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Der Mieter hat die zu räumende Wohnung "besenrein" zu übergeben, d. h., die Räume sind auszufegen bzw. zu saugen, grobe Verunreinigungen an Böden, Wänden und Decken sind zu entfernen, Heizkörper, Fensterrahmen, Türen und Sanitäranlagen sind abzuwischen. Küche sowie Bad und WC müssen derart gereinigt werden, dass sie sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zustand befinden. Staub und Ablagerungen sowie Spinnengewebe, sind – auch auf der Oberseite von Schränken und in Schränken – zu entfernen und Fenster zu putzen, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt wurden (AG Rheine, Urteil v. 12.6.2025, 10 C 78/24, GE 2025, 918).
Grundreinigung mittels Formularklausel ist unwirksam
Eine die Grundreinigung auf den Mieter überwälzende Formularklausel ist daher wirksam (a. A. AG Sonneberg, Urteil v. 12.1. 2024, 4 C 73/23, GE 2024, 1150).
Er hat sämtliche Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wegzunehmen und die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie vertragsgemäß übernommen hat (BGH, Urteil v. 17.9.2020, IX ZR 62/19, NZM 2021, 38; BGH, VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115), bis auf Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch oder genehmigte Einbauten, die auch vereinbarungsgemäß zurückgelassen werden dürfen (OLG Brandenburg , Urteil v. 25.3.2009, 3 U 172/07, ZMR 2010, 23); letzteres ist meist der Fall bei Einrichtungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.5.2011, I-24 U 197/10, ZMR 2012, 438; OLG Brandenburg, Urteil v. 25.3.2009, 3 U 172/07, a. a. O.; KG, Urteil v. 28.4.2008, 8 U 154/07, GE 2009, 448). Ebenso braucht der Mieter Gegenstände, die er bei Vertragsbeginn vorgefunden hat, nicht zu entfernen, weil er davon ausgehen kann, diese seien ...