Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Schriftform

Rz. 7 Nach § 623 BGB bedarf jede Kündigung der Schriftform. Einzelheiten ergeben sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Kündigung danach in Form einer Urkunde, d. h. eines Kündigungsschreibens, übergeben. Das Kündigungsschreiben muss durch den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubig...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Abwicklungsvertrag

Rz. 17 Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag geht dem Abwicklungsvertrag eine einseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Die Parteien beschränken sich im Abwicklungsvertrag darauf, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. Zahlung einer Abfindung, einvernehmlich zu regeln.[1] Rz. 18 Mängel des Abwicklungsvertrags muss der ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.11 Längere Abwesenheit des Arbeitnehmers

Rz. 170 Es gelten keine Besonderheiten für den Zugang der Kündigung und den Beginn der 3-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer für eine längere Zeit abwesend ist. Auch in diesem Fall gilt das Kündigungsschreiben nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt und der Arbeitnehmer un...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.2 Allgemeine Feststellungsklage

Rz. 123 Der Arbeitnehmer muss gegen jede Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben. Sobald der Arbeitnehmer die Frist zur Klageerhebung auch nur für eine einzelne Kündigung versäumt, droht nach § 7 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rz. 124 Häufig ist es daher für den gekündigten Arbeitnehmer sinnvoll, mit der Kündigungsschutzk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.3 Fehlen der behördlichen Zustimmung

Rz. 62 Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung der Behörde aus, ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig.[1] Maßgeblich für die Frist zur Klageerhebung ist in diesem Fall, ob der Arbeitgeber Kenntnis vom behördlichen Zustimmungserfordernis hatte. Rz. 63 § 4 Satz 4 KSchG ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Zustimmung ausspric...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1 Zustellung der Klage

Rz. 144 Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.8 Betriebsübergang

Rz. 113 Bei einer Kündigung durch den alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitgeber für das Kündigungsschutzverfahren auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert. Der Arbeitnehmer muss die Klage selbst dann gegen den alten Arbeitgeber richten, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits auf den Erwerber übergegangen ist.[1] Der Erw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.2 Gesetzliche Fiktion der Zustimmung

Rz. 59 Ausnahmsweise fingiert das Gesetz die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Behörde nicht rechtzeitig über den Antrag auf Zustimmung entscheidet, vgl. §§ 171 Abs. 5 Satz 2, 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Rz. 60 Weiß der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, wann der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt hat, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung gesetz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.10.1 Zugang der Kündigung

Rz. 167 Der Arbeitgeber hat häufig ein rechtliches Interesse daran, die Kündigung spätestens an einem bestimmten Termin zu erklären, z. B. vor Ablauf der Probezeit, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder zur Wahrung einer längeren Kündigungsfrist. Rz. 168 Wenn der Arbeitnehmer in einem solchen Fall eine Verzögerung des Zugangs der Kündigung zu vertreten hat...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Kündigung

Rz. 5 § 4 KSchG gilt wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht nur für die ordentliche, sondern auch für die außerordentliche Kündigung.[1] Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, § 4 Satz 2 KSchG (v...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2.1 Erteilung der behördlichen Zustimmung

Rz. 57 Es gilt § 4 Satz 1 KSchG, wenn die Behörde der Kündigung zustimmt[1] und dem Arbeitnehmer diese Entscheidung auch vor Zugang der Kündigung bekannt gibt. Die 3-Wochen-Frist beginnt in diesem Fall mit Zugang der Kündigung und nicht bereits mit Bekanntgabe der Zustimmung der Behörde an den Arbeitnehmer.[2] Rz. 58 Gibt die Behörde dem Arbeitnehmer die Zustimmung dagegen er...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Urteilsverfahren

Rz. 66 Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b und Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren. Einzelheiten des Urteilsverfahrens sind in den §§ 46 ff. ArbGG geregelt. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die ZPO (vgl. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG [1]). Hinweis Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verp...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3 Fristbeginn

