Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Übergangsfrist beim Wechsel von Mitarbeitern zur Internen Revision

Rz. 24 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation ist sicherzustellen, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführt und auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden (→ AT 4.3.1 Tz. 1). Derartige Interessenkonflikte können insbesondere dann vorliegen, wenn Mitarbeiter aus anderen Organisationsein... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Liquide Kreditprodukte

Rz. 135 Vor der Aufnahme der Handelstätigkeit mit liquiden Kreditprodukten, die auf den Sekundärmärkten wie Wertpapiere gehandelt werden, sind grundsätzlich ebenso Kontrahenten- bzw. Emittentenlimite festzulegen. Dies betrifft z. B. das sogenannte "Loan Trading". Bei der Festlegung von Emittentenlimiten können auch bei diesen Geschäften die genannten Vereinfachungen in Ansp... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 41 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2021 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 16. August 2021

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können, wie sie sich nach Abschluss des im Oktober 2020 angestoßenen Konsultationsverfahrens darstellt. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sowie der Diskussionen in den drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk am 12. und 19.02. sowie am 04.03.2021 sind noch für eine Reihe von strittigen Punkt... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Übergangsfristen

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Wie bereits in der Vergangenheit enthalten die überarbeiteten MaRisk auch diesmal eine Reihe von Klarstellungen, die keine neuen Regelungsinhalte mit sich bringen und lediglich die existierende Verwaltungspraxis widerspiegeln. Konkret bedeutet dies, dass Änderungen, die lediglich klarstellender Natur sind, unmi... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ausübung von Inhaberwahlrechen

Rn. 1466 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Zu den Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG mit Inhaberwahlrecht gehören insb sog Wandelanleihen oder Umtauschanleihen, nicht jedoch Optionsanleihen. Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung iSd § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Em... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Vierteljährliche Ergebnisermittlung

Rz. 6 Da die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Anlagebuches mindestens vierteljährlich zu bewerten sind (→ BTR 2.3 Tz. 1), kann für die Ergebnisermittlung kein kürzerer Turnus vorgegeben werden. Die Positionsbewertung ist natürlich eine wesentliche Voraussetzung für die Ergebnisermittlung. Wird allerdings in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risiko... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Art und Weise der Aufbewahrung

Rz. 54 Die Art und Weise der Aufbewahrung kann ebenfalls entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Insofern können die Revisionsberichte und Arbeitsunterlagen neben der Papierform gemäß § 257 Abs. 3 HGB auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht un... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte

Rz. 275 Im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle wurden im Modul AT 4.1 einige Aspekte aus dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte ("RTF-Leitfaden") vom Dezember 2011[1] aufgegriffen. Gleichzeitig wurde in die MaRisk der explizite Hinweis aufgenommen, dass sich Einzelheiten zur weiteren Auslegung der Anforderungen aus diesem Leitfad... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte

Rn. 1316 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Futures (börsengehandelt) und Forwards (privat gehandelt) stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (zB Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Wird bei Fälligkeit ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Aufbewahrungsform

Rz. 12 Die MaRisk enthalten keine weiteren spezifischen Regelungen hinsichtlich der Form der Aufbewahrung. Der Verwendung moderner Aufzeichnungsmethoden steht insoweit nichts entgegen (z. B. elektronische Archivierung). Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KWG i. V. m. § 257 Abs. 3 HGB gelten die handelsrechtlichen Grundsätze. Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschl... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Spekulationsgeschäfte

Tz. 20 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) bestimmt, dass bei Immobilien ein Spekulationsgeschäft entsteht, wenn diese innerhalb von zehn Jahren veräußert werden. Für andere Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Anhang 10). Tz. 21 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Grundsätzlich ist § 23 EStG (Anhang 10) auch bei gemeinnütz... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8. Produkte- und Märktekatalog

Die DK bat um Präzisierung, welche Produkte und Märkte in den Produkte- und Märktekatalog gemäß AT 8.1 Tz. 2 aufzunehmen seien. Zielsetzung des Produkte- und Märktekatalogs ist es, ein Inventar zu haben, das es ermöglicht, zu entscheiden, ob bestimmte Produkte im Institut bereits sachgerecht gehandhabt werden oder ob ein NPP notwendig ist. Insofern geht es um Geschäfte, die ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Beherrschbarkeit der Marktpreisrisiken

