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AG Rheine Urteil vom 12.06.2025 - 10 C 78/24

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 304,82 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, nachzuweisen, dass die Kaution gemäß § 551 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB angelegt wurde und den sich daraus ergebenden Zinsbetrag anzugeben und diesen an die Klägerin nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung einer Mietkaution.

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten vom 02.10.2020 bis zum 31.08.2023. Sie zahlte vorab eine Kaution in Höhe von 1.350,00 Euro. Laut Mietvertrag war die Kaution zu verzinsen. Ein Nachweis des Beklagten, die Kaution entsprechend den Vorschriften des § 551 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BGB angelegt zu haben, erfolgte nicht. Eine Abrechnung der Kaution nebst Verzinsung erfolgte ebenfalls nicht.

Mit Schreiben vom 15.02.2024 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 26.02.2024 vergeblich zur Abrechnungserteilung und Rückzahlung der Kaution aufgefordert. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Behauptung, die Wohnung in einem mangelhaften Zustand zurückerhalten zu haben.

Mit Schriftsatz vom 11.9.2024 erklärte er zudem die Aufrechnung mit der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 in Höhe eines Nachzahlungsbet...

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