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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.05.2011 - I-24 U 197/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Mieter hat Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versieht, und bauliche Veränderungen der Mietsache nach Vertragsende auch dann wieder zu beseitigen, wenn der Vermieter der Errichtung zugestimmt hat und die Baulichkeit in sein Eigentum übergegangen ist, es sei denn die Veränderungen sollten nach dem gemeinsamen Parteiwillen erst zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.

2. Beim Einbau einer Empore in einem Ladenlokal handelt es sich um die bauliche Maßnahme zur Veränderung der Mietsache, weil diese Maßnahme nicht ohne Zerstörung der übrigen Räumlichkeiten wieder rückgängig gemacht werden kann.

3. Bei einer sog. "einfachen Schriftformklausel" können die Vertragsparteien das für eine Vertragsänderung vereinbarte Schriftformerfordernis jederzeit schlüssig und formlos aufheben.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 546, 280-281, 125

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 13/10)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 31.5.2011 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel der Klägerin hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Die Klägerin hat nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der geltend gemachten Rückbau- und Instandsetzungskosten nach §§ 535, 546, 280 Abs. 1, 281 BGB. Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:

1. Empore

Zu Recht hat das LG ausgeführt, dass eine Rückbauverpflichtung des Beklagten hinsichtlich der e...

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