Rz. 16 Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuch haben einen wesentlichen Einfluss auf die Risikosituation des Institutes. Trotz der für das Anlagebuch grundsätzlich eingeräumten Erleichterungen gegenüber den Anforderungen an das Handelsbuch sollte die Beherrschbarkeit der Marktpreisrisiken das maßgebliche Kriterium für die Festlegungen der angem... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Bestätigung durch das Institut

Rz. 13 Die Handelsgeschäfte sind seit der sechsten MaRisk-Novelle "in geeigneter Form" zu bestätigen. Diese Formulierung wurde insofern konkretisiert, als die schriftliche oder elektronische Form beispielhaft als geeignet genannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bestätigung "schriftlich oder in gleichwertiger Form" erforderlich. Eine nur mündliche Bestätigung hat auch... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Prozessabstimmung und Berechtigungsmanagement (Tz. 2)

Rz. 25 2 Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Berechtigungen und Kompetenzen sind nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (Need-to-know-Prinzip) zu vergeben und bei Bedarf zeitnah anzupassen. Dies beinhaltet auch die regelmäßige und anlassbezogene Über... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Fragen und Hinweise zum Themenkomplex FISG

§ 1 Abs. 10: Definition Auslagerungsunternehmen Wer bestimmt die Wesentlichkeit der aus-/weiterverlagerten Aktivitäten und Prozesse? Wenn die Einstufungen der Institute herangezogen werden: Wie sollen aufsichtliche Rechte/Befugnisse (siehe u. a. § 25b Abs. 4a) für ein bestimmtes Auslagerungsunternehmen im Fall abweichender Einstufungen durch verschiedene Institute anwendbar s... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Eskalationsverfahren

Rz. 9 Werden als wesentlich oder höher kategorisierte Mängel nicht in einer angemessenen Zeit beseitigt, besteht Handlungsbedarf. Die "angemessene Zeit" wird primär durch den in der Maßnahmenplanung festgelegten Zeitplan definiert.[1] Nicht jede Zeitüberschreitung wird in der Praxis sofort einen Bericht an den verantwortlichen Geschäftsleiter zur Folge haben. Je nach Verlauf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.1 Gegenstand der EBA-Leitlinien

Rz. 53 Die EBA nennt verschiedene Regelwerke, auf deren Vorgaben sich ihre Leitlinien beziehen:[1] Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmensführung (Governance) gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV, Anforderungen im Hinblick auf das Kreditrisiko und das Kontrahentenrisiko (Gegenparteiausfallrisiko) gemäß Art. 79 CRD IV, die unter dem Begriff Adressenausfallrisiko zusam... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.2 Rundschreiben zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle

Rz. 296 Am 31. Januar 2013 hat die EZB organisatorische Vorgaben zum Zahlungsverkehr gemacht, die Berührungspunkte mit den Anforderungen der MaRisk haben. Die Empfehlungen wurden von einer europäischen Initiative von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden ("European Forum on the Security of Retail Payments") erarbeitet und sollten ursprünglich bis zum 1. Februar 2015 umgese... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.9 Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte

Rz. 67 Der Abschluss von Pensionsgeschäften dient i. d. R. der vorübergehenden Beschaffung von liquiden Mitteln. Man bezeichnet diese als Rückkaufvereinbarung ausgestaltete Sonderform der Refinanzierungsmittelbeschaffung auch als "Repo-Geschäft" ("Sale and Repurchase Operation/Agreement"). Pensionsgeschäfte werden zu Bilanzierungszwecken im HGB definiert. Gemäß § 340b HGB h... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Rn. 110 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Zwischen nahen Angehörigen besteht häufig die Bestrebung, die gemeinsame Steuerbelastung durch zivilrechtliche Vereinbarungen zu minimieren. Durch die Verlagerung der Einkunftserzielung auf Angehörige mit keinem oder nur einem geringen Einkommen wird die Ausnutzung von Individualfreibeträgen und/oder die Kappung der Steuerprogression beabsi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6 TOP 6: Auslagerungen

Die Aufsicht erläuterte den aktuellen Arbeitstand für die Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG und deren Meldung über die elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin. Die Thematik wurde im Fachgremium MaRisk am 04.03.2021 ebenfalls behandelt, die Ausführungen dienen als weiterführende Konkretisierungen. Die Entwürfe der Anzeigenverordnungen der verschi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Nicht zufriedenstellende interne IRRBB-Systeme

