Rz. 68
Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen. Hat der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2) eine Betriebskostenabrechnung nicht erstellt, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu. Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Eintritt der Abrechnungsreife, d. h. nach Ablauf der Frist. Wenn der Mieter die Ablesung von Messgeräten erschwert und behindert, lässt das seinen Anspruch auf Betriebskostenabrechnung nicht entfallen (AG Saarbrücken, Urteil v. 5.9.2018, 3 C 477/17, GE 2019, 131).
Hat der Vermieter eine formell ordnungsgemäße Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung erstellt, steht dem Mieter bei inhaltlichen Fehlern grundsätzlich kein Anspruch auf Neuabrechnung zu, solange er die zutreffende Kostenumlage aufgrund der Abrechnung unter Hinzuziehung der Belege selbst errechnen kann BGH, Urteil v. 20.10.2010, VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 479) und er kein ausnahmsweise zu berücksichtigendes Interesse am Erhalt einer inhaltlich richtigen Abrechnung geltend machen kann (OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.4.2018, 2 U 142/17, ZMR 2018, 924).
Der Betriebskostenjahresabrechnung kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu; die Jahresabrechnung ist vielmehr ein reiner Rechenvorgang im Sinne des § 259, der (lediglich) die Fälligkeit des Nachforderungsanspruchs herbeiführt (BGH, Versäumnisurteil v. 20.7.2016, VIII ZR 263/14, GE 2016, 1146; BGH, Urteil v. 10.8.2010, VIII ZR 319/09, ZMR 2011, 25; BGH, Beschluss v. 11.5.2006, I ZB 94/05, GE 2006, 844; a. A. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 326: geschäftsähnliche Handlung; Staudinger-Weitemeyer (2006), § 556 Rn. 82). Die Abrechnung muss vo...