Rn. 216

Stand: EL 107 – ET: 12/2014

Mit dem G wird vorrangig dem Änderungsbedarf in verschiedenen Steuergesetzen infolge des Beitritts Kroatiens in die EU Rechnung getragen, indem der Anwendungsbereich der in innerstaatliches Recht umgesetzten Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie Anlagen zum EStG erweitert werden, so dass auch die in Kroatien bestehenden Gesellschaftsformen und die in Kroatien bestehende Steuer aufgeführt werden. Die Änderungen in Bezug auf den EU-Beitritt Kroatiens umfassen aber nur einen kleinen Teil des G, es sind darüber hinaus neben Korrekturen (Fehler in den Neuregelungen sowie als erforderlich angesehenen Klarstellungen zum Reisekostenrecht: s Rn 207) auch Änderungen einer Vielzahl anderer steuerlicher Normen in das G eingeflossen. Anzuwenden – abgesehen von Ausnahmeregelungen in § 52 EStG, Art 28 des G – erstmals für den VZ 2014 bzw 2015 (je nach Fassung des § 52 EStG, ob iVm Art 2 o Art 3 des Ges (kompliziertes Puzzle!). Die zeitlichen Anwendungsregelungen, die bisher in den §§ 52 u 52a EStG enthalten waren, wurden in § 52 EStG zusammengefasst bzw direkt in den betroffenen Paragraphen des EStG übernommen, der sich als Folge auf 48 Abs verkürzte.

Zum EStG enthalten die Art 1, 2 und 3 im Weiteren folgende materielle Regelungen:

§ 1 Abs 1 S 2 EStG (ebenso s § 1 Abs 3 KStG u § 2 Abs 7 Nr 1 GewStG):

Die gesetzliche Definition des erweiterten Inlandsbegriffs wird abgestellt auf den Deutschland zustehenden Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone, damit Energieerzeugungsanlagen, die zwar im Festlandssockel verankert sind, aber ihre Aktivität typischerweise oberhalb der Meeresoberfläche entfalten, vom erweiterten Inlandsbegriff umfasst sind.

§ 3 Nr 12 EStG:

Das Gebot "als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen" gilt für alle genannten Aufwandsentschädigungen (Bezug BFH BStBl II 2013, 799).

§ 10c S 1 EStG:

Danach wird der SA-Pauschbetrag auch Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs 1 Nr 1b EStG) umfassen. Dies war bisher durch einen fehlerhaften Gesetzesverweis nicht der Fall.

§ 20 Abs 1 Nr 6 S 7 u 8, § 43 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG:

Betrifft den Zweiterwerb von Versicherungen: Gem § 20 Abs 1 Nr 6 EStG unterlagen bisher nur Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Versicherten ausbezahlt werden, der Besteuerung. Leistungen im Todesfall waren dagegen steuerfrei. Das galt auch, wenn der ursprünglich Begünstigte die Ansprüche aus der Versicherung entgeltlich veräußerte u die Versicherungssumme im Todesfall an den Erwerber ausgezahlt wird. Der Erwerb von Lebensversicherungen vom ursprünglich Begünstigten dient nicht der Absicherung des versicherten Risikos, vielmehr zielen Anlagemodelle, die eine Vielzahl von Lebensversicherungen in einem Pool zusammenfassen, auf den Erwerb einer Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme zu einem unbestimmten Fälligkeitszeitpunkt. Diese Anlagemodelle sollen nicht von der Steuerfreiheit profitieren, sondern als Einkünfte aus KapVerm gelten. Gleiches gilt für sog "Dread-Disease-Versicherungen", die vor einer schweren Erkrankung absichern sollen. Zu versteuern sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen für den Erwerb u den Erhalt des Versicherungsanspruchs u der Versicherungsleistung, ohne Verpflichtung zum KapSt-Abzug zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand. § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG, wonach bei Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs u Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages zu versteuern ist, findet in Fällen des entgeltlichen Erwerbs der Versicherungsansprüche keine Anwendung mehr. Nur der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person von einem Dritten soll ausgenommen sein, zB aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Gem § 52 Abs 28 S 10 erstmalig anzuwenden auf Versicherungsleistungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2014 eingetretenen Versicherungsfalls ausgezahlt werden.

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG:

Um Gestaltungen in Zusammenhang mit sog "Dividendenstripping" steuerlich zu erfassen, entfaltet die Veräußerung des Dividendenanspruchs keine Sperrwirkung für die Besteuerung der Dividenden, zugleich wird aber auch eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen.

Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG aF tritt die Besteuerung der Überschüsse aus der Veräußerung von Dividendenscheinen u sonstigen Forderungen ohne die zugehörigen Aktien/Anteile an die Stelle der Dividendenbesteuerung nach § 20 Abs 1 EStG. Nach der Neufassung wird die Besteuerung nach § 20 Abs 1 EStG künftig nur noch insoweit verdrängt, wie die Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG auch tatsächlich erfolgt ist.

Gem § 52 Abs 1 S 3 EStG erstmalig anzuwenden auf KapErtr, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2013 zufließen.

§ 22 Nr 5 S 7 EStG:

Die Verpflichtung des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen, die im abgelaufenen Kj zugeflossenen Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster mitzuteilen, besteht künftig n...

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