Rz. 147 Die Frist beginnt nach § 4 Satz 1 KSchG mit dem Zugang der Kündigung. Maßgeblich ist insoweit § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Zugang unter Abwesenden. Sie ist aber entsprechend anwendbar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung persönlich übergibt.[1] Rz. 148 Die schriftliche Kündigung ist zugegangen, sobald sie in...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Anfechtung

Rz. 19 Unter den Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB kann der Arbeitgeber seine auf den Abschluss des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung anfechten. Will der Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen, dass eine solche Anfechtung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, muss er nach überwiegender Meinung die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG nicht einhalten...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.10 Zugangsvereitelung

Rz. 166 Ein Arbeitnehmer, der die Übergabe eines Kündigungsschreibens vereitelt, muss sich im Einzelfall so behandeln lassen, als habe er die Kündigung tatsächlich erhalten.[1] Auf Grundlage der Rechtsprechung des BAG ist dabei aber zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Beginn der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu differenzieren. 7.3.10.1 Zugang der Kündigung Rz. 167...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.2 Fehlerhafte Bezeichnung

Rz. 99 Der Arbeitnehmer muss den Beklagten, d. h. seinen Arbeitgeber, zutreffend angeben. Eine Kündigungsschutzklage gegen einen Dritten wahrt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG nicht. Rz. 100 Für die Beurteilung, ob eine falsche Partei verklagt ist, kommt es nicht nur auf deren formale Bezeichnung im Rubrum der Klageschrift an. Entscheidend ist die rechtliche Identität zwi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2 Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Schwerbehinderung

Rz. 55 In besonderen Fällen bedarf die Kündigung der Zulässigerklärung bzw. Zustimmung durch eine Behörde, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG für die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, § 18 Abs. 1 Sätze 4-6 BEEG für die Kündigung von Mitarbeitern vor ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Stellvertretung aufseiten des Arbeitgebers

Rz. 28 Wird die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der nicht über die erforderliche Berechtigung zur Stellvertretung (Vertretungsmacht) verfügt, ist die Kündigung bei entsprechender Rüge durch den Arbeitnehmer nach § 180 Satz 1 BGB nichtig. § 4 Satz 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter die K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.12 Diskriminierung

Rz. 46 Seit dem 18.8.2006 ist das AGG zur Umsetzung europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien[1] in nationales Recht in Kraft. Nach § 1 AGG soll das Gesetz Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Verboten is...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 8 Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 175 Im Fall der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht ausschließlich über die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung. Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, weil die Kündigung nach materiellem Recht wirksam ist oder der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht die Bee...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen

Rz. 27 Der Arbeitnehmer muss die 3-Wochen-Frist auch dann einhalten, wenn er die Kündigung nicht für sozialwidrig, sondern "aus anderen Gründen" für rechtsunwirksam hält. Praktisch relevant sind insbesondere die folgenden Fallgruppen: 5.1 Stellvertretung aufseiten des Arbeitgebers Rz. 28 Wird die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen, der nicht über di...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Klageerhebung

Rz. 67 Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO (zu den Folgen der Klageeinreichung beim falschen Gericht vgl. Rz. 76 ff.)). Grundsätzlich ist nach § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht erforderlich. Die Bestimmung s...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.4 Rücknahme

Rz. 11 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Arbeitgeber kann sie nach ihrem Zugang beim Arbeitnehmer nicht mehr einseitig zurücknehmen.[1] Damit muss der Arbeitnehmer auch bei einer Rücknahme der Kündigung nach § 4 Satz 1 KSchG vorgehen, um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Rz. 12 Eine "Rücknahme" der Kündigung wird...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.1 Persönliche Übergabe

Rz. 150 Die persönliche Übergabe ist für den Arbeitgeber ein sicherer Weg, um den Zugang der Kündigung nach § 130 Abs. 1 BGB herbeizuführen. Die Übergabe kann dabei auch durch einen Boten des Arbeitgebers, z. B. einen Mitarbeiter der Personalabteilung, erfolgen. Hinweis Der Arbeitgeber sollte sich den Empfang des Kündigungsschreibens vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen la...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.3 Postschließfach und postlagernde Sendungen