Rz. 70 Die EBA beschäftigt sich in Abschnitt 4.4 ihrer Leitlinien auch mit jenen Kriterien, nach denen die zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen sollen, ob die von den Instituten implementierten internen IRRBB-Systeme nicht zufriedenstellend sind.[1] Gemäß Art. 84 Abs. 3 CRD können die zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Fall von einem Institut verlangen, die in Art. 8... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.13 Regelungen über Weiterverlagerungen einschließlich "Zustimmungsvorbehalte" (lit. m)

Rz. 347 Dem Rundschreiben 11/2001 zufolge war die Einhaltung der bankaufsichtlichen Anforderungen für den Fall der Weiterverlagerung auf Dritte (Subunternehmen) durch Zustimmungsvorbehalte abzusichern (→ AT 9 Tz. 8).[1] Zustimmungsvorbehalte können jedoch insbesondere bei Auslagerungen auf Mehrmandantendienstleister zu Komplikationen führen. Der Mehrmandantendienstleister mu... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe

Rn. 650 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Die Betriebsaufgabe gilt als Veräußerung (§ 18 Abs 3 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 EStG). Sie führt zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die ggf nach § 16 Abs 4, § 34 Abs 1 und 3 EStG begünstigt sind. Zur Realteilung s Rn 643c, 658 sowie s § 16 neu Rn 1651 ff (Schacht)). Rn. 651 Stand: EL 191 – ET: 08/2026 Auch nach der Betriebsaufgabe könn... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.2 Finanzierung von Gewerbeimmobilien

Rz. 90 Die zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten nicht für Kreditnehmer, die ihre finanzierte Immobilie für gewerbliche Zwecke selbst nutzen.[1] Insofern geht es an dieser Stelle um jene Finanzierungen, bei denen die Gewerbeimmobilie anschließend verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Rz. 91 Wie bei jeder spezifischen Finanzierung sollten sich die Ins... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 11 Stand: EL 189 – ET: 06/2026 Das BVerfG v 27.06.1991, BStBl II 1991, 654, dem ein Fall aus dem Jahre 1981 zugrunde lag, sah ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich der Besteuerung von Kapitaleinkünften und stellte eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG fest. Gleichzeitig gewährte es dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1992, um sich auf die gekl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.4 Finanzierung von gehebelten Transaktionen

Rz. 102 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen ("Leveraged Transactions", LT) müssen bei der Festlegung ihrer Strategie die Anforderungen aus Abschnitt 4.3.2 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Demnach wird von den Instituten insbesondere erwartet, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsberei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.2 Wertpapiergeschäfte

Rz. 50 Nach einer einschlägigen Definition handelt es sich bei einem Wertpapier um eine Urkunde, die ein privates Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne ihren Besitz nicht ausgeübt werden kann.[1] Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllen Wertpapiere verschiedene Funktionen. Im Kapitalverkehr dienen sie insbesondere als Instrument der Kapitalaufbringung un... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Zielsetzung der Intensivbetreuung

Rz. 16 Die deutsche Aufsicht stellt zunächst klar, dass in der Intensivbetreuung in erster Linie das Ziel verfolgt werden soll, die Engagements wieder in die Normalbetreuung zu überführen. Anders ausgedrückt geht es darum, Sanierungs- oder gar Abwicklungsmaßnahmen zu vermeiden, die i. d. R. auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht die schlechtere Option für die Institute und ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / BTO 2.2.2 Abwicklung und Kontrolle

Rz. 1 Bei der Abwicklung sind auf Basis der vom Handel erhaltenen Abschlussdaten die Geschäftsbestätigungen bzw. die Abrechnungen auszufertigen sowie daran anschließende Abwicklungsaufgaben durchzuführen. Erläuterung: Abwicklungssysteme In Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt sind Handelsgeschäfte grundsätzlich elektronisch abzuwickeln; vorhandene Abwickl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.2 Diskussionsprozess über angemessene Regelungen

Rz. 32 Die deutsche Aufsicht stellt damit auf eine längere Diskussion mit der Kreditwirtschaft ab, die am 2. September 2021 im Fachgremium MaRisk gestartet und von den Aufsichtsbehörden mit einer E-Mail vom 3. Januar 2023 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 5. Juni 2023 an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) abgeschlossen wurde. Die ersten Vorstellungen der Aufsicht, die al... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Umsetzung der MaRisk

