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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.03.2018 - 2 U 142/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung des Begriffs "Nebenkosten" ausreichend für Umlage der Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf Mieter

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.10.2017; Aktenzeichen 2-17 O 84/15)

 

Tenor

Die Berufung der der Klägerin gegen das am 24.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 72.927,38 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.10.2017 verkündete Urteil Landgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, hat in der Sache nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Anstelle einer Darstellung des Sach- und Streitstandes und der rechtlichen Würdigung des Senats wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.02.2018 (Bl. 336 ff der Akte). Die Klägerin hat sich zu der Würdigung des Senats nicht geäußert, nachdem sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit erhalten haben, zu dem Hinweisbeschluss innerhalb einer am 21.03.2018 endenden Frist Stellung zu nehmen.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nach einstimmiger Überzeugung des Senats ebenfalls vor: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist wegen der zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung dem Streitwertbeschluss Kammer vom 24.11.2017 (Bl. 288 der Akte) und berücksichtigt die hierzu erfolgten Erwägungen der Beteiligten.

--

Vorausgegangen ist unter dem 14.02.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes:

I. Die Klägerin begehrt als Mieterin im Wege der Stufenklage die Verurteilung der beklagten Vermieterin hinsichtlich der Neuerstellung der Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2009 bis 2011, hilfsweise die Auszahlung eines selbst bestimmten Guthabens in Höhe von 42.927,38 EUR.

Zwischen den Parteien besteht ein unter dem 11.8./5.9.1977 geschlossener und mit drei Nachträgen (17.7.1984/18.6.1985; 16.6./15.7.1998 und 18.10./23.11.2001) versehener Gewerberaummietvertrag über eine Fläche, auf der sich ein Baumarkt befindet. Die Beklagte ist durch Eigentumserwerb der Liegenschaft in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetreten (§ 566 BGB).

Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung in § 5 Nr. 4 des Ursprungsvertrages trägt der Mieter "alle umlagefähigen Nebenkosten" einschließlich dreier beispielhaft aufgeführten Kosten (Straßenreinigung, Abwassergebühren, Schornsteinfeger) nach dem anteiligen Verhältnis der Miet- zur Gesamtfläche.

Gem. Nr. 7 des 2. Nachtrages zahlt der Mieter als Beitrag für die Kosten der Unterhaltung der Tiefgarage zusätzlich zu der nach dem Hauptmietvertrag zu leistenden Nettomiete und den in § 5 aufgeführten Nebenkosten eine jährliche Kostenpauschale in Höhe von 15.000,- DM zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, monatlich anteilig 1.250,- DM.

Gem. § 2 des 3. Nachtrages werden die dort aufgeführten Hausmeisterkosten ebenfalls nach der Fläche umgelegt, wobei der Vermieter vorab 30% dieser Kosten zahlt. Die Umlage darf den Mieter monatlich höchstens mit 2.200,- DM belasten.

Die Beklagte hat über die Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2009 unter dem 11.11.2010 eine Abrechnung erstellt (Bl. 32 f. d.A.); über den Abrechnungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2010 hat sie unter dem 12.4.2012 abgerechnet (Bl. 36 f. d.A.) sowie über den Abrechnungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 unter dem 21.9.2012 (Bl. 40 d.A.).

Die erste Nebenkostenabrechnung 2012 vom 21.3.2013 (Anlage K 22; Bl. 145 d.A) wies eine Nettoumlage der Nebenkosten vor Abzug der Vorauszahlungen in Höhe von insg. 77.703,22 EUR aus. Die 2. Korrektur der Abrechnung 2012 führte zu einer Reduzierung dieser Kosten in Höhe von insgesamt 16.904,...

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