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§ 4 Elektronischer Rechtsverkehr und gerichtliches Mahnv ... / V. Verfahren

Christoph Rademacher, Michael Brunner
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Rz. 217

Das zuständige Mahngericht prüft lediglich die Schlüssigkeit des Antrags. Ist der Mahnantrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl.

 

Rz. 218

Ist der Antrag hingegen von den Angaben her unvollständig, erhält man eine Monierungsmitteilung mit der Möglichkeit, den Antrag binnen einer bestimmten Frist zu vervollständigen. Auch hier gibt es einen Formzwang (Formblatt B).

 

Rz. 219

Sind die Forderungen nur zu einem Teil schlüssig, kann das Gericht dem Antragsteller einen Änderungsvorschlag unterbreiten (Formblatt C). Er kann diesen annehmen, es ergeht dann ein Teilzahlungsbefehl. Antwortet er nicht oder lehnt den Vorschlag ab, wird der europäische Mahnantrag zurückgewiesen.

 

Rz. 220

Gegen Zurückweisung des Mahnantrags ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

Rz. 221

Die Zustellung erfolgt nach den nationalen Gesetzen, muss jedoch den Mindestanforderungen der Verordnung zum europäischen Mahnbescheid entsprechen. In Deutschland verweist § 1089 ZPO auf die Vorschriften zu den Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO).

Die öffentliche Zustellung ist jedoch zum Schutz des Antragsgegners ausgeschlossen, wie im Inlandsmahnverfahren auch.

 

Rz. 222

 

Praxistipp:

Das europäische Mahnverfahren ist nur eingliedrig, d.h. der Antragsgegner hat nur einmal die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls zurückgesandt werden auf Formblatt F, das ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl zugestellt worden ist.

 

Rz. 223

Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhält der Antragsteller eine Ausfertigung des europäischen Zahlungsbefehls gegen den Anspruchsgegner, mit dem er die Zwangsvollstreckung im gesamten EU-Bereich (mit Ausnahme von Dänemark) ohne eine weitere staatliche Anerkennung betreiben ka...

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