Die neuen Mindestanforderungen lösen meine in Anlage 6 genannten Schreiben ab. Soweit die neuen Anforderungen – auch in modifizierter Form – unmittelbar aus den bisherigen Regelwerken (MaK, MaH, MaIR) in die MaRisk überführt wurden, entfalten sie mit ihrer Veröffentlichung unmittelbare Bindungswirkung und schränken entsprechend ihrer deregulierenden Stoßrichtung die Auslegun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Risikomanagement auf Institutsebene nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 147 Gesetzliche Grundlage der MaRisk und Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des "Supervisory Review Process" (SRP) ist § 25a Abs. 1 KWG, der von den Instituten eine "ordnungsgemäße Geschäftsorganisation" fordert. Das KWG zielt diesbezüglich in erster Linie auf ein aus qualitativer Sicht angemessenes Risikoumfeld in den Instituten ab, das zur Stärkung des Risikobewusstsei... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3. Änderungsbedarf aus Sicht der Industrie: BTO 2

Eine Vertreterin der Deutschen Bank stellt die Themen "Negative Affirmation", "Confirmation Matching" und Marktgerechtigkeitskontrolle aus dem Bereich BTO 2 vor, bei denen Anpassungsbedarf in den MaRisk gesehen wird. Hinsichtlich der "Negative Affirmation" (d. h. Versand einer Bestätigung durch eine Partei und "Gegenbestätigung" durch Schweigen der anderen Partei) wird darauf... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Bestätigungsverfahren bei OTC-Derivaten

Rz. 40 Besondere Anforderungen gelten für Geschäfte in OTC-Derivaten ("over the counter"), d. h. für nicht durch einen zentralen Kontrahenten ("Central Counterparty", CCP) geclearte Derivatekontrakte. Diese betreffen insbesondere die Berichts- bzw. Meldepflichten an ein Transaktionsregister und verschiedene Vorgaben zur Risikominderung. Die Berichts- und Meldepflichten werde... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Regelungen zur Risikodatenaggregation

Rz. 29 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurden die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht formulierten Anforderungen an das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten (BCBS 239)[1] in das neue Modul AT 4.3.4 aufgenommen und damit in die deutsche Aufsichtspraxis überführt.[2] Die Anforderungen galten nur für systemrelevante Institute, wobei die... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.1 Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung (BCBS 239)

Rz. 58 Im Januar 2013 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung veröffentlicht.[1] Mit diesen Grundsätzen hat er auf einen entsprechenden Beschluss der G20 und damit verbundene Anforderungen des FSB vom 4. November 2011 reagiert. Betroffen sind das Risikomanagement und die Information... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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ZErb 08/2026, Keine Beschwe... / 1 Gründe

I. Der am … 1943 geborene, ledige, kinderlose, schwerbehinderte Erblasser ist am … 2024 verstorben. Erben des Erblassers sind (derzeit) nicht bekannt. Freunde des Erblassers haben seine Beerdigung organisiert, seine Wohnung ausgeräumt und die Schlüssel der Wohnung am 17.11.2024 an den Vermieter, den Beteiligten Ziffer 1, übergeben (s.a. Schreiben des R. K. vom 18.11.2024; AS ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Einheitliches Regelwerk ("Single Rule Book")

Rz. 100 Bis zur Finanzmarktkrise verfolgte die EU-Kommission bei der europäischen Bankenregulierung den Ansatz der Mindestharmonisierung. Sie beschränkte sich grundsätzlich auf die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Die Einführung von Mindeststandards ermöglichte die gegenseitige Anerkennung d... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anrechnung der Geschäfte auf die einschlägigen Limite

Rz. 2 Auf der Grundlage der Risikotragfähigkeit ist ein System von Limiten zur Begrenzung der Marktpreisrisiken einzurichten (→ BTR 2.1 Tz. 1). Ohne Marktpreisrisikolimit darf kein mit Marktpreisrisiken behaftetes Geschäft abgeschlossen werden, wobei nicht zwischen Handels- und Anlagebuch unterschieden wird (→ BTR 2.1 Tz. 2). Um festzustellen, welche weiteren Geschäftsabschl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Tonträgeraufzeichnung

Rz. 60 Die Aufzeichnung der Geschäftsgespräche von Händlern im Telefonhandel auf Tonträger hat sich vor allem bei handelsintensiven Häusern zu einer Usance entwickelt. Wegen der hohen Handelsvolumina, die am Telefon i. d. R. sehr schnell abgewickelt werden, kommt der Tonträgeraufzeichnung als Instrument zur Beweissicherung eine wichtige Bedeutung zu. Sie dient der Absicherun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Ausgestaltung des Produktkataloges

Rz. 24 Für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Produktkataloges werden keine Vorgaben gemacht. Auch die EBA fordert von den Instituten lediglich, so weit wie möglich eine zentrale Aufzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen (einschließlich der ausgelagerten) zu führen, um die Überwachung von Änderungen zu erleichtern.[1] Es gilt das Prinzip der Proportionalität. ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Verbot der Selbstprüfung und -überprüfung

Rz. 18 Mit der fünften MaRisk-Novelle hat die deutsche Aufsicht ergänzend gefordert, beim Wechsel von Mitarbeitern der Handels- und Marktbereiche in nachgelagerte Bereiche und Kontrollbereiche für Tätigkeiten, die gegen das Verbot der Selbstprüfung und -überprüfung verstoßen, angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Die Kontrollbereiche im Sinne dieser Textziffer sind die Ri... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung

Rz. 41 Die Vergabe von Berechtigungen und Kompetenzen beinhaltet seit der vierten MaRisk-Novelle auch die regelmäßige und anlassbezogene Überprüfung von IT-Berechtigungen, Zeichnungsberechtigungen und sonstigen eingeräumten Kompetenzen. Rz. 42 Die regelmäßige Überprüfung muss innerhalb angemessener Fristen erfolgen. Diese Fristen sollen sich an der Bedeutung der Prozesse und,... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9 Abbau notleidender Risikopositionen (Tz. 9)

Rz. 135 9 Im Rahmen der Überwachung der notleidenden Risikopositionen hat das Institut geeignete Fristen für die Behandlung von besicherten und unbesicherten NPE festzulegen, die sicherstellen, dass Bestände an notleidenden Risikopositionen in einem angemessenen Zeitraum abgebaut werden. 9.1 Berücksichtigung aufsichtlicher Vorgaben Rz. 136 Vom Rat der Europäischen Union wurde ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Inkrafttreten

Die neuen MaRisk treten mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in Kraft. Um den Instituten trotzdem ausreichende Umsetzungszeiträume einzuräumen, müssen die Institute neue Anforderungen der MaRisk erst bis zum 31.12.2011 vollumfänglich umgesetzt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Institute diesbezüglich nicht mit aufsichtlichen Sanktionen zu rechnen. Die beschriebenen... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.7 Unterschiedliche Behandlung von Handels- und Anlagebuchpositionen

Rz. 66 Die unterschiedliche Behandlung von Positionen des Handels- und des Anlagebuches hinsichtlich der jeweils einzuhaltenden Fristen wird aus Abbildung 87 deutlich. Die allgemeinen Vorgaben zur Limitanrechnung und -auslastung sind den Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Adressenausfallrisiken zu entnehmen. Demnach dürfen Handelsgeschäfte, o... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.2 Abgrenzungskriterien

Rz. 17 Die vordefinierten Risikokategorien im Modul BTO eignen sich im Grunde nicht als sinnvolle Trennlinie zwischen dem normalen und einem kürzeren Turnus. Bestenfalls können sie herangezogen werden, um Institute mit einem aus Marktpreisrisikosicht überschaubaren Anlagebuch von der strengeren Regelung grundsätzlich auszunehmen. Zwar können auch Institute mit signifikanten ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.3.2 Befristung von Kompetenzen

Rz. 87 In bestimmten Fällen sollten Institute übertragene Befugnisse befristen oder den Umfang delegierter Kreditgenehmigungen begrenzen (→ BTO 1.1 Tz. 6, Erläuterung). Diese bestimmten Fälle werden nicht näher konkretisiert. Vermutlich zielt diese Vorgabe vor allem auf Vertretungsregelungen ab. Zur Vermeidung operationeller Risiken erscheint es insgesamt ratsam, die Befugni... mehr