Rz. 153 Wird das Kündigungsschreiben an ein Postschließfach des Arbeitnehmers übersandt, geht die Kündigung an dem Tag zu, an dem mit der Abholung der Post aus dem Schließfach zu rechnen ist. Nicht maßgeblich ist, wann das Kündigungsschreiben in das Postschließfach einsortiert wurde. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Einwurf des Kündigungsschreibens in einen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.5 Einschreiben mit Rückschein

Rz. 157 Bei dieser Versandform erhält der Absender nach Übergabe des Einschreibens einen Rückschein, auf dem der Empfänger den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dieser Umstand hilft dem Arbeitgeber aber nicht, wenn der Postzusteller weder den Empfänger noch einen anderen Empfangsberechtigten antrifft. In diesem Fall wirft der Postzusteller auch beim Versand als ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1.3 Erben des Arbeitnehmers

Rz. 96 Stirbt der Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage und steht seinen Erben nach § 615 Satz 1 BGB die Vergütung bis zu seinem Tod zu, können die Erben den Kündigungsschutzprozess fortführen. Eine isolierte Zahlungsklage der Erben wäre in diesem Fall nicht ausreichend, da diese eine materielle Präklusion nach § 7 KSchG nicht verhindern könnte.[1] Die Erben k...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.5 Sittenwidrige Kündigung

Rz. 37 Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung nach § 138 BGB sittenwidrig sein, wenn der Ausspruch der Kündigung dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" widerspricht.[1] Da § 138 BGB lediglich die Einhaltung eines "ethischen Minimums" verlangt, kann der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit nur in "besonders krassen Fällen" erhoben werden.[2] Ein solcher i...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.7 Telefax und E-Mail

Rz. 159 Die Kündigung bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Damit ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer das handschriftlich unterzeichnete Original der Kündigung erhält (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Nach § 623 BGB ist eine Kündigung in elektronischer Form gem. § 126a Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Rz. 160 Der Arbeitgeber kann die Kündigung daher nicht wirksam als E-Mail, S...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.7 Anhörung des Betriebs- oder Personalrats

Rz. 39 Der Arbeitgeber muss einen etwaigen Betriebs- oder Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG bzw. §§ 85, 86 BPersVG zu der beabsichtigten Kündigung anhören. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Anhörung ist durch den Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich anzugreifen.[1]mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.9 Mittelbares Arbeitsverhältnis

Rz. 116 Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird.[1] Ein mittelbares Arbeitsverhältnis kann z. B. entstehen, wenn ein Hochschullehrer für ein aus Drittmitteln finanziertes Forschung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.11 Berufsausbildungsverhältnis

Rz. 44 Bereits die alte Fassung des § 4 Satz 1 KSchG galt nach der Rechtsprechung des BAG auch für außerordentliche Kündigungen im Berufsausbildungsverhältnis.[1] § 4 Satz 1 KSchG wurde danach lediglich verdrängt, wenn nach § 111 Abs. 2 ArbGG eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss stattfinden mus...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.1 Arbeitnehmervertreter

Rz. 53 Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats und anderen Arbeitnehmervertretern bedarf nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Vergleichbare Regelungen für Mitglieder des Personalrats, der Personalvertretung und anderer Arbeitnehmervertretungen in der Verwaltung finden sich in den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.13 Verstoß gegen sonstige gesetzliche Verbote

Rz. 50 Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist damit grds. nach § 134 BGB nichtig, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus der Verbotsnorm keine andere Rechtsfolge ergibt. Rz. 51 Insoweit sind insbesondere § 22 Abs. 2 BBiG (Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis), § 612a BGB (Maßre...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.6.3 Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Rz. 139 Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, hat es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsgericht d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.3 Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht

Rz. 76 Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit nach § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. In einem solchen Fall bleib...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Aufhebungsvertrag

