei Zusammenveranlagung von 3 564 auf 3 648 EUR) angehoben. Der Betreuungsfreibetrag wird erweitert um eine Erziehungs- u eine Ausbildungskomponente u wird von 774 auf 1 080 EUR (bei Zusammenveranlagung von 1 548 auf 2 160 EUR) erhöht u nicht nur für Kinder unter 16 Jahren o behinderte Kinder gewährt, sondern für alle volljährigen Kinder in Berufsausbildung, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- § 32 Abs 7 EStG, § 52 Abs 40a EStG: Der vom BVerfG kritisierte Haushaltsfreibetrag, der bisher Alleinstehenden gewährt wird, wenn sie für mindestens ein Kind Kindergeld o den Kinderfreibetrag erhalten, wird für den VZ 2002 von 2 916 auf 2 340 EUR u für die VZ 2003 u 2004 auf 1 188 EUR reduziert. Ab dem VZ 2005 entfällt er ganz. Für Alleinerziehende, die den Haushaltsfreibetrag erstmals 2002 erhalten würden, entfällt der Freibetrag vollständig.
- § 33a Abs 2 EStG: Ein gesonderter Ausbildungsfreibetrag iHv 924 EUR pro Kind u Kj wird neben dem Betreuungs-, Erziehungs- u Ausbildungsfreibetrag nur noch bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung gewährt, die auswärtig untergebracht sind. Der Freibetrag vermindert sich um eigene Einkünfte u Bezüge des Kindes, die 1 848 EUR übersteigen (zB BaföG). Der bisher bei auswärtig untergebrachten Kindern unter 18 Jahren gewährte Freibetrag von 924 EUR entfällt somit ganz, u der für auswärtig untergebrachte Kinder über 18 Jahren gewährte Freibetrag von 1 236 EUR reduziert sich entsprechend.
- § 33c EStG: Für Kinder unter 14 Jahren bzw behinderte Kinder können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung der Kinder geltend gemacht werden, soweit sie je Kind 1 548 EUR übersteigen, wobei Voraussetzung ist, daß der Stpfl entweder erwerbstätig, in Ausbildung o krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen. Maximal dürfen pro Kind 1 500 EUR abgesetzt werden, bei nicht zusammenlebenden Eltern 750 EUR je Elternteil. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche o andere Freizeittätigkeiten.
- § 51a Abs 2a S 1 EStG, § 3 Abs 2a SolZG: Bei der KiSt u dem SolZ wird im LSt-Abzugsverfahren neben den Kinderfreibeträgen auch der um die Ausbildungs- bzw Erziehungskomponenten erweiterte Betreuungsfreibetrag berücksichtigt.
- § 66 Abs 1 EStG. Das Kindergeld für das erste u zweite Kind wird nochmals um DM 30 auf DM 300 bzw von 138 EUR um 16 EUR auf 154 EUR erhöht. Das Kindergeld für das dritte Kind beträgt bereits 154 EUR.

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