Rn. 103

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze, im Abbau von steuerlichen Subventionen sowie der Einschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Finanzierung der 1. Stufe der Unternehmenssteuerreform liegen, wobei als wichtiger Schwerpunkt außerhalb des EStG die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 14 % auf 15 % unter Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % zu nennen ist (Änderungen des EStG in chronologischer Reihenfolge der §§):

(1)

§ 3 Nr 33 EStG:

Steuerfreiheit von Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen

(2)

§ 3 Nr 58 EStG:

Steuerfreiheit auch für öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung iSd § 10e EStG

(3)

§ 3 Nr 64 EStG:

Behandlung der durch das Bundesverwaltungsamt an Deutsche Auslandsschulen vermittelten Lehrer:

Nach der Neufassung sollen die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit steuerfrei sein, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde (gem. koordinierten Ländererlaß vom 07.10.1991, BStBl I 91, 952, bereits zeitlich vorgezogen anzuwenden).

(4)

§ 3a EStG:

Abschaffung der Steuerfreiheit von Zinsen. Hierzu wird in der BTDrs 12/1506, 321, folgende Begründung gegeben:

Zitat

"Nach eingehender Diskussion hält die Ausschußmehrheit an dem Vorschlag fest, die Steuerbefreiung bestimmter festverzinslicher, vor dem 1. Januar 1955 ausgegebener Wertpapiere aufzuheben. Diese Maßnahme empfiehlt sie vor allem aus ordnungspolitischen Gründen. Sie setzt damit ein Signal dafür, daß solche Wertpapiere nicht wieder ausgegeben werden sollten."

Zur Kritik hieran Verweis auf FR 91, S 714, sowie die eingangs angeführten Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer sowie des Instituts der Wirtschaftsprüfer.

(5)

§ 4 Abs 5 Nr 8 EStG:

Rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, "soweit der wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind."

(6)

§ 4d EStG:

Verminderung bzw. Abbau von überhöhten Zuwendungen (Betriebsausgaben) von Trägerunternehmen an Unterstützungskassen.

(7)

§ 7g Abs 5 Nr 1 EStG:

Zitat

"Ist ein Einheitswert des Betriebs für stl Zwecke außerhalb dieser Vorschrift nicht festzustellen, tritt an seine Stelle der Wert des Betriebs, der sich in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109a des Bewertungsgesetzes zum Ende des dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben würde."

(8)

§ 10 Abs 2 S 2 EStG:

Sowohl der Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungsbeiträge als auch die korrenspondierende Steuerbefreiung der Erträge aus Lebensversicherungen nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG werden versagt, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens (sog Policendarlehen) dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Unschädlich ist, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten/Herstellungskosten (dh ohne Einbezug von Zinsen u Damnum) außerhalb des Umlaufvermögens dient. Von dieser Einschränkung sind damit insbesondere solche Lebensversicherungen nicht betroffen, die Darlehen zur Anschaffung/Herstellung von zur Vermietung und Verpachtung eingesetzten Objekten und Objekten iSd § 10e EStG sichern sollen. Alte Beleihungen und Sicherungen durch Lebensversicherungen aus der Zeit vor dem 13.02.1992 sind von den Einschränkungen ebenfalls nicht betroffen (§ 52 Abs 13a EStG).

(9)

§ 10 Abs 3 Nr 2b EStG

Nach den Worten "höchstens des" werden die Worte "zu Beginn des Veranlagungszeitraums jeweils maßgebenden" eingefügt.

(10)

§ 10 Abs 5 EStG

Unschädlich ist demnach auch die vorzeitige Verfügung über Bausparverträge zum Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen.

(11)

§ 10e Abs 1 und 2 EStG

Erneute Änderung für Objekte, wenn im Falle der Herstellung der Stpfl nach dem 30.09.1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Stpfl das Objekt nach dem 30.09.1991 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hat wie folgt

- Aufstockung des Abzugsbetrages auf 4 * bis zu 6 vH der Bemessungsgrundlage iHv DM 330 000,–...

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