Rz. 16 Auf Aufhebungsverträge zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet § 4 Satz 1 KSchG ebenfalls keine Anwendung, da keine Kündigungserklärung vorliegt.[1] Der Arbeitnehmer muss eine etwaige Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags, z. B. aufgrund von Anfechtung, nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist gerichtlich geltend machen.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.1 Kläger

Rz. 92 Die Parteien, mithin auch der Kläger, sind in der Klageschrift zutreffend zu bezeichnen, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG auch wahren kann, wenn der Arbeitnehmer entgegen § 253 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.[1] 6.3.1.1 Arbeitnehmer Rz. 93 Die Bestimmung des K...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.4 Einschreiben

Rz. 154 Im Gegensatz zum normalen Brief wird bei einem Einschreiben dokumentiert, wann und wie bzw. an wen die Sendung zugestellt wurde. Der Postzusteller wirft das Einschreiben nicht in den Briefkasten des Empfängers, sondern übergibt es persönlich an den Empfänger oder an einen anderen Empfangsberechtigten.[1] Rz. 155 Trifft der Postzusteller weder den Empfänger noch einen ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.4 Außerordentliche Kündigung

Rz. 35 Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG und der §§ 5 bis 7 KSchG geltend zu machen. Rz. 36 Der Arbeitnehmer kann sich daher grundsätzlich nicht mehr auf das Fehlen eines "wichtigen Grunds" i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB berufen, wenn er es versäumt, innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage auf F...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.6 Treuwidrige Kündigung

Rz. 38 Im Einzelfall kann eine Kündigung treuwidrig nach § 242 BGB und damit unwirksam sein, z. B. aufgrund widersprüchlichen Verhaltens des Arbeitgebers, des Ausspruches einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form.[1] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren, wenn er außerhalb des Anwendungsb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.8 Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 161 Nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der §§ 166 ff. ZPO (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Arbeitgeber muss den für den Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Kündigungsschreibens beauftra...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.3.9 Übergabe der Kündigung an Dritte

Rz. 163 Das Kündigungsschreiben kann dem Arbeitnehmer auch durch Übergabe an einen Dritten zugehen. Voraussetzung für den Zugang ist, dass das Kündigungsschreiben in die tatsächliche Verfügungsgewalt einer Person gelangt, die zur Entgegennahme von schriftlichen Erklärungen für den Arbeitnehmer berechtigt ist. Weiter muss es dem Arbeitnehmer dadurch möglich sein, Kenntnis vom...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.3 Computerfax

Rz. 84 Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes[1] können sog. "bestimmende Schriftsätze" (z. B. Klageschriften) auch als Computerfax eingereicht werden, sofern die Einreichung nicht durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 46g ArbGG erfolgt.[2] Rz. 85 Die Besonderheit dieser Übertragungsform liegt darin, dass das Telefax direkt a...mehr

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Lohnsteuer und Beiträge von... / 1 Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen sind steuerpflichtig und unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Steuerpflichtige Abfindungszahlungen in der Privatwirtschaft können unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt besteuert werden.[1] Abfindungen sind Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung zuläss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.7 Insolvenzverwalter

Rz. 110 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers und Ausspruch einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist dieser in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes nach § 80 Abs. 1 InsO zu verklagen.[1] Rz. 111 Nach zutreffender Ansicht ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens darüber hinaus auch dann richtiger Adressat ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)

Rz. 135 Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1] Beispiel Es wird beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.8 Muster

Rz. 141 Eine Kündigungsschutzklage ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entwerfen. Eine kurze Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG könnte jedoch wie folgt aussehen: Muster per beA Arbeitsgericht (Ort und Anschrift) (Ort, Datum) In Sachen Peter Muster, (Anschrift) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.1 Unterschriftserfordernis

Rz. 79 Die Klageschrift muss grds. die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers tragen, wenn der Arbeitnehmer selbst Klage erhebt.[1] Rz. 80 Die eigenhändige Unterschrift muss nach der Rechtsprechung ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend k...mehr