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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 3.1 Arbeit auf Abruf

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Soweit das Arbeitsverhältnis als kurzfristige geringfügige Beschäftigung nicht in den Geltungsbereich des TVöD fällt, sind für die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf die gesetzlichen Regelungen, vorrangig § 12 TzBfG, zu beachten. Eine typische Vertragsgestaltung ist – im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben – die auf ein Jahr befristete Vereinbarung, innerhalb derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an 70 Tagen zur Arbeitsleistung abrufen kann.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis darüber hinaus auch dem TVöD, so sind die Regelungen über die Arbeitszeit der §§ 6 ff. TVöD zu beachten, die aber Arbeit auf Abruf nicht gesondert regeln und keine entgegenstehenden Regelungen enthalten.

Die Möglichkeit, ein Abrufarbeitsverhältnis zu vereinbaren, erlaubt nur eine Flexibilisierung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, nicht aber eine variable Gestaltung der Arbeitsdauer im Sinne der Menge der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit. Dies entspricht jedenfalls dem Gesetzeszweck und auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur.[1] Aus diesem Grund sind auch "Bandbreitenregelungen" wie z. B. eine Arbeitszeit nach Anordnung des Arbeitgebers von 20 bis 40 Std. wöchentlich unzulässig. Allerdings lässt das Bundesarbeitsgericht zu, dass neben einer festen Arbeitszeit zusätzlich Arbeit auf Abruf vereinbart wird. § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfordert zwar die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentli...

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