Ivana Bugarin
, Michael Brunner
Rz. 143
Es sollten Fristensachbearbeiter (mit Vertretung) genannt werden. Ausschließlich diese Mitarbeiter nehmen Eintragungen in dem P-Kalender vor. Bei diesen Mitarbeitern muss es sich um ausgebildete Fachkräfte handeln. Sinnvoll ist, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um die für die Postein- und -ausgangskontrolle zuständigen Fachkräfte handelt, s.a. Rdn 96, 55.
Sofern durch besondere Umstände keiner dieser Mitarbeiter anwesend ist, fällt die Verwaltung und Führung des P-Kalenders in den Aufgabenbereich des Bürovorstehers/Rechtsfachwirts/Büroleiters und im Falle seiner Verhinderung in den Aufgabenbereich des RA. In keinem Fall darf diese Tätigkeit einem Auszubildenden anvertraut werden.
Rz. 144
Regelmäßig wird vom BGH zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Fristenbearbeitung voll ausgebildetem, zuverlässig arbeitendem Fachpersonal obliegt. Denn für eine erfolgreiche Ermittlung, Berechnung und Notierung von Fristen sind fundierte Kenntnisse notwendig. Weiterhin obliegt die letzte Kontrolle der Fristen